Rz. 626

[Autor/Stand] Die Ahndung der Tathandlungen nach § 379 Abs. 2 Nr. 1, 1a-1g und 2 AO erfordert, dass der Täter vorsätzlich oder leichtfertig (s. § 378 Rz. 55 ff.) die dort genannten Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt hat. Die leichtfertige Begehung dürfte vor allem bei Verstößen gegen die Mitteilungspflicht nach § 138 Abs. 2 AO (Nr. 1) in Betracht kommen. Dagegen wird bei Verletzung der Pflicht zur Kontenwahrheit (Nr. 2) etwa durch Gebrauch eines falschen Namens in aller Regel eine leichtfertige Begehung praktisch ausscheiden. Neben den Schwierigkeiten, Zuwiderhandlungen gegen die Berichtspflichten nach § 138a AO (Nr. 1c) bereits objektiv belastbar festzustellen (s. Rz. 409 f.), dürften angesichts der im Gesetz verwendeten unbestimmten Rechtsbegriffe nochmals erhebliche Probleme beim Nachweis leichtfertigen Verhaltens bestehen.

 

Rz. 627

[Autor/Stand] Im Kontext der Tathandlungen nach § 379 Abs. 2 Nr. 1e-1g AO bei Verstoß gegen die Mitteilungspflichten bei grenzüberschreitenden Steuergestaltungen erachtet das BMF die Ausführungen im AEAO zu § 153 Tz. 2.5–2.7, die insb. im Rahmen von Tax Compliance eine besondere Rolle spielen,[3] als entsprechend anwendbar.[4] Zu weiteren Einzelheiten des AEAO zu § 153 vgl. § 371 Rz. 817.

 

Rz. 628

[Autor/Stand] Nach h.M. erfordert vorsätzliches Handeln, dass der Täter die Umstände, die den Tatbestand der in § 379 Abs. 2 AO in Bezug genommenen Blankettnormen (ausf. hierzu sowie zu diesbezüglichen Vorstellungen des Täters s. § 370 Rz. 658 ff.) erfüllen, kennt[6] (dazu grundlegend § 370 Rz. 600 ff.).

 

Rz. 629– 639

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.09.2021
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.09.2021
[3] S. hierzu auch Talaska in Streck/Mack/Schwedhelm, Tax Compliance3, Rz. 1.14 ff.
[4] BMF v. 29.3.2021 – IV A 3-S 0304/19/10006:010, BStBl. I 2021, 582 Rz. 271.
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.09.2021
[6] Vgl. dazu grdl. BGH v. 13.11.1953 – 5 StR 342/53, BGHSt 5, 90; Joecks in JJR8, § 369 AO Rz. 105 f.; krit. hierzu und für eine Kenntnis auch der § 379 Abs. 2 AO ausfüllenden Handlungspflicht selbst Bülte in HHSp., § 379 AO Rz. 142 m.w.N.
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.09.2021

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