Rz. 52

[Autor/Stand] a) Die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit setzt weiter voraus, dass der Täter in Bezug auf die Verwirklichung des Bußgeldtatbestandes vorsätzlich, also für "möglich hält" und "billigt" bzw. "billigend in Kauf nimmt", oder mindestens – sofern in der jeweiligen Vorschrift ausdrücklich angeordnet – leichtfertig bzw. fahrlässig gehandelt hat. Dies folgt aus § 10 OWiG, der dem § 15 StGB (für den Bereich des Strafrechts) inhaltlich und in der Wortwahl weitgehend entspricht. Die einzelnen Bußgeldvorschriften der AO setzen die Verwirklichung folgender subjektiver Tatbestandsmerkmale voraus:

 

Rz. 53

[Autor/Stand] b) Handelt der Täter in Unkenntnis eines zum gesetzlichen Tatbestand gehörigen Tatbestandsmerkmals, befindet er sich in einem Tatbestandsirrtum, durch den der Vorsatz ausgeschlossen wird (§ 11 Abs. 1 OWiG). Wie bei § 16 Abs. 1 Satz 2 StGB (s. hierzu § 370 Rz. 656 ff.) bleibt die Ahndung wegen fahrlässigen Verhaltens unberührt, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist (§ 11 Abs. 1 Satz 2 OWiG). Ein Tatbestandsirrtum ist bspw. anzunehmen, wenn der Täter irrig annimmt, die Bundesrepublik Deutschland habe in einem Doppelbesteuerungsabkommen auf ihr Recht verzichtet, bestimmte Einkünfte zu besteuern[3]. Zu den Tatbestandsmerkmalen gehören bei den als Blankettvorschriften ausgestalteten Steuerordnungswidrigkeiten auch die in den Einzelsteuergesetzen enthaltenen Umstände[4]. Zum Verbotsirrtum vgl. Rz. 82.

 

Rz. 54

[Autor/Stand] c) Fahrlässig handelt derjenige, der die Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist und deshalb die rechtswidrige Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt (unbewusste Fahrlässigkeit) oder ihren Eintritt zwar voraussieht, aber pflichtwidrig darauf vertraut, sie werde nicht eintreten (bewusste Fahrlässigkeit[6]). Die Abgrenzung der unbewussten von der bewussten Fahrlässigkeit hat Bedeutung für die Bemessung des Bußgeldes, während die bewusste Fahrlässigkeit zum unbedingten Vorsatz hin abgegrenzt werden muss (wichtig für die Annahme einer vorsätzlichen oder leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 370 AO bzw. § 378 AO).

Leichtfertig handelt hingegen derjenige, der die gebotene Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maße verletzt (s. zum Begriff der Leichtfertigkeit die Ausführungen zu § 378 Rz. 55 ff.).

 

Rz. 55

[Autor/Stand] Festzuhalten ist in dem Zusammenhang zweierlei:

  • Nach heute herrschender Auffassung handelt es sich bei "der" Fahrlässigkeit nicht um eine bloße Form der Schuld bzw. Vorwerfbarkeit, sondern um einen besonderen Typus des strafbaren Verhaltens[8]. Im Vergleich zum vorsätzlich begangenen Delikt handelt es sich nicht um ein Minus, sondern um ein Aliud.
  • Der Begriff der Fahrlässigkeit erfüllt eine doppelte Funktion. Er stellt zum einen eine Verhaltensform dar und ist zum anderen eine Form der Schuld/Vorwerfbarkeit. Dies wirkt sich in der Weise aus, dass zunächst auf der Ebene der Tatbestandsmäßigkeit festgestellt werden muss, ob überhaupt die objektiv erforderliche Sorgfalt außer Acht gelassen wurde. Auf der Ebene der Schuld/Vorwerfbarkeit ist dann di...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge