Rz. 18
Der subjektive Tatbestand des § 381 AO erfordert vorsätzliches[1] oder leichtfertiges[2] Handeln.
Vorsätzliches Handeln setzt somit voraus, dass der Täter die die Blankettvorschrift des § 381 Abs. 1 AO ausfüllende verbrauchsteuerliche Bestimmung kennt und ihr bewusst zuwiderhandelt oder der Täter sie zwar nicht kennt, ihr Bestehen aber für möglich hält und es billigend in Kauf nimmt, dass sein Handeln gegen diese Steuerverpflichtung verstößt. Kennt der Täter hingegen z. B. eine Erklärungspflicht oder Verkehrsbeschränkung nicht oder irrt er über ihr Bestehen, so entfällt der Vorsatz. Darüber hinaus wird aufgrund der Unübersichtlichkeit gerade dieses Rechtsgebiets ein Vorsatznachweis häufig nicht möglich sein. In solchen Fällen begründet der Irrtum oder die Unkenntnis jedoch i. d. R. den Vorwurf des leichtfertigen Handelns, sodass eine Ahndung der Tat als leichtfertige Verbrauchsteuergefährdung in Betracht kommt.
Leichtfertig handelt i. d. R., wer sich über die mit seiner beruflichen Tätigkeit verbundenen steuerlichen Pflichten nicht in erforderlichem Maße unterrichtet.[3] Selbiges gilt, wenn wegen einer früheren Zuwiderhandlung eine Verwarnung ausgesprochen oder gem. § 410 Abs. 1 Hs. 1 AO i. V. m. § 47 Abs. 1 S. 1 OWiG von einer Verfolgung abgesehen wurde.[4] Bei Personen, die selten oder erstmalig mit verbrauchsteuerrechtlichen Angelegenheiten befasst sind, kann hingegen im Ausnahmefall der Vorwurf der Leichtfertigkeit wegen der Unübersichtlichkeit, Unklarheit und hohen Komplexität der Verbrauchsteuergesetze entfallen.[5]
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