Rz. 27

[Autor/Stand] Nach dem Wortlaut des § 381 Abs. 1 Nr. 2 AO ist es nicht erforderlich, dass die Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten bzw. Verkehrs- und Verwendungsbeschränkungen steuerlichen Zwecken dienen (anders § 381 Abs. 1 Nr. 1 AO: "zur Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung der Besteuerung"). Dennoch sind auch hier nur Pflichten oder Beschränkungen gemeint, die die wahrheitsgemäße Ermittlung der Verbrauchsteuer sichern sollen. Das ergibt sich bereits daraus, dass das im Rahmen des § 381 AO geschützte Rechtsgut das "Vollerträgnis jeder einzelnen Verbrauchsteuerart" ist (s. bereits Rz. 4). Dieses Rechtsgut kann nur durch die Zuwiderhandlung gegen solche Vorschriften gefährdet werden, die der Vorbereitung, Sicherung oder Nachprüfung der Besteuerung dienen. Eine Verkehrsbeschränkung, die nicht steuerlichen Zwecken dient, fällt daher nicht unter § 381 Abs. 1 Nr. 2 AO[2].

Darüber hinaus besteht die Tathandlung bei allen Steuervergehen oder Ordnungswidrigkeiten in der Verletzung von Pflichten, die die Steuergesetze im Interesse der Besteuerung auferlegen. Es wäre systemwidrig, hiervon im Rahmen des § 381 AO eine Ausnahme zu machen. Die besondere Hervorhebung dieser mit der Bußgeldvorschrift verfolgten Intention, wie sie sich in § 381 Abs. 1 Nr. 1 AO findet, ist daher auch entbehrlich[3].

 

Rz. 28

[Autor/Stand] Die Gebote i.S.d. § 381 Abs. 1 Nr. 2 AO beziehen sich nur auf verbrauchsteuerpflichtige Erzeugnisse und Waren, die solche Erzeugnisse enthalten. Welche Waren im Einzelnen gemeint sind, ergibt sich aus den Verbrauchsteuergesetzen (s. die Aufzählung unter Rz. 46).

Nicht anwendbar ist § 381 Abs. 1 Nr. 2 AO auf Rohstoffe, die zur Herstellung dieser Erzeugnisse verwendet werden und die nicht selbst steuerpflichtig sind. Ebenso gelten die Verkehrsbeschränkungen nicht für Umhüllungen steuerpflichtiger Erzeugnisse.

 

Beispiel

Der Tabaksteuer unterliegen Zigarren, Zigarillos, Zigaretten Rauchtabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren (§ 1 Abs. 2 Nr. 1–3 TabStG), nicht aber wie nach früherem Recht auch Kau- und Schnupftabak, Zigarettenhüllen, -papier und Rohtabak (§ 1 Abs. 1 TabStG 1980[5]).

 

Rz. 29

[Autor/Stand] Verpackungs- und Kennzeichnungsvorschriften sind vornehmlich im Tabaksteuerrecht (vgl. z.B. Verpackungsvorschriften nach § 16 Abs. 1, § 24 Abs. 1 TabStG, §§ 31, 41, 44 Abs. 4 TabStV), aber etwa auch im Energiesteuerrecht (z.B. Kennzeichnungsregeln nach § 7 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 EnergieStV) enthalten. Obwohl Verpackung und Kennzeichnung kumulativ genannt sind, gilt § 381 Abs. 1 Nr. 2 AO nicht nur für Vorschriften, die sich über Verpackung und Kennzeichnung der verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisse und Waren verhalten, sondern auch für solche, die nur Verpackungs- oder nur Kennzeichnungspflichten enthalten[7]. Häufig werden Verpackung und Kennzeichnung aber Hand in Hand gehen, da die Kennzeichnung regelmäßig auf der Verpackung erfolgt (vgl. z.B. § 44 Abs. 4 TabStV betr. Deputatpackungen).

Die Verpackungs- und Kennzeichnungspflichten sind gleichzeitig auch Verkehrs- bzw. Verwendungsbeschränkungen. Sie sind jedoch in die speziell für sie bestehende Tatbestandsalternative einzuordnen. Das gleiche gilt für Erklärungs- und Anzeigepflichten, die als Verkehrs- oder Verwendungsbeschränkungen wirken (z.B. Versendungsanzeigen). Infolge der definitiven Aufteilung nach Tatbestandsalternativen in den verbrauchsteuerrechtlichen Bußgeldnormen ergeben sich jedoch bei der Subsumtion keine Abgrenzungsschwierigkeiten.

 

Rz. 30

[Autor/Stand] Unter Verkehrsbeschränkungen (im eigentlichen Sinne) sind Einschränkungen für das "In-Verkehr-Bringen" des verbrauchsteuerpflichtigen Erzeugnisses zu verstehen, wobei unter "In-Verkehr-Bringen" jedes Überlassen des Erzeugnisses oder der Ware an Dritte außerhalb des eigenen Haushalts oder Betriebs gemeint ist. Verkehrsbeschränkungen enthalten z.B. § 26 Abs. 1 TabStG, der die Abgabe von Tabakwaren unter Kleinverkaufspreis verbietet (s. dazu das Beispiel Rz. 19) oder § 46 Abs. 2 EnergieStV betreffend das In-Verkehr-Bringen von Energieerzeugnissen.

Verwendungsbeschränkungen bestehen dagegen für den Gebrauch bzw. Verbrauch oder das Vermischen oder Beimischen von steuerpflichtigen Waren (z.B. Alkohol, Energieerzeugnisse)[9]. Sie finden sich z.B. im Energiesteuerrecht (z.B. § 10 Abs. 3, § 11 Abs. 3, § 13 Abs. 3, § 24 Abs. 6, § 37 Abs. 3 Satz 1, § 44 Abs. 4 Satz 1 EnergieStG; § 46 Abs. 1, § 47 Abs. 1, § 48 Abs. 1 EnergieStV).

 

Rz. 31

[Autor/Stand] Die vielfältigen Zuwiderhandlungen können an dieser Stelle nicht im Einzelnen wiedergegeben werden; sie sind vielmehr der abschließenden Aufzählung in dem jeweiligen Abs. 2 der verbrauchsteuerrechtlichen Bußgeldnormen, die auf § 381 Abs. 1 Nr. 2 AO verweisen, zu entnehmen (s. die Aufzählung im Einzelnen unter Rz. 46).

 

Rz. 32

[Autor/Stand] Einstweilen frei.

[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.10.2023
[2] Jäger/Ebner in JJR9, § 381 AO Rz. 18; Webel in Schwarz/Pahlke, § 381 AO Rz. 14; Traut in Flore/Tsambikakis2, § 381 AO Rz. 15; Bülte in HHSp...

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