Rz. 21

Die Geldbuße beträgt bei vorsätzlicher Verbrauchsteuergefährdung gem. § 377 Abs. 2 AO i. V. m. § 17 Abs. 1 OWiG mindestens 5 EUR und gem. § 381 Abs. 2 AO höchstens 5.000 EUR, bei leichtfertigem Handeln höchstens 2.500 EUR.[1]

Das gesetzliche Höchstmaß kann nach § 7 Abs. 4 OWiG jedoch zur Abschöpfung von Vermögensvorteilen aus der Tat überschritten werden.[2]

Bei einem erstmaligen Verstoß eines Betriebsinhabers, der mit den verbrauchsteuerlichen Pflichten im Rahmen der besonderen Steueraufsicht (noch) nicht vertraut ist, ist aufgrund der Komplexität der Verbrauchsteuervorschriften zunächst eine Ahndung mittels einer Verwarnung gem. §§ 56ff. OWiG in Betracht zu ziehen.[3]

[3] Matthes, in Kohlmann, Steuerstrafrecht, 78. Lfg. 01.2023, § 381 AO Rz. 39; vgl. auch Bülte, in HHSp, AO/FGO, 273. Lfg. 04.2023, § 381 AO Rz. 57.

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