Rz. 52

[Autor/Stand] Die Gefährdung von Abzugsteuern kann mit einer Geldbuße von mindestens 5 EUR (§ 17 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 377 Abs. 2 AO) bis zu 25.000 EUR im Höchstmaß (zur Ausnahme nach § 17 Abs. 4 OWiG s. Rz. 53) geahndet werden (§ 380 Abs. 2 AO). Dabei gilt das Höchstmaß der Geldbuße nur für die vorsätzliche Gefährdung, bei leichtfertiger Begehung beträgt die Geldbuße gem. § 17 Abs. 2 OWiG höchstens die Hälfte (s. § 377 Rz. 86).

 

Rz. 52.1

[Autor/Stand] Bei der Bemessung des Bußgeldes sind gem. § 377 Abs. 2 AO, § 17 Abs. 3 OWiG von Bedeutung die Höhe der nicht abgeführten Steuer, der Tatvorwurf und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters (s. auch § 377 Rz. 87 ff.). Im Einzelnen kommt es z.B. darauf an, ob ein wiederholtes oder erstmaliges Fehlverhalten vorliegt oder der Täter aus verständlichen Beweggründen[3] handelte oder die nicht fristgemäß abgeführten Steuerabzugsbeträge später nachentrichtet werden[4]. Insbesondere die Nachentrichtung kann unter Umständen trotz Fehlens einer Selbstanzeigemöglichkeit bei § 380 AO zu einer Einstellung des Verfahrens gem. § 47 Abs. 1 OWiG führen[5].

 

Rz. 53

[Autor/Stand] Um eine Gewinnabschöpfung zu ermöglichen, soll die Geldbuße den wirtschaftlichen Vorteil, den der Täter persönlich (nicht etwa die von ihm vertretene juristische Person, insofern greifen die §§ 29a, 30 OWiG)[7] aus der Ordnungswidrigkeit gezogen hat, übersteigen (§ 377 Abs. 2 AO, § 17 Abs. 4 OWiG). Dadurch soll sichergestellt werden, dass unlauteres Gewinnstreben bekämpft wird und der Täter über den aus der Tat gezogenen wirtschaftlichen Vorteil hinaus eine finanzielle Einbuße hinzunehmen hat. Reicht das angedrohte Höchstmaß der Geldbuße nicht aus, kann gem. § 17 Abs. 4 Satz 2 OWiG das gesetzlich vorgesehene Höchstmaß der Geldbuße überschritten werden. Dabei kann der abzuschöpfende Gewinn auch geschätzt werden[8].

 

Rz. 53.1

[Autor/Stand] Der wirtschaftliche Vorteil kann auch indirekter Art sein, z.B. die Erlangung von verbesserten Marktpositionen oder anderen Wettbewerbsvorteilen[10]. Bei der Bestimmung des unter Verstoß gegen § 380 AO erlangten Vorteils ist abzustellen auf den möglichen Zinsgewinn und die potentiell verwirkten Säumniszuschläge, die der Geldbuße daher hinzuzurechnen sind, zumal keine Hinterziehungszinsen (§ 235 AO) festgesetzt werden können[11]. Der nachträgliche Wegfall des erlangten Vorteils (z.B. durch Zahlung von Folgesteuern[12], Ersatzansprüche Dritter) ist bei der Bemessung der Geldbuße ebenso zu berücksichtigen wie anderweitige Aufwendungen, die im unmittelbaren Zusammenhang mit der Erlangung des Vorteils stehen[13]. Dazu zählt neben den üblichen Geschäftskosten auch die Steuerbelastung (z.B. Lohn-, Einkommen- und Gewerbesteuer) sowie evtl. Aufwendungen für Sozialversicherungsbeiträge[14].

[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.10.2023
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.10.2023
[3] S. Beispiele bei Mitsch in KK5, § 17 OWiG Rz. 57.
[4] Näher zu den einzelnen Bemessungskriterien Gürtler/Thoma in Göhler18, § 17 OWiG Rz. 15 ff.
[5] Vgl. Bülte in HHSp., § 380 AO Rz. 88; Roth in Rolletschke/Kemper/Roth, § 380 AO Rz. 45.
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.10.2023
[7] Vgl. OLG Celle v. 9.5.1975 – 2 Ss (OWi) 84/75, BB 1976, 633; Mitsch in KK5, § 17 OWiG Rz. 112.
[8] OLG Koblenz v. 28.9.1983 – 1 Ss 400/83, wistra 1984, 38 (39); Mitsch in KK5, § 17 OWiG Rz. 124.
[Autor/Stand] Autor: Talaska, Stand: 01.10.2023
[10] Gürtler/Thoma in Göhler18, § 17 OWiG Rz. 40.
[11] Jäger/Ebner in JJR9, § 380 AO Rz. 46; Bülte in HHSp., § 380 AO Rz. 90; vgl. auch OLG Karlsruhe v. 24.6.1965 – 1 Ss 57/65, DStR 1966, 278 (279).
[12] Vgl. dazu die grundlegende Entscheidung BVerfG v. 23.1.1990 – 1 BvL 4/87, 1 BvL 5/87, 1 BvL 6/87, 1 BvL 7/87, BVerfGE 81, 228 = wistra 1990, 223 = NStZ 1990, 393 = DB 1990, 832 = DB 1990, 1013 = WuW 1990, 521.
[13] Allg. dazu Gürtler/Thoma in Göhler18, § 17 OWiG Rz. 41 ff.; Mitsch in KK5, § 17 OWiG Rz. 122.
[14] Vgl. OLG Koblenz v. 28.9.1983 – 1 Ss 400/83, wistra 1984, 38 (39); Gürtler/Thoma in Göhler18, § 17 OWiG Rz. 44.

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