Rz. 1

Die Überführung in das Eigentum des Bundes schließt sich an die Sicherstellung nach § 215 AO an. Während die Sicherstellung in das Ermessen der Behörde gestellt ist, gibt es im Rahmen des § 216 AO keinen Ermessensspielraum. Die Überführung in das Eigentum des Bundes ist lediglich ausgeschlossen, wenn die Sachen nach § 375 Abs. 2 AO eingezogen werden oder wenn es sich um Fundgut handelt und ein zivilrechtlicher Eigentumsanspruch nach § 985 BGB mit Erfolg geltend gemacht wird. Die Einziehung nach § 375 Abs. 2 AO geht der Überführung nach § 216 AO vor, wobei zu beachten ist, dass in § 375 Abs. 2 AO die Einziehung zugelassen, nicht aber zwingend vorgeschrieben ist. Die Überführung in das Eigentum des Bundes gem. § 216 AO ist gegenüber der qualifizierten Einziehung nach § 375 Abs. 2 AO subsidiär.

 

Rz. 2

Nach der Regierungsbegründung zu § 216 AO soll die Überführung von sichergestellten Waren in das Eigentum des Bundes den Besonderheiten der Zölle und Verbrauchsteuern Rechnung tragen. Bei diesen beiden Steuerarten besteht eine im Verhältnis zum Warenwert hohe Abgabenbelastung, die einen starken Anreiz zur Steuerhinterziehung bietet.[1] Neben den strafprozessualen Möglichkeiten der Beschlagnahme und Einziehung, die allein zur Strafermittlung bzw. Beweisführung dienen und neben den steuerrechtlichen Möglichkeiten der Besteuerung, soll den Aufsichtpflichtigen als besondere steueraufsichtsrechtliche Maßnahme die grundsätzlich entschädigungslose Überführung der Waren oder Geräte, zur Herstellung von Waren in das Eigentum des Bundes treffen. Die Überführung in das Eigentum des Bundes führt nicht zum Erlöschen der Steuerschuld.

[1] BT-Drs. 651/1992, 276.

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