Rz. 40

Stets ist zu prüfen, ob eine Amtshilfevereinbarung mit dem ersuchenden oder empfangenden Staat besteht, für welche Steuern sie gilt, ob sie in der Form der Großen Klausel[1] mit oder ohne Einschränkungen oder in der Form einer Kleinen Auskunftsklausel[2] gegeben ist. Nur soweit die Auskunft vom Abkommenstext gedeckt wird, ist die deutsche Finanzbehörde zur Auskunft verpflichtet. Nur insoweit ist sie grundsätzlich im Rahmen des Abkommens zur Auskunft berechtigt.[3]

Zunächst ist daher der Kreis der von der Amtshilferegelung erfassten Steuern und der Rahmen der Amtshilfefälle zu ermitteln. Für diesen Rahmen sind folgende Formulierungen am häufigsten anzutreffen:

  • "die zur Durchführung dieses Abkommens erforderlich sind" (z. B. früheres DBA Papua-Neuguinea v. 17.1.1995),
  • "die zur Durchführung dieses Abkommens und zur Verhinderung von Steuerhinterziehung erforderlich sind" (z. B. DBA Liberia v. 25.11.1970),
  • "die erforderlich sind, um dieses Abkommen durchzuführen, um bei den Steuern i. S. dieses Abkommens die Hinterziehung zu verhindern oder gesetzliche Vorschriften gegen Steuerverkürzungen durchzuführen" (z. B. DBA Irland v. 17.10.1962),
  • "die erforderlich sind zur Durchführung des Abkommens und des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das Abkommen fallenden Steuern" (DBA Norwegen v. 4.10.1991).

Für die EU-Mitgliedstaaten ergibt sich der Rahmen der betroffenen Steuern aus § 1 EUAHiG (NG 3), der sich nach seinem Abs. 1 S. 2 auf jede Art von Steuern bezieht, die von den Mitgliedstaaten festgesetzt und erhoben werden, mit Ausnahme der in Abs. 2 aufgeführten Steuern und Abgaben. Dies sind die USt (einschl. EUSt), die Zölle, die harmonisierten Verbrauchsteuern sowie die Erhebung der Steuern auf Versicherungsprämien.

Zu der Frage, ob und ggf. wie bei einer engeren völkerrechtlichen Vereinbarung eine Kulanzauskunft nach § 117 Abs. 3 AO zulässig ist, vgl. Rz. 67.

[1] Vgl. Rz. 26.
[2] Vgl. Rz. 25.
[3] Zur Kulanzauskunft s. Rz. 67ff.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge