Fachbeiträge & Kommentare zu Steuer

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Ermittlung der Jahressteuer

Rz. 6 Für die Berechnung der Jahressteuer gesteht die Finanzverwaltung dem begünstigten Empfänger ein Wahlrecht zu, ob er die Steuer im Wege der sog. Aufzehrungsmethode oder der sog. Kürzungsmethode berechnen will.[7] Im Regelfall findet die Aufzehrungsmethode Anwendung, auf Antrag des Begünstigten auch die Kürzungsmethode.[8] Der entscheidende Unterschied zwischen beiden Me...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XI. Neuregelung des Kulturgutschutzrechts (Abs. 11)

Rz. 16 Durch das Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts vom 31.7.2016[52] wurde das Kulturgutschutzgesetz in Kraft gesetzt. In § 7 Abs. 1 wird ein Verzeichnis national wertvollen Kulturguts eingerichtet, das von den obersten Landesbehörden des Landes gepflegt wird und in dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Einleitung des Eintragungsverfahrens befindet. Damit a...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Anzeigepflichten

Rz. 387 Nach § 13a Abs. 9 S. 6 Nr. 1 ErbStG ist der Steuerpflichtige verpflichtet, einen etwaigen Wegfall der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des bereits gewährten Wertabschlags binnen eines Monats dem für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzamt (§ 35 ErbStG) anzuzeigen.[939] Die Gründe für etwaige Vertragsänderungen oder die Änderung der tatsächlichen Verhältn...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Zusammenrechnung bei Nutzungsvorbehalt

Rz. 28 Bei der Ermittlung des früheren Werts eines Vorerwerbs mit Duldungslast, z.B. um eine Grundstücksschenkung unter Nießbrauchsvorbehalt, sind ab 2009 nach § 10 Abs. 1 S. 2 ErbStG grundsätzlich die auf dem Vorerwerb ruhenden Lasten bereicherungsmindernd zu berücksichtigen.[70] Der mit dem Nutzungsrecht belastete Vorerwerb ist mit dem Nettobetrag in die Zusammenrechnung e...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Erwerb einer ausländischen Vermögensmasse, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c

Rz. 28 Hat der Erblasser bestimmt, dass das Vermögen zur Ausstattung oder Bildung einer ausländischen Vermögensmasse (Trust)[89] auf diese "Rechtsperson" übergehen soll, entsteht die Steuer mit dem zivilrechtlich wirksamen Übergang des Vermögens (nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG als unbedingter Erwerb) auf den Trustee. Das ist die Person, die das Vermögen zugunsten der testament...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Lohnsummenfrist

Rz. 144 Die Lohnsummenfrist[321] bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen der Unternehmensnachfolger in den wirtschaftlichen Einheiten des begünstigten Vermögens (Betrieb, Mitunternehmeranteil, Kapitalgesellschaftsbeteiligung) die Mindestlohnsumme (400 %, 250 % oder 300 % im Falle der Regelverschonung, 700 %, 500 % oder 565 % im Falle der Vollverschonung) erreichen muss. § ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XIV. Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht (Abs. 14)

Rz. 19 Weitere steuerliche Nachteile der beschränkten gegenüber der unbeschränkten Steuerpflicht wurden in §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 9 Abs. 1 Nr. 1, 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. c S. 2 und 16 Abs. 1 und 2 ErbStG durch das Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz[61] abgebaut bzw. beseitigt. Nach den Urteilen des EuGH[62] sind die Art. 63 und 65 AEUV dahin auszulegen, dass sie einer nationalen ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Gegenstand der Begünstigung: Wohnimmobilien

Rz. 29 Durch das Erbschaftsteuergesetz 2009 wurde erstmals die Möglichkeit in das Gesetz aufgenommen, eine Stundung auch für die auf den Erwerb von Wohnimmobilien entfallende Steuer zu erlangen. Gegenstand der Begünstigung sind bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die zu Wohnzwecken vermietet werden (§ 13d ErbStG) sowie ein selbstgenutztes Ein- oder Zweifamilienhaus od...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Folgen des Verstoßes gegen die Anzeigepflicht (Abs. 4)

Rz. 30 Kommt ein Anzeigepflichtiger seiner Anzeigepflicht nicht nach, so wird dies als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe geahndet. Anwendung findet nach § 377 Abs. 2 AO der erste Teil des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Geahndet wird grundsätzlich nur eine vorsätzliche Pflichtverletzung (§ 10 OWiG). Die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens o...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / e) Erwerb aufgrund der Vollziehung einer Auflage oder Erfüllung einer Bedingung, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d

Rz. 29 Der Erblasser kann nach § 1940 BGB durch Testament den Erben oder einen Vermächtnisnehmer zu einer Leistung verpflichten oder einem anderen i.d.R. (aber § 2194 BGB) ein Recht auf die Leistung zuwenden (Auflage), u.a. einer Stiftung. Beim Auflagenempfänger entsteht die Steuer mit dem Zeitpunkt der Vollziehung der Auflage, d.h. wenn die Vermögensverschiebung stattgefund...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Hinzuziehung zum Einspruchsverfahren, Beiladung im Klageverfahren

Rz. 12 Sind in Anwendung des § 155 S. 2 BewG mehrere Beteiligte rechtsbehelfsbefugt, so sind die Beteiligten, die keinen Einspruch eingelegt haben, zum Einspruchsverfahren nach § 360 Abs. 3 S. 1 AO hinzuzuziehen. Die Hinzuziehung ist erforderlich, da der Wert des Feststellungsgegenstandes nur einheitlich gegenüber allen Beteiligten festgestellt werden kann. Eine einfache Hin...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / l) Schenkung von Todes wegen

Rz. 36 Erbschaftsteuerlich werden Schenkungen von Todes wegen den Erwerben von Todes wegen i.S.d. § 3 ErbStG zugeordnet (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Die Steuer entsteht mit dem Tod des Erblassers bzw. zu einem in § 9 Abs. 1 Buchst. a–j ErbStG genannten Zeitpunkt. Auf die spätere Ausführung kommt es – wie sonst bei der Schenkung – nicht an.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten

Rz. 21 Ebenso wie bei der Sofortversteuerung hat die Zahlungsunfähigkeit des Verpflichteten keinen Einfluss auf die Jahressteuer. Es ist aber zu prüfen, ob nicht ein Erlass der Jahressteuer nach § 163 Abs. 1 AO wegen sachlicher Unbilligkeit möglich ist.[24] Mit Urt. v. 22.10.2014[25] hat der BFH eine Verpflichtung des Finanzamtes zur Herabsetzung der abzulösenden Steuer auf ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Tatbestand

Rz. 2 Die Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) kann auf Antrag der Stiftung in 30 gleichen jährlichen Teilbeträgen erbracht werden. Da die jährlichen Zahlungen die Tilgung und Verzinsung mit einem Zinssatz von 5,5 % umfassen, berechnet sich der einzelne Jahresbetrag mit 6,52 % (vorschüssige Zahlung) bzw. 6,88 % (nachschüssige Zahlung) der gesamten Steuerschuld. Der erst...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Andere Steuerklasse aus Billigkeitsgründen

Rz. 11 Soweit ersichtlich, hat es die Rechtsprechung bisher abgelehnt, Personen aus Billigkeitsgründen einer günstigeren Steuerklasse zuzuordnen bzw. die Steuersätze der günstigeren Steuerklasse anzuwenden.[23] Nach den Wertungen des Gesetzgebers, wie sie in den §§ 9, 11, 15 und 16 ErbStG zum Ausdruck kommen, sollen vor allem familiäre Beziehungen zwischen dem Erblasser und ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Abs. 1 Nr. 3: Grundbesitz für Zwecke der Volkswohlfahrt

Rz. 22 Für Grundbesitz, der der Allgemeinheit zugänglich ist, besteht neben § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG in § 13 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG eine weitere Steuerbegünstigung: Vollständig von der Steuer werden der Grundbesitz oder seine Teile gestellt, wenn diese für Zwecke der Volkswohlfahrt ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich gemacht werden und ihre Erhaltung im öffe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / n) Art. 3 ErbStRG

Rz. 38 Erben/Bedachten ist bei Erwerben von Todes wegen (§ 3 ErbStG) nach Art. 3 ErbStRG gesetzlich ein Wahlrecht eingeräumt worden, eine Veranlagung nach dem ansonsten ab 2009 geltenden Recht – allerdings mit Ausnahme der neuen höheren Freibeträge – zu beantragen. Das Antragsrecht konnte nach Auffassung der Finanzverwaltung bis 30.6.2009 ausgeübt werden, Näheres siehe Erläu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Anzeige bei Schenkungsfällen

Rz. 14 Bei Schenkungen (§ 7 ErbStG) und bei Zweckzuwendungen unter Lebenden (§ 8 ErbStG) haben Gerichte, Notare oder sonstige Urkundspersonen der Erbschaftsteuerstelle eine beglaubigte Abschrift der Schenkungsurkunde oder der Urkunde über die Zweckzuwendung zu überlassen. In dem hierzu zu verwendenden Muster 6 zur ErbStDV sind neben Angaben zum Schenker und Beschenkten ergän...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Steuerfestsetzung

Rz. 2 Die Abmilderung erfolgt steuertechnisch durch anteilige Anrechnung der zuvor festgesetzten Erbersatzsteuer auf die Steuer, die beim Erwerber durch die Auflösung festzusetzen wäre. Erste Voraussetzung ist also eine vorliegende Festsetzung der Erbersatzsteuer für eine in § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG genannte Familienstiftung bzw. für einen Familienverein, das materielle Entst...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Erklärungspflicht bei fortgesetzter Gütergemeinschaft (Abs. 3)

Rz. 10 Vereinbaren Ehegatten in einem Ehevertrag den Güterstand der Gütergemeinschaft, so können sie für den Fall des Versterbens eines der beiden Ehepartner regeln, dass der Güterstand zwischen dem überlebenden Ehepartner und den gemeinsamen Abkömmlingen fortgesetzt wird (§ 1483 BGB). Für eingetragene Lebenspartner gilt dies nach § 7 S. 2 LPartG i.V.m. § 1483 BGB entspreche...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Rücklagen (Abs. 3)

Rz. 19 Rücklagen stellen einen Passivposten in der (Steuer-) Bilanz dar, denen überwiegend Eigenkapitalcharakter zukommt. Sie entstehen aus offenen oder verdeckten Einlagen, die den Gewinn nicht erhöhen, oder durch entsprechende Gewinnverwendungen. Rz. 20 Rücklagen sind gem. § 103 Abs. 3 BewG im Rahmen der Bewertung nicht als Schuldposten zu berücksichtigen, wenn nicht ihr Ab...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Beschränkt Steuerpflichtige (Abs. 3)

Rz. 12 Beschränkt steuerpflichtige Ehegatten/Lebenspartner/Kinder werden – nachdem der EuGH mit Urt. v. 8.6.2016[25] § 2 Abs. 3 ErbStG für europarechtswidrig erklärt hat und § 2 Abs. 3 ErbStG gestrichen worden ist – bzgl. des Versorgungsfreibetrags grds. wie unbeschränkt Steuerpflichtige behandelt. Ausländische Versorgungsbezüge werden nach denselben Kriterien wie inländisch...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Genehmigungsbehörden

Rz. 21 Nach § 34 Abs. 1 S. 1 ErbStG sind auch Behörden zur Anzeige verpflichtet. Besonders betroffen sind hiervon die Behörden, die Stiftungen und oder Zuwendungen an juristische Personen genehmigen müssen (sog. Genehmigungsbehörden nach § 10 ErbStDV). Anzuzeigen sind die Anerkennung einer Stiftung und die Genehmigung einer Zuwendung von Todes wegen oder unter Lebenden an ju...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / k) Herausgabeanspruch des Vertragserben, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j

Rz. 35 Als Vertragserben gebührt dem Eingesetzten nur der spätere Nachlass des Erblassers. § 2287 BGB verschafft dem Vertragserben insofern einen gewissen Schutz vor Verminderungen des Nachlasses durch Schenkungen des potentiellen Erblassers, als er von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenkten verlangen kann. Entsprechendes gilt für den Schlusserben eines Berliner Test...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 27 ErbStG ist als gesetzliche Billigkeitsregelung zu verstehen.[1] Mehrfache Erwerbe von ein und derselben Person innerhalb von 10 Jahren können durch Kumulierung der Besteuerung ggf. einen Großteil des Erwerbs aufzehren. Dies wird durch § 27 ErbStG – allerdings nur für Erwerbe von Personen, die der Steuerklasse I zuzuordnen sind – abgemildert. Die Regelung betrifft ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / bb) Rücktritts-/Widerrufsvorbehalt

Rz. 16 Sind Zuwendungen mit einer Rücktrittsklausel, einem Widerrufsvorbehalt oder einer sog. Rückschenkungsklausel verbunden oder greift ein gesetzlicher Rücktrittsgrund (§§ 527, 528, 530 BGB) ein, handelt es sich um auflösende Bedingungen. Diese stehen einer Bereicherung des Bedachten nicht entgegen.[29] Dies gilt auch für die Vereinbarung eines freien Widerrufsvorbehalts....mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Steuerentstehungszeitpunkt bei Zweckzuwendungen

Rz. 91 Bei Zweckzuwendungen unter Lebenden (§ 8 ErbStG) entsteht die Steuer stets im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendungen an den durch die Zweckzuwendung Belasteten (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG), der im Übrigen stets auch der Steuerschuldner für die Zweckzuwendung ist (§ 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Auf den Zeitpunkt der Erfüllung der Verpflichtung kommt es nicht an.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / (2) Erwerbsnebenkosten

Rz. 43 Nebenkosten des Erwerbs (z.B. Notar-, Grundbuchkosten) beinhalten keine selbstständige Gegenleistung, sondern sind als (Folge-)Kosten der Zuwendung in vollem Umfang abzugsfähig.[87] Dies gilt auch für Kosten, die ausschließlich dem unentgeltlichen Teil zugeordnet werden können (z.B. Steuerberaterkosten für die Erstellung der Schenkungsteuererklärung) und umgekehrt (z....mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Einführung

Rz. 1 Insoweit das Verfahren zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und zur Festsetzung der Steuer nicht im ErbStG geregelt ist, findet die Abgabenordnung ergänzend Anwendung. § 32 ErbStG stellt eine Sonderregelung zu § 122 AO dar, der den Grundsatz der Bekanntgabe gegenüber den von der Steuerfestsetzung betroffenen Personen enthält. Abweichend von diesem Grundsatz fungie...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Anwendung der Wertgrenze von 26 Mio. EUR, Abs. 1 S. 1

Rz. 59 Da die Überschreitung der in § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG genannten Wertgrenze von 26 Mio. EUR erheblichen Einfluss darauf hat, welches der verschiedenen Begünstigungskonzepte tatsächlich zur Anwendung kommt bzw. kommen kann, ist es umso wichtiger, das für die Wertgrenze maßgebliche begünstigte Vermögen genau zu definieren. Dies gilt umso mehr, als der Schwellenwert als e...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 17. Inanspruchnahme des Schenkers in Nachversteuerungsfällen nach § 13a ErbStG

Rz. 48 Bei einem Verstoß des Erwerbers gegen die Behaltensregelungen, die Lohnsummenregelung für begünstigtes Vermögen oder die Voraussetzungen des Vorwegabschlages nach § 13a Abs. 9 ErbStG darf lt. Finanzverwaltung der Schenker nicht für die Schenkungsteuer nach § 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG in Anspruch genommen werden, es sei denn, der Schenker hat die Steuer nach § 10 Abs. 2 Er...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Steuerentlastung für den Vorerben

Rz. 9 Der Vorerbe muss, wie jeder Erbe nach § 3 Abs. 1 ErbStG sonst auch, die entstehende Steuerlast selbst tragen. Jedoch räumt § 20 Abs. 4 ErbStG dem Vorerben die Möglichkeit ein, die anfallende Steuer aus dem ihm als Vorerben anfallenden Nachlass zu entnehmen und damit den Nachlass zum Nachteil des Nacherben zu schmälern. § 20 Abs. 4 ErbStG stellt also eine Regelung zum N...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Anwendung des ErbStRG 2009 (Abs. 1)

Rz. 4 Dem Stichtagsprinzip des ErbStG konsequent folgend, richtet sich die Anwendung des Gesetzes nach dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer durch Eintritt des Erbfalles bzw. durch Bewirkung der Schenkung. Dieser ist in § 9 ErbStG näher geregelt. Das derzeit gültige ErbStG in der aktuellen Fassung gilt für Erwerbe ab dem 1.1.2009. Allerdings konnte bis zum 30.6.2009 für Er...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Besteuerung des Erwerbers

Rz. 20 Nach seinem eindeutigen Wortlaut stellt § 21 Abs. 1 S. 1 ErbStG auf den konkreten Erwerber ab. Anrechenbar ist also nur diejenige ausländische Erbschaftsteuer, die – ggf. anteilig[39] – auf den jeweiligen Erwerber entfällt. Insoweit genügt gem. R E 21 Abs. 1 S. 2 und 3 ErbStR 2019 die wirtschaftliche Belastung des jeweiligen Erwerbers. Er muss daher nicht zwingend Ste...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / h) Folgen von Überentnahmen

Rz. 307 Soweit nach Ablauf der Behaltensfrist Überentnahmen festzustellen sind, gilt deren Wert (rückwirkend) als nicht begünstigtes Vermögen.[735] Der Verschonungsabschlag und die sich auf dessen Grundlage ergebende Steuer sind neu zu berechnen. Auswirkungen auf den Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG ergeben sich i.d.R. nicht.[736] Im Übrigen kommt eine Nachversteuerung ...mehr

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Programmkurzbeschreibung / 4 BWA-Forecast und Erfassung der BWA-Daten

Der BWA-Forecast basiert grundsätzlich auf einer linearen Hochrechnung des BWA-Standes auf das voraussichtliche Jahresergebnis. Um der nicht-linearen Entwicklung einzelner Posten Rechnung zu tragen, ist die Erfassung absoluter Abweichungen (individuelle Hochrechnung auf das Jahresergebnis) oder alternativ individueller Hochrechnungsfaktoren möglich. Die Planungsrechnung wird...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / i) Erwerb des Nacherben, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. h

Rz. 33 Im Falle einer Vor- und Nacherbfolge geht der Nachlass mit Eintritt des Erbfalls auf den Vorerben über. Nach § 6 ErbStG gilt die Vorerbe als Vollerbe. Nacherbe ist der unter einer aufschiebenden Bedingung oder Befristung eingesetzte Erbe.[112] Der Steuer unterliegt erst der Vermögenserwerb durch Eintritt des Nacherbfalls beim Nacherben selbst (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Rechtsfolgen der Unterschreitung der Mindestlohnsumme

Rz. 164 Der Verschonungsabschlag gem. § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG (ggf. i.V.m. Abs. 10) wird zunächst ohne Rücksicht auf die Einhaltung des Lohnsummenkriteriums gewährt. Stellt sich jedoch nach Ende der Lohnsummenfrist (fünf bzw. sieben Jahre) heraus, dass die Mindestlohnsumme unterschritten wurde, vermindert sich der dem Steuerpflichtigen bereits gewährte Verschonungsabschlag ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / g) Einschränkungen des Anwendungsbereichs der §§ 4–8 BewG

Rz. 32 Soweit aufschiebend oder auflösend bedingte bzw. befristete Rechte oder Verbindlichkeiten zu einer wirtschaftlichen Einheit des Betriebsvermögens gehören, spielen die §§ 4 ff. BewG keine Rolle. Dies gilt auch (bzw. erst recht) nach der Streichung des § 98a BewG durch das Erbschaftsteuerreformgesetz 2009. Denn nach derzeit gültigem Recht basiert die Bewertung von Betri...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Voraussetzungen der Anwendung von § 29 Abs. 1 ErbStG

Rz. 2 Die Anwendung des § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG setzt voraus, dass der geschenkte Gegenstand aufgrund eines gesetzlichen oder vertraglichen Rückforderungsrechts herausgegeben werden muss und damit der Beschenkte zur Herausgabe des erworbenen Gegenstandes verpflichtet ist. Nur wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, kommt es zu einem Erstattungsanspruch des Beschenkten hins...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / e) Verständigungsverfahren/Informationsaustausch

Rz. 162 Art. 11 DBA regelt ein Diskriminierungsverbot, das inhaltlich Art. 10 OECD-MA entspricht.[271] Die Einzelheiten des Verständigungsverfahrens ergeben sich aus Art. 12 DBA. Rz. 163 Nach Art. 13 DBA findet zwischen Deutschland und der Schweiz nur der sog. kleine Auskunftsaustausch statt. Auskünfte, die die überdachende Besteuerung betreffen, kann Deutschland von der Schw...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Vorweggenommene Erbfolge

Rz. 39 Bei den Erwerben vor dem Tod des Erblassers spricht man gewöhnlich von der vorweggenommenen Erbfolge. Beliebt sind Kombinationen zwischen Steuersystematisch liegen hierbei Schenkungen (§§ 7, 8 ErbStG) vor. Vorweggenommene Erbfolgeregelungen wirken sich zivil- und steuerrechtlich auf die Steuerentstehung des Erwerbs von...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Entgelt für die Übertragung des Anwartschaftsrechts des Nacherben, Abs. 2 Nr. 6

Rz. 97 Der Nacherbe wird mit Eintritt des Todesfalls des Erblassers noch nicht Erbe. Er erwirbt die Erbschaft erst nach § 2139 BGB mit Eintritt des Ereignisses, welches vom Erblasser als maßgeblich für den Eintritt des Nacherbfalls festgelegt wurde. Der Nacherbe erhält nach h.M und der Rechtsprechung für diese Zeit ein nicht entziehbares und vererbliches Anwartschaftsrecht.[...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 26 ErbStG mildert die "Über-"Belastung mit Erbersatzsteuer ab, die entstehen kann, wenn eine inländische rechtsfähige[1] Familienstiftung oder der rechtsfähige inländische Familienverein (§ 1 ErbStG Rdn 18)[2] kurz nach Entstehen der Erbersatzsteuer aufgelöst wird. Bei der Auflösung wird erneut Erbschaftsteuer ausgelöst (Erläuterungen siehe § 7 ErbStG Rdn 139 ff. bzw...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Anrechnung in Fällen des § 14 ErbStG

Rz. 63 Im Falle der Zusammenrechnung mehrerer steuerpflichtiger Erwerbe nach § 14 ErbStG ist im Rahmen der Anrechnung nach § 21 ErbStG stets nur die ausländische Steuer, die auf den jeweiligen Letzterwerb entfällt, zu berücksichtigen. Es kommt demzufolge nicht zu einer Anrechnung aller für die gesamten Vorerwerbe gezahlten ausländischen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuern.[136]...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Grundvermögen (Abs. 3)

Rz. 10 Die Regelung des Absatzes 3 erschöpft sich in dem Verweis auf das geltende Bewertungsrecht der §§ 159, 176–198 BewG. Grundbesitz, der dem Betrieb zugehört (§ 99 Abs. 1 Nr. 1 BewG), ist hiernach ebenfalls nach den Vorschriften für das Grundvermögen zu bewerten. § 99 Abs. 1 BewG stellt klar, dass die Bewertung der Fläche als land- und forstwirtschaftlich genutztes Grund...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Umfang und Entstehung des Haftungsanspruchs eines Versicherungsunternehmens

Rz. 81 Die Haftung betrifft die Erbschaftsteuer, nicht auch die Nebenleistungen.[115] Sie ist in der Höhe auf den ausgezahlten Betrag begrenzt, ist aber nicht auf die Höhe der Steuer auf die Versicherungssumme beschränkt. Die Entstehung des Haftungsanspruchs gegenüber einem Versicherungsunternehmen ist nicht vom Verschulden des Versicherungsunternehmens sowie nicht davon abh...mehr