Rz. 7

 
der Erwerb durch Erbanfall (§ 1922 BGB)
der Erbe
der Erwerb durch Vermächtnis (§§ 2147 ff. BGB)
der Vermächtnisnehmer[8]
der Erwerb aufgrund eines geltend gemachten Pflichtteilsanspruchs (§§ 2303 ff. BGB)
der Pflichtteilsberechtigte
[8] FG Hamburg v. 27.9.2011 – 3K 83/11, DStRE 2012, 476, 477. Eine zivilrechtliche Übernahme oder anderweitige Auferlegung der Steuer lässt die Steuerschuldnerschaft des Vermächtnisnehmers unberührt und erhöht die Bemessungsgrundlage.

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