Rz. 12

Sind in Anwendung des § 155 S. 2 BewG mehrere Beteiligte rechtsbehelfsbefugt, so sind die Beteiligten, die keinen Einspruch eingelegt haben, zum Einspruchsverfahren nach § 360 Abs. 3 S. 1 AO hinzuzuziehen. Die Hinzuziehung ist erforderlich, da der Wert des Feststellungsgegenstandes nur einheitlich gegenüber allen Beteiligten festgestellt werden kann. Eine einfache Hinzuziehung nach Maßgabe des § 360 Abs. 1 AO ist selbst dann zu erwägen, wenn der Feststellungsbescheid einem oder mehreren der in § 154 Abs. 1 BewG genannten Beteiligten nicht bekannt gegeben worden ist, da er unabhängig von seiner nach § 350 AO zu beurteilenden Beschwer bereits aufgrund seiner Beteiligtenstellung rechtsbehelfsbefugt ist. Ist die Höhe des festgestellten Wertes für einen nach § 154 BewG Beteiligten ohne Bedeutung, weil er nicht für die Steuer einzustehen hat und diesen Wert auch nicht nach Maßgabe des § 151 Abs. 3 BewG vorzuhalten hat, kann die Hinzuziehung mangels Bedeutung des Wertes für den Beteiligten unterbleiben.

Eine Hinzuziehung kommt gegenüber den Miterben nicht in Betracht, die nach Maßgabe des nach Satz 2 anwendbaren § 352 Abs. 1 AO nicht rechtsbehelfsbefugt sind, § 360 Abs. 3 S. 2 AO. Dies ist der Fall, wenn sich die Miterben auf einen (oder mehrere) geschäftsführende Miterben verständigt haben, so dass in Anwendung des § 352 Abs. 1 Nr. 1 AO die übrigen Miterben zur Einlegung eines Einspruches nicht befugt sind.

 

Rz. 13

Die Hinzuziehung erfolgt durch Verwaltungsakt des für den Ausgangseinspruch örtlich zuständigen Finanzamtes. Voraussetzung ist aber die vorherige Anhörung des Einspruchsführers (§ 360 Abs. 1 S. 2 AO), der somit Gelegenheit bekommt, der Hinzuziehung durch die Rücknahme des Einspruches zu entgehen. Nach erfolgter Hinzuziehung hat der Hinzugezogene alle Rechte und Pflichten im Einspruchsverfahren, kann den Einspruch jedoch nicht zurücknehmen. Als Adressat der Einspruchsentscheidung ist er sodann aus eigenem Recht und ohne ein vorheriges (eigenes) Einspruchsverfahren geführt zu haben, klagebefugt. Eine im Einspruchsverfahren unterbliebene Hinzuziehung kann durch die Beiladung im finanzgerichtlichen Verfahren geheilt werden (§ 60 FGO).

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