Rz. 162
Art. 11 DBA regelt ein Diskriminierungsverbot, das inhaltlich Art. 10 OECD-MA entspricht.[271] Die Einzelheiten des Verständigungsverfahrens ergeben sich aus Art. 12 DBA.
Rz. 163
Nach Art. 13 DBA findet zwischen Deutschland und der Schweiz nur der sog. kleine Auskunftsaustausch statt. Auskünfte, die die überdachende Besteuerung betreffen, kann Deutschland von der Schweiz nur insoweit verlangen, wie sie Tatsachen betreffen, die für die Anrechnung der schweizerischen Steuer erheblich sind.
Rz. 164
Die Privilegien von Mitgliedern diplomatischer bzw. konsularischer Missionen nach WÜD bzw. WÜK (vgl. § 2 ErbStG Rdn 72 f.) bleiben nach Art. 14 DBA vom Abkommen unberührt.
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