Rz. 1

Insoweit das Verfahren zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen und zur Festsetzung der Steuer nicht im ErbStG geregelt ist, findet die Abgabenordnung ergänzend Anwendung. § 32 ErbStG stellt eine Sonderregelung zu § 122 AO dar, der den Grundsatz der Bekanntgabe gegenüber den von der Steuerfestsetzung betroffenen Personen enthält. Abweichend von diesem Grundsatz fungieren beschränkt auf die Bekanntgabe des Steuerbescheides Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlasspfleger als Treuhänder der Erben und ggf. auch der Vermächtnisnehmer und der Pflichtteilsberechtigten (abhängig von der Reichweite der Befugnis). Abweichend von der Grundsystematik, dass der Empfänger des Bescheides auch stets zur Einlegung des Rechtsbehelfs befugt ist, ist dies nach ständiger Rechtsprechung bei Testamentsvollstrecker und Nachlassverwalter verneint.[1] Insoweit ist nicht der Empfänger des Bescheides, sondern vielmehr der Erwerber beschwert. Eine dem § 352 Abs. 2 AO vergleichbare Regelung für diese Fälle wäre zwar zu begrüßen, ist jedoch bislang nicht vorgesehen. Dies führt zu einer erheblichen Erschwerung des öffentlichen Amtes, da während der Einspruchsfrist die Prüfung des Bescheides, die Weiterleitung und die Einlegung des Einspruches durch den oder die Erben erfolgen müsste.[2]

[1] BFH, Urt. v. 4.11.1981 – II R 44/78, BStBl II 1982, 262.
[2] Roth, NJW-Spezial 2015, 679.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge