Rz. 144

Die Lohnsummenfrist[321] bezeichnet den Zeitraum, innerhalb dessen der Unternehmensnachfolger in den wirtschaftlichen Einheiten des begünstigten Vermögens (Betrieb, Mitunternehmeranteil, Kapitalgesellschaftsbeteiligung) die Mindestlohnsumme (400 %, 250 % oder 300 % im Falle der Regelverschonung, 700 %, 500 % oder 565 % im Falle der Vollverschonung) erreichen muss. § 13a Abs. 3 S. 1 ErbStG definiert die Lohnsummenfrist als Zeitraum von fünf Jahren nach dem Erwerb des begünstigten Vermögens. Im Falle der Optionsverschonung (§ 13a Abs. 10 ErbStG) dauert die Lohnsummenfrist sieben Jahre. In jedem Fall ist sie stichtagsgenau zu berechnen,[322] sie beginnt mit dem Tag nach dem Tag des Entstehens der Steuer[323] und endet genau fünf bzw. sieben Jahre später.[324] Auf welchen Wochentag das Ende der Lohnsummenfrist fällt, ist unerheblich.

 

Rz. 145

Diese Ausgestaltung hat zur Folge, dass die Lohnsummenfrist zumeist nicht gleichzeitig mit einem Wirtschaftsjahr enden wird. Denn eine Übereinstimmung kommt nur dann in Betracht, wenn die Übertragung genau auf einen Abschlussstichtag fällt. Vor diesem Hintergrund kann auch die Prüfung der Erreichung der Mindestlohnsumme nicht ohne Weiteres aus den Jahresabschlüssen des Unternehmens abgeleitet werden. Vielmehr sind zusätzlich für das erste, zum Zeitpunkt der Übertragung laufende, und für das letzte, bei Ende der Lohnsummenfrist laufende, Wirtschaftsjahr die auf die Lohnsummenfrist entfallenden für die Bestimmung der Mindestlohnsumme relevanten Aufwendungen besonders zu bestimmen.[325] Maßgeblich ist insoweit jeweils die Zahlung, also der Zeitpunkt des Mittelabflusses unabhängig von der Gewinnermittlungsart.

[321] Vgl. zum Begriff R E 13a.9 Abs. 1 S. 1 ErbStR 2019.
[322] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 64.
[323] R E 13a.9 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019.
[324] Meincke/Hannes/Holtz, ErbStG, § 13a Rn 34.
[325] Söffing, ErbStB 2009, 48, 51; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 64; vgl. auch Korezkij, DB 2019, 2482 ff.

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