Rz. 307

Soweit nach Ablauf der Behaltensfrist Überentnahmen festzustellen sind, gilt deren Wert (rückwirkend) als nicht begünstigtes Vermögen.[735] Der Verschonungsabschlag und die sich auf dessen Grundlage ergebende Steuer sind neu zu berechnen. Auswirkungen auf den Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG ergeben sich i.d.R. nicht.[736] Im Übrigen kommt eine Nachversteuerung wegen Überentnahmen nur dann in Betracht, wenn kein vorrangiger Nachsteuertatbestand (insb. Veräußerungsfälle nach § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 S. 2 Alt. 1 bzw. Abs. 6 Nr. 4 S. 2 Alt. 1 ErbStG) eingreift.[737]

In den Fällen, in denen eine selbstständige Überentnahme (ohne Zusammenhang zu einem anderen Behaltensfristverstoß)[738] vorliegt, sind die Auswirkungen beider Verstöße kumulativ zu berücksichtigen (also die jeweiligen Beträge zu addieren).[739] Dasselbe gilt für den Fall der Unterschreitung der Mindestlohnsumme.[740]

[735] Vgl. H E 13a.15 ErbStH 2019; Stalleiken, in: v. Oertzen/Loose, ErbStG, § 13a Rn 194; vgl. auch Brüggemann, ErbBstg 2016, 114, 118.
[736] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 371.
[737] R E 13a.15 Abs. 1 S. 6 ErbStR 2019; Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 372.
[738] Soweit ein solcher Zusammenhang besteht, dürfte die Überentnahmeregelung stets verdrängt werden; vgl. Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 373; Geck, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 13a Rn 134.
[739] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 373.
[740] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13a Rn 375.

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