Rz. 307
Soweit nach Ablauf der Behaltensfrist Überentnahmen festzustellen sind, gilt deren Wert (rückwirkend) als nicht begünstigtes Vermögen.[735] Der Verschonungsabschlag und die sich auf dessen Grundlage ergebende Steuer sind neu zu berechnen. Auswirkungen auf den Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG ergeben sich i.d.R. nicht.[736] Im Übrigen kommt eine Nachversteuerung wegen Überentnahmen nur dann in Betracht, wenn kein vorrangiger Nachsteuertatbestand (insb. Veräußerungsfälle nach § 13a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 S. 2 Alt. 1 bzw. Abs. 6 Nr. 4 S. 2 Alt. 1 ErbStG) eingreift.[737]
In den Fällen, in denen eine selbstständige Überentnahme (ohne Zusammenhang zu einem anderen Behaltensfristverstoß)[738] vorliegt, sind die Auswirkungen beider Verstöße kumulativ zu berücksichtigen (also die jeweiligen Beträge zu addieren).[739] Dasselbe gilt für den Fall der Unterschreitung der Mindestlohnsumme.[740]
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