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Die Abmilderung erfolgt steuertechnisch durch anteilige Anrechnung der zuvor festgesetzten Erbersatzsteuer auf die Steuer, die beim Erwerber durch die Auflösung festzusetzen wäre. Erste Voraussetzung ist also eine vorliegende Festsetzung der Erbersatzsteuer für eine in § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG genannte Familienstiftung bzw. für einen Familienverein, das materielle Entstehen genügt nicht. Ob sie gezahlt ist, ist für die Anrechnung nach dem Gesetzeswortlaut ohne Bedeutung. Es ist Sache des Finanzamtes, vor Anrechnung und niederere Festsetzung bei Auflösung die Erhebung der zuvor festgesetzten Erbersatzsteuer durchzusetzen. Bei der Auflösung muss erneut Erbschaftsteuer ausgelöst werden. Da als Auflösung auch der Formwechsel eines rechtsfähigen Familienvereins in eine Kapitalgesellschaft gilt (§ 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 3 ErbStG), ist § 26 ErbStG auch in relevanten Formwechseln anzuwenden. Zur Auflösung siehe noch Erl. zu § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG. Ist die Erbersatzsteuer entstanden und gem. § 24 ErbStG verrentet worden und wird die Familienstiftung/der Familienverein aufgelöst, ist sie mit einem Einmalbetrag abzulösen.[6] Es liegt m.E. eine anrechenbare Erbersatzsteuer vor.

[6] Vgl. Erläuterungen zu § 24 ErbStG.

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