Rz. 30

Kommt ein Anzeigepflichtiger seiner Anzeigepflicht nicht nach, so wird dies als Steuerordnungswidrigkeit mit einer Geldstrafe geahndet. Anwendung findet nach § 377 Abs. 2 AO der erste Teil des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG). Geahndet wird grundsätzlich nur eine vorsätzliche Pflichtverletzung (§ 10 OWiG). Die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde (§ 47 OWiG). Die Verletzung der Anzeigepflicht kann längstens drei Jahre nach dem Zeitpunkt verfolgt werden, zu dem die Anzeige hätte erstattet werden müssen (§§ 6, 31 OWiG). Wird ein Verfahren eingeleitet, kann ein Bußgeld zwischen 5 und 1.000 EUR festgesetzt werden (§ 17 OWiG). § 378 Abs. 2 AO lässt ein Bußgeld von bis zu 50.000 EUR zu, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht eine leichtfertige Steuerverkürzung darstellt. Da der Anzeigepflichtige jedoch nicht, wie von § 378 Abs. 1 Alt. 1 AO vorausgesetzt, Steuerpflichtiger ist, kommt eine leichtfertige Steuerverkürzung nur in Fällen in Betracht, in denen die Anzeigepflicht von einem Vermögensverwalter nach Absatz 1 verletzt wurde, da nur dieser Angelegenheiten des Steuerpflichtigen wahrzunehmen hat (§ 378 Abs. 1 Alt. 2 AO). Mittelbare Folge einer unterlassenen Anzeige durch Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen kann die Haftung nach § 20 Abs. 6 ErbStG sein, wenn hinzutretend die Steuer beim Erwerber nicht erhoben werden kann und der Vermögenswert bereits an den Erwerber ausgekehrt wurde, bzw. diesem zur Verfügung gestellt worden ist.

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