Rz. 16

Sind Zuwendungen mit einer Rücktrittsklausel, einem Widerrufsvorbehalt oder einer sog. Rückschenkungsklausel verbunden oder greift ein gesetzlicher Rücktrittsgrund (§§ 527, 528, 530 BGB) ein, handelt es sich um auflösende Bedingungen. Diese stehen einer Bereicherung des Bedachten nicht entgegen.[29] Dies gilt auch für die Vereinbarung eines freien Widerrufsvorbehalts.[30] Mit Eintritt der auflösenden Bedingung erlischt die Steuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, wenn der Gegenstand zurückgegeben wird. Die Rückgabe beinhaltet insoweit keine Rückschenkung. Auch eine rechtsgeschäftliche Veräußerungsvollmacht, die dem Zuwendenden eingeräumt wird, steht der Anerkennung einer freigebigen Zuwendung nicht entgegen.[31]

[29] BFH v. 13.9.1989 – II R 67/86, BStBl II 1989, 1034 für einen freien Widerrufsvorbehalt verbunden mit einer Verfügungsvollmacht an den Zuwendenden.
[30] Siehe BFH v. 13.9.1989 – II R 67/86, BStBl II 1989, 1034; ausführlich Viskorf/Schuck, § 7 ErbStG Rn 106 f., 109 dazu, dass ertragsteuerlich die Übertragung nicht anzuerkennen ist.
[31] Viskorf/Schuck, § 7 ErbStG Rn 110: Verkauf im Namen und für Rechnung des Bedachten.

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