Rz. 81

Die Haftung betrifft die Erbschaftsteuer, nicht auch die Nebenleistungen.[115] Sie ist in der Höhe auf den ausgezahlten Betrag begrenzt, ist aber nicht auf die Höhe der Steuer auf die Versicherungssumme beschränkt. Die Entstehung des Haftungsanspruchs gegenüber einem Versicherungsunternehmen ist nicht vom Verschulden des Versicherungsunternehmens sowie nicht davon abhängig, dass dem Versicherungsunternehmen bekannt war, es handle sich um einen ausländischen Berechtigten.[116] Im Rahmen der Sachaufklärung sind die betreffenden Versicherungsunternehmen auskunftspflichtig.[117]

[115] Vgl. FG Münster v. 13.12.1990 – 3 K 2585/88 Erb, EFG 1991, 547.

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