Fachbeiträge & Kommentare zu Steuer

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Programmkurzbeschreibung / 7.6 Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen

Auf Basis der errechneten voraussichtlich festzusetzenden Steuer sowie unter Berücksichtigung der festgesetzten Vorauszahlungen sowie der ggf. geschätzten Lohn- und Kapitalertragsteuer wird automatisch berechnet, ob ein Herabsetzungspotenzial besteht. Ein Antrag einschließlich der Berechnungsgrundlagen kann in ein Worddokument exportiert und dort ggf. weiter bearbeitet werden.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 9. Unbedenklichkeitsbescheinigung

Rz. 91 Eine Entlassung aus der Haftung ist nur bei Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts möglich. Es gibt vier Möglichkeiten der Unbedenklichkeitsbescheinigung:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Begünstigungstransfer bei Weitergabeverpflichtung (Abs. 2 S. 3)

Rz. 4 Mit der Weitergabe[8] findet unter bestimmten Voraussetzungen ein Begünstigungstransfer auf den "Letztempfänger" statt. Nach § 13d Abs. 2 S. 3 ErbStG erfolgt der Begünstigungstransfer durch eine Berechnungsregelung.[9] Beim nachfolgenden Erwerber/Dritten erhöht sich sein nach § 13d Abs. 1 ErbStG begünstigtes Vermögen um den Wert des Vermögens, das er dem ursprünglichen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Rechtsfolge

Rz. 33 Die so ermittelten Bemessungsgrundlagen bilden den steuerpflichtigen Erwerb, der nach den in § 19 ErbStG aufgeführten Steuersätzen zu einer entsprechenden Steuer führt.mehr

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Programmkurzbeschreibung / 9.6 Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen

Auf Basis der errechneten voraussichtlich festzusetzenden Steuer sowie unter Berücksichtigung der festgesetzten Vorauszahlungen sowie der ggf. geschätzten Lohn- und Kapitalertragsteuer wird automatisch berechnet, ob ein Herabsetzungspotenzial besteht. Ein Antrag einschließlich der Berechnungsgrundlagen kann in ein Worddokument exportiert und dort ggf. weiter bearbeitet werden.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Wie bei jeder ertragsorientierten Bewertungsmethode kommt auch im Rahmen des vereinfachten Ertragswertverfahrens der Bestimmung des Kapitalisierungsfaktors bzw. des Kapitalisierungszinssatzes erhebliche Bedeutung zu. In der betriebswirtschaftlichen Praxis bildet dies eines der schwierigsten und streitbeladensten Probleme, zumal eine exakte, wissenschaftlich überprüfbar...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Stundungsumfang

Rz. 36 Wie bereits erwähnt, hat der Erwerber einen Rechtsanspruch auf Stundung der auf das begünstigte Vermögen entfallenden Steuer, soweit er diese nur durch Veräußerung des Vermögens aufbringen kann.[83] Die Stundung ist für einen Zeitraum von max. 10 Jahren zu gewähren. Die Höchstfrist ist jedoch nicht in jedem Fall voll auszuschöpfen. Dies gilt insb. dann, wenn sich die ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Absatz 1

Rz. 5 § 265 Abs. 1 BewG gibt den Anwendungsstand nach dem Steuervereinfachungsgesetz 2011 wieder. Diese Änderungen sind auf Bewertungsstichtage nach dem 30.6.2011 anzuwenden. Hierbei handelt es sich um Vorschriften, die das Feststellungsverfahren nach §§ 151 ff. BewG betreffen, insbesondere die Erweiterung der Beteiligteneigenschaft. Im Übrigen gilt Folgendes: Auf erbschaftst...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Feststellung von Bedeutung (Abs. 1 S. 2)

Rz. 38 Das Feststellungsverfahren ist im Gegensatz zu den Verfahren der §§ 179 ff. AO nicht von Amts wegen durchzuführen. Die anfordernde Stelle (Erbschaftsteuerstelle oder Betriebsfinanzamt der Oberbeteiligung) kann in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens entscheiden, ob ein Verfahren eingeleitet wird. Eine die Rechtswidrigkeit der Anforderung auslösende Überschreitung der Erm...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XVIII. Abs. 1 Nr. 16: Zuwendungen an Religionsgemeinschaften und begünstigte Körperschaften

Rz. 98 Nr. 16 stellt Zuwendungen an Religionsgemeinschaften, jüdische Kultusgemeinschaften und an kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienende Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmasse sowie an vergleichbare ausländische Institutionen von der Steuer frei. Rz. 99 Nr. 16 Buchst. a: Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts sind alle freien ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Schenkung bei Abfindung für einen Erbverzicht (Abs. 1 Nr. 5)

Rz. 125 Als Schenkung gilt, was jemand als Abfindung für einen Erbverzicht i.S.v. §§ 2346, 2352 BGB erwirbt. Klassischer Fall ist der gesetzliche Erbe, der auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Durch die Bezugnahme auf § 2346 BGB genügt es für die Anwendung von § 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG, wenn der gesetzliche Erbe lediglich auf sein Pflichtteilsrecht verzichtet.[254] Aber ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Während die Pflicht zur Anzeige eines der Erbschaftsteuer unterliegenden Erwerbes nach § 30 ErbStG von Gesetzes wegen besteht, ist der Erwerber zur Abgabe der Steuererklärung nur verpflichtet, wenn er von der Erbschaftsteuerstelle zur Abgabe der Erklärung aufgefordert wird. Die Anzeige soll (neben einer Reihe anderer Erkenntnisquellen, wie z.B. die Einkommensteuerakte ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Programmkurzbeschreibung / 5.1 Voraussichtliche Einkünfte erfassen

Zunächst werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor Gewerbesteuer - da die Gewerbesteuer erst anschließend ermittelt wird - automatisch aus dem BWA-Forecast übernommen. Als Betriebsausgabe bereits berücksichtigte Gewerbesteuervorauszahlungen bzw. Einstellungen in die Gewerbesteuerrückstellung sind somit wieder hinzuzurechnen (vgl. vorletzte Zeile der BWA-Datenerfassung). Ge...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / g) Abfindungen für Verzicht oder Ausschlagung, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. f

Rz. 31 In vielen Fällen erfolgen erbrechtliche Verzichte oder Ausschlagungen sowie die Zurückweisung eines Rechts aus einem Vertrag des Erblassers zugunsten Dritter auf den Todesfall[95] gegen Abfindungen. Gewöhnlich entfällt dann die Erbschaftsteuer für das ausgeschlagene Erbrecht oder auf den Verzicht des Erbrechts rückwirkend. An die Stelle des Erbrechts tritt erbschaftst...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Aufschiebende Bedingung

Rz. 19 Die aufschiebende Bedingung (§ 158 BGB, §§ 4, 6 BewG) kann sowohl einen positiven Erwerb wie auch eine Verbindlichkeit betreffen. Dabei kann der Erwerb bedingt oder unbedingt und/oder der Anspruch bzw. die Verpflichtung daraus wegen Ungewissheit des Eintritts und ggf. des Zeitpunkt des Eintritts aufschiebend bedingt sein. Beispiele Erblasser setzt ein Vermächtnis für K...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Einzelfälle zur Erklärungspflicht

Rz. 5 Für einen Minderjährigen gibt der gesetzliche Vertreter, § 34 Abs. 1 AO, die Erklärung ab. Dies wird in der Regel der überlebende Ehegatte sein oder ein nach § 1774 BGB zu bestellender Vormund. In Betreuungsfällen, § 1896 BGB, ist der Betreute in der Regel handlungsfähig gem. § 79 Abs. 1 Nr. 1 AO, wenn er aufgrund einer psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei b...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Zusammenrechnung und Erklärung

Rz. 39 Viele frühere Erwerbe sind der zuständigen Erbschaftsteuerstelle nicht angezeigt worden, weil die Zuwendungen unterhalb der persönlichen Freibeträge lagen. Folgen danach weitere Erwerbe, sind sie mit den früheren nicht angezeigten Erwerben zusammenzurechnen, auch wenn für diese keine Festsetzung vorliegt. Daher sollte bei Abgabe einer Schenkungs- oder Erbschaftsteuere...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Entscheidung über die Zusammenrechnung

Rz. 41 Die Entscheidung über eine Zusammenrechnung erfolgt i.R.d. Steuerfestsetzung des jeweils nachfolgenden Erwerbs von Amts wegen. Die Berechnung ist im Bescheid nachvollziehbar darzustellen. Streitigkeiten über das Ob und Wie der Zusammenrechnung müssen i.R.d. Anfechtung (durch Einspruch) gegen den betreffenden (Steuer-)Bescheid geklärt werden.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Notwendigkeit zur Erhaltung

Rz. 31 Anders als beim begünstigten Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG kommen als Stundungsbegünstigte sämtliche Erwerber, sowohl bei Erwerben von Todes wegen als auch bei Schenkungen unter Lebenden in Betracht. Das Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser/Schenker spielt keine Rolle.[71] Rz. 32 Im Übrigen setzt die Stundung voraus, dass die sofortige Begleichun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / D. Spezielle Ablaufhemmung der Festsetzungsfrist bei Zusammenrechnung

Rz. 34 § 14 Abs. 2 S. 1 ErbStG i.d.F. des JStG 2020[74] regelt, dass in dem Fall, in dem der Eintritt eines Ereignisses mit Wirkung für die Vergangenheit zu einer Veränderung des Werts eines früheren, in die Zusammenrechnung nach § 14 Abs. 1 ErbStG einzubeziehenden Erwerbs führt, dies auch für den späteren Erwerb als Ereignis mit Wirkung für die Vergangenheit nach § 175 Abs....mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Weitergabe des geschenkten Gegenstandes an eine inländische Gebietskörperschaft oder inländische gemeinnützige Stiftung

Rz. 22 Ein Erwerb bleibt nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG steuerfrei, sofern der Beschenkte i.S.v. § 7 ErbStG oder der Erwerber von Todes wegen nach § 3 ErbStG den erworbenen Gegenstand innerhalb von 24 Monaten an eine inländische Gebietskörperschaft oder inländische gemeinnützige Stiftung weitergibt. Die Regelung von § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG ist im Einklang mit § 13 Abs. 1 Nr....mehr

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Programmkurzbeschreibung / 6.5 Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen

Auf Basis der errechneten voraussichtlich festzusetzenden Steuer sowie unter Berücksichtigung der festgesetzten Vorauszahlungen sowie der ggf. geschätzten Lohn- und Kapitalertragsteuer wird automatisch berechnet, ob ein Herabsetzungspotenzial besteht. Ein Antrag einschließlich der Berechnungsgrundlagen kann in ein Worddokument exportiert und dort ggf. weiter bearbeitet werden.mehr

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Programmkurzbeschreibung / 8.5 Antrag auf Herabsetzung der Vorauszahlungen

Auf Basis der errechneten voraussichtlich festzusetzenden Steuer sowie unter Berücksichtigung der festgesetzten Vorauszahlungen sowie der ggf. geschätzten Lohn- und Kapitalertragsteuer wird automatisch berechnet, ob ein Herabsetzungspotenzial besteht. Ein Antrag einschließlich der Berechnungsgrundlagen kann in ein Worddokument exportiert und dort ggf. weiter bearbeitet werden.mehr

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FoVo 01/2023, Unpfändbarkei... / 3 Der Praxistipp

Option zum "Kreieren" eines erweiterten Pfändungsschutzes Mag die Covid-19-Pandemie in der öffentlichen Wahrnehmung auch angesichts des aktuellen Krieges und der Energiekrise verblassen, so ist sie doch für die Rechtsprechung noch lange nicht erledigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn man Fälle wie den des BAG unter dem Aspekt betrachtet, wie Schuldner und Drittschuldner ein...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Dasselbe Vermögen

Rz. 5 Die Ermäßigung greift nur, wenn dasselbe Vermögen mehrfach mit einer Steuer nach dem ErbStG belastet wird. Vermögen heißt nicht, dass alle Vermögensgegenstände identisch sein müssen, vielmehr handelt es sich bei "Vermögen" um ein nicht weiter auflösbares Bündel von Rechten und Pflichten. Nach allgemeiner Auffassung[13] und Rechtsprechung[14] sind hier großzügige Maßstä...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das deutsche Steuerrecht ist grds. vom Gedanken der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit geprägt.[1] Hieraus folgt bei Doppelbesteuerungskonflikten – nicht nur mit EU-Staaten,[2] sondern ganz allgemein – eine Verpflichtung des deutschen Gesetzgebers zur teilweisen Rücknahme des Besteuerungsrechts hinsichtlich des übergehenden Weltvermögens. Denn die Besteuerung darf...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / bb) Überdachende Besteuerung

Rz. 182 Für Fälle der überdachenden Besteuerung gilt Folgendes: Die USA besteuern (überdachend) die Nachlässe sämtlicher US-Staatsangehöriger (auch im Ausland lebender). Das Gleiche gilt gem. Art. 11 Abs. 1a) DBA für frühere US-Staatsangehörige, die ihre Staatsangehörigkeit hauptsächlich zu Zwecken der Steuervermeidung aufgegeben haben, für einen Zeitraum von zehn Jahren nach...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / g) Verständigungsverfahren/Informationsaustausch

Rz. 198 Sieht sich ein Steuerpflichtiger einer nach dem DBA ungerechtfertigten Besteuerung ausgesetzt, besteht für ihn die Möglichkeit, neben der Einlegung innerstaatlicher Rechtsbehelfe seinen Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten zu unterbreiten und dadurch ein Verständigungsverfahren in Gang zu setzen (Art. 13 Abs. 1 DBA). Der entsprechende Antrag ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Literaturtipps

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Grundzüge der Abgabenordnung

Rz. 2 Die wesentlichen, im Besteuerungsverfahren zu beachtenden Verfahrensvorschriften werden im Folgenden kurz dargestellt. Nach § 88 Abs. 1 S. 2 AO stehen Art und Umfang der Sachverhaltsermittlung im Ermessen der Finanzbehörde. Sie kann sich der Mitwirkungspflichten der Beteiligten (§ 90 AO) in Form der Auskunft (§ 93 AO) bedienen, wobei nicht beteiligte Dritte erst dann u...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Antrag des Empfängers

Rz. 12 Will der begünstigte Empfänger eine Versteuerung nach dem Jahreswert erreichen, muss er dies ausdrücklich beantragen, anderenfalls erfolge eine Sofortversteuerung unter Zugrundelegung des Kapitalwertes des erworbenen Rechtes. Die Finanzverwaltung muss dem Antrag entsprechen. Ihr steht insoweit kein Ermessen zu. Der Antrag kann nur vom Steuerpflichtigen persönlich gest...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Auseinanderfallen von Belegenheits- und Besteuerungsstaat

Rz. 68 Nach § 21 ErbStG ist die in einem ausländischen Staat gezahlte Erbschaftsteuer unabhängig davon anrechenbar, ob der besteuernde Staat sein Besteuerungsrecht aus der Belegenheit des besteuerten Vermögens oder aus einem anderen Rechtsgrund ableitet.[148] Gerade in Konstellation mit mehrfacher unbeschränkter Steuerpflicht eines oder mehrerer Beteiligter kommt es regelmäß...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Schenkung infolge staatlicher Genehmigung (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 116 In Parallele zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG regelt § 7 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG für Schenkungen unter Lebenden Folgendes: Bedarf die Schenkung einer staatlichen Genehmigung und werden bei ihrer Erteilung Leistungen an andere Personen angeordnet oder freiwillig übernommen, gelten auch diese Zuwendungen als Schenkungen durch den Zuwendenden. Dass sie auf staatliche Anordnung an...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Verfahrensrechtliche Aspekte

Rz. 40 Anders als §§ 13a und 13b ErbStG enthält § 28 ErbStG keinerlei Anzeigepflichten für den Steuerpflichtigen. Vor diesem Hintergrund gelten für etwaige Verstöße gegen die gesetzlich geregelten Bedingungen für (Weiter-)Gewährung der Stundung die allgemeinen Grundsätze, insbesondere § 153 AO. Demnach ist der Steuerpflichtige – auch ohne spezialgesetzliche Anordnung – verpf...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / f) Behandlung von Trusts

Rz. 197 Die nach dem jeweiligen nationalen Recht vorgesehene Besteuerung der Errichtung oder (teilweisen) Auflösung eines Trusts[296] oder sonstigen Treuhandvermögens bleiben gem. Art. 12 Abs. 1 DBA unberührt. Hieraus können sich unterschiedliche Besteuerungszeitpunkte ergeben, die im Hinblick auf die in § 21 Abs. 1 S. 4 ErbStG vorgesehene Fünf-Jahres-Frist eine Anrechnung d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Erwerbe nach dem Tode des Erblassers; abweichende Steuerentstehungszeitpunkte

Rz. 17 In § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a–j ErbStG wird für verschiedene Fälle abweichend vom Regelentstehungszeitpunkt "Tod des Erblassers" ein besonderer späterer Entstehungszeitpunkt bestimmt. Damit wird erreicht, dass die Steuer erst zu dem Zeitpunkt der rechtlichen und/oder wirtschaftlichen Bereicherung erhoben wird. Bei den dort genannten Erwerben handelt es sich um jeweils...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Weitergabe begünstigten Vermögens (Abs. 2 Nr. 6)

Rz. 48 § 28a Abs. 2 S. 1 Nr. 6 ErbStG [131] betrifft die Fälle, in denen der Erwerber begünstigten Vermögens einer Weitergabeverpflichtung unterliegt, dieser aber erst nach Gewährung des Steuererlasses gemäß § 28a Abs. 1 ErbStG nachkommt. Durch die Erfüllung der Weitergabeverpflichtung mindert sich das in der Hand des Steuerpflichtigen verbleibende begünstigte Vermögen und dam...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 21. Anhaltspunkte für die freiwillige Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker

Rz. 55 Es gibt unterschiedliche Möglichkeiten, wie der Schenker kundtun kann, dass er sich verpflichtet, die Schenkungsteuer zu übernehmen. Zum einen kann er dieses bei notariellen Verträgen im Vertrag selbst erklären, ansonsten kann dieses Wahlrecht im Formular "Schenkungsteuererklärung" in Zeile 17 ausgeübt werden. Praktische Probleme dürften deshalb auftreten, weil das Fin...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 13. Ermessensausübung bei Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Beschenkten

Rz. 44 Von dem Grundsatz, dass sich das Finanzamt grds. zunächst an den Beschenkten halten muss,[66] kann bei Zahlungsunfähigkeit/Insolvenz des Beschenkten abgewichen werden. Die primäre Inanspruchnahme des Schenkers ist ermessensfehlerfrei, wenn der Beschenkte insolvent ist. Die Steuer kann dann gegenüber dem Schenker festgesetzt werden, da die Steuerbehörde aus gutem Grund...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, BewG § 23 Nachfeststellung § 23 fällt zum 1.1.2025 weg, Art. 2, 18 Gesetz v. 26.11.2019, BGBl. I 2019, 1794, 1806, 1813.

Gesetzestext (1) Für wirtschaftliche Einheiten, für die ein Einheitswert festzustellen ist, wird der Einheitswert nachträglich festgestellt (Nachfeststellung), wenn nach dem Hauptfeststellungszeitpunkt (§ 21 Abs. 2) (2) Der Nachfestst...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Auswirkungen auf die Begünstigungen

Rz. 298 Der Betrag der Überentnahmen löst Nachsteuern aus, und zwar in der Weise, dass die ursprünglich gewährten Begünstigungen insoweit wegfallen, wie sie auf den Betrag der Überentnahmen entfallen. Das bedeutet, dass im Rahmen der Neuberechnung der Steuer der Wert des begünstigten Vermögens vor Anwendung des Verschonungsabschlages sowie des Abzugsbetrages um den Betrag de...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Am Feststellungsverfahren sind beteiligt Gegenüber mehreren Beteiligten nach Satz...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Ermittlung der Jahressteuer

Rz. 6 Für die Berechnung der Jahressteuer gesteht die Finanzverwaltung dem begünstigten Empfänger ein Wahlrecht zu, ob er die Steuer im Wege der sog. Aufzehrungsmethode oder der sog. Kürzungsmethode berechnen will.[7] Im Regelfall findet die Aufzehrungsmethode Anwendung, auf Antrag des Begünstigten auch die Kürzungsmethode.[8] Der entscheidende Unterschied zwischen beiden Me...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XI. Neuregelung des Kulturgutschutzrechts (Abs. 11)

Rz. 16 Durch das Gesetz zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts vom 31.7.2016[52] wurde das Kulturgutschutzgesetz in Kraft gesetzt. In § 7 Abs. 1 wird ein Verzeichnis national wertvollen Kulturguts eingerichtet, das von den obersten Landesbehörden des Landes gepflegt wird und in dem sich das Kulturgut zum Zeitpunkt der Einleitung des Eintragungsverfahrens befindet. Damit a...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Anzeigepflichten

Rz. 387 Nach § 13a Abs. 9 S. 6 Nr. 1 ErbStG ist der Steuerpflichtige verpflichtet, einen etwaigen Wegfall der Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung des bereits gewährten Wertabschlags binnen eines Monats dem für die Steuerfestsetzung zuständigen Finanzamt (§ 35 ErbStG) anzuzeigen.[939] Die Gründe für etwaige Vertragsänderungen oder die Änderung der tatsächlichen Verhältn...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG

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