Option zum "Kreieren" eines erweiterten Pfändungsschutzes

Mag die Covid-19-Pandemie in der öffentlichen Wahrnehmung auch angesichts des aktuellen Krieges und der Energiekrise verblassen, so ist sie doch für die Rechtsprechung noch lange nicht erledigt. Dies gilt insbesondere dann, wenn man Fälle wie den des BAG unter dem Aspekt betrachtet, wie Schuldner und Drittschuldner einen erweiterten Pfändungsschutz "kreieren" können.

So wäre es vor dem Hintergrund der Energiekrise etwa denkbar, dass der Arbeitsgeber statt der nächsten Gehaltserhöhung, die zu einem pfändbaren Betrag führt, eine Erschwerniszulage in Form eines Zuschusses zu den Tankkosten zahlt. Zumindest eine Option, wenn der Schuldner einen hinreichend weiten Arbeitsweg hat.

Option zum "Kreieren" eines erweiterten Pfändungsschutzes entgegentreten

Für den Gläubiger gilt es deshalb, auf die Grenzen der freiwilligen Leistung zu achten. Für den Pfändungsschutz ist der Schuldner bzw. der Drittschuldner darlegungs- und beweispflichtig, so dass er die tatsächliche besondere Erschwernis darstellen und bei einem wirksamen Bestreiten auch beweisen muss. Dazu gehört auch, dass es sich nicht um eine Erschwernis handelt, der die Allgemeinheit in gleicher Weise ausgesetzt ist. So wäre vertretbar, dem Tankzuschuss entgegenzuhalten, dass die Entfernung zum Arbeitsort von der freien Disposition des Schuldners abhängt. Er könnte auch einen näheren Wohnsitz zum Arbeitsort wählen. Die Konsequenz der Wahl des Wohnsitzes ist für jeden Arbeitnehmer gleich.

Auch der Rahmen des Üblichen kann eine Begrenzung sein. Das BAG geht hier mit der Anlehnung an die Steuer- und Sozialversicherungsfreiheit mit 1.500 EUR sehr weit. Hier scheinen noch nicht alle Argumente bewertet, was natürlich auch vom Vortrag der Prozessparteien abhängig ist. Tatsächlich müsste auf den qualitativen und quantitativen Umfang der Erschwernis abgestellt werden. Wenn für ein Jahr 1.500 EUR steuer- und sozialversicherungsfrei sind, entspricht dies monatlich 125 EUR. Im konkreten Fall wäre deshalb zu klären gewesen, ob die Zulage nur in einem Monat für mehrere Monate Erschwernis oder ausschließlich für die Erschwernis in einem Monat gezahlt wurde.

FoVo 1/2023, S. 10 - 14

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