Rz. 12

Will der begünstigte Empfänger eine Versteuerung nach dem Jahreswert erreichen, muss er dies ausdrücklich beantragen, anderenfalls erfolge eine Sofortversteuerung unter Zugrundelegung des Kapitalwertes des erworbenen Rechtes. Die Finanzverwaltung muss dem Antrag entsprechen. Ihr steht insoweit kein Ermessen zu. Der Antrag kann nur vom Steuerpflichtigen persönlich gestellt werden oder durch eine von ihm bevollmächtigte Person. Dem Schenker bzw. Erblasser stehen dagegen das Wahlrecht und damit ein Antragsrecht grundsätzlich nicht zu.[17] Die Finanzverwaltung erkennt das Wahlrecht beim Schenker jedoch in den Fällen ausdrücklich an, in denen er die Zahlung der Steuern auf den Erwerb ebenfalls übernommen hat.[18]

 

Rz. 13

Steuerpflichtig und damit Wahlrechtsinhaber ist der Empfänger der wiederkehrenden Leistungen. Bei mehreren Personen als Begünstigte, auch in Form der Gesamtberechtigung, ist jeder für sich steuerpflichtig und kann zwischen der Jahressteuer und einer Sofortsteuer wählen. Denn der Kapitalwert des gesamten Rechtes ist auf die Beteiligten nach dem Verhältnis ihrer Anteile zu verteilen.

 

Rz. 14

Bis zur Rechtskraft des Steuerbescheides einschließlich eines sich evtl. anschließenden Klageverfahrens kann die Wahlrechtsausübung noch geändert werden. Der Antrag auf Jahresversteuerung kann also noch bis zu diesem Zeitpunkt gestellt werden. Auch ein Widerruf der beantragten Jahresversteuerung ist so lange möglich, wie der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist, also z.B. noch unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) steht.[19] Auch eine zwischenzeitliche Zahlung der Jahressteuer steht einer Änderung nicht entgegen. Wird die Steuer dagegen vorläufig festgesetzt, ist eine Änderung mit Rechtskraft dieses Bescheides nicht mehr möglich.

[17] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 23 Rn 7.
[18] FinMin Baden-Württemberg (koordinierter Ländererlass) v. 9.9.2008, DStR 2008, 1927. Zur Jahressteuer bei Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker siehe auch H E 23 ErbStH 2019.
[19] Ausdrücklich FG Nürnberg v. 6.2.2003 – IV 397/2001, ZErb 2003, 284 m. Anm. Jülicher S. 285 f. Dazu auch Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, § 23 Rn 6 m.w.N.

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