Rz. 197

Die nach dem jeweiligen nationalen Recht vorgesehene Besteuerung der Errichtung oder (teilweisen) Auflösung eines Trusts[296] oder sonstigen Treuhandvermögens bleiben gem. Art. 12 Abs. 1 DBA unberührt. Hieraus können sich unterschiedliche Besteuerungszeitpunkte ergeben, die im Hinblick auf die in § 21 Abs. 1 S. 4 ErbStG vorgesehene Fünf-Jahres-Frist eine Anrechnung der in den USA angefallenen Steuer auf die deutsche Erbschaftsteuer ausschließen können.[297] Diesem Umstand trägt Art. 12 Abs. 2 DBA Rechnung, in dem für derartige Fälle die Durchführung eines Verständigungsverfahrens (Art. 13 DBA) vorgesehen ist, um Härten zu vermeiden. Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass der zeitliche Unterschied bei der Besteuerung höchstens fünf Jahre beträgt. Entsteht die deutsche Erbschaftsteuer im Falle der Übertragung von Vermögen an einen Trust mehr als fünf Jahre nach der Vermögensübertragung, kann der Begünstigte des Trusts gem. Art. 12 Abs. 3 DBA innerhalb von fünf Jahren nach der Übertragung beantragen, aufgrund der Fiktion eines im Zeitpunkt der Übertragung eingetretenen steuerpflichtigen Erwerbs in der Bundesrepublik Deutschland besteuert zu werden.[298] Die Besteuerung umfasst in diesem Fall neben der Erbschaft- und Schenkungsteuer auch eine etwa anfallende Einkommensteuer.

[296] Zu Trusts in der Nachfolgeplanung vgl. v. Oertzen/Stein, ZEV 2010, 500.
[297] Mehr zur Anwendbarkeit von § 21 ErbStG Jülicher, IStR 2001, 178.
[298] Vgl. hierzu auch BayLfSt v. 13.12.2018 – S 3806.1.1 – 26/6 St 34, IStR 2019, 156; Jülicher, IStR 2001, 178.

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