Rz. 116

In Parallele zu § 3 Abs. 2 Nr. 3 ErbStG regelt § 7 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG für Schenkungen unter Lebenden Folgendes: Bedarf die Schenkung einer staatlichen Genehmigung und werden bei ihrer Erteilung Leistungen an andere Personen angeordnet oder freiwillig übernommen, gelten auch diese Zuwendungen als Schenkungen durch den Zuwendenden. Dass sie auf staatliche Anordnung anstatt dem Willen des Zuwendenden erfolgen, hat keine Bedeutung. Die Steuer entsteht mit Genehmigungserteilung, § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e) ErbStG. Praktische Bedeutung hat § 7 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG keine.

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