Rz. 198

Sieht sich ein Steuerpflichtiger einer nach dem DBA ungerechtfertigten Besteuerung ausgesetzt, besteht für ihn die Möglichkeit, neben der Einlegung innerstaatlicher Rechtsbehelfe seinen Fall der zuständigen Behörde eines der beiden Vertragsstaaten zu unterbreiten und dadurch ein Verständigungsverfahren in Gang zu setzen (Art. 13 Abs. 1 DBA). Der entsprechende Antrag muss nach Art. 13 Abs. 1 S. 2 DBA binnen eines Jahres nach der endgültigen Regelung oder Ablehnung der zutreffenden Behandlung nach dem DBA gestellt werden. Da Art. 13 DBA keine zeitlichen Vorgaben hinsichtlich der Dauer des Verständigungsverfahrens enthält, regelt Art. 13 Abs. 5 DBA, dass im Falle einer Verständigung zwischen den beiden Vertragsstaaten die Steuern ungeachtet einer etwa inzwischen (nach innerstaatlichem Recht) eingetretenen Verjährung entsprechend der Verständigung erstattet oder angerechnet werden.

 

Rz. 199

Art. 14 DBA sieht einen sog. "großen Auskunftsaustausch" vor, dessen Ergebnisse auch zur Durchführung des innerstaatlichen Rechts verwendet werden können. Auskünfte können auch dann erteilt werden, wenn der Erblasser in keinem der beiden Vertragsstaaten einen Wohnsitz hatte; Art. 14 Abs. 1 S. 2 DBA erklärt insoweit den beschränkten Anwendungsbereich des Abkommens (gem. Art. 1 DBA) für auf den Auskunftsaustausch nicht anwendbar.

 

Rz. 200

Art. 14 Abs. 4 DBA sieht schließlich eine Möglichkeit vor, das sich aus den Art. 7 und 9 DBA ergebende Besteuerungsrecht des hiernach steuerberechtigten Staates auf den anderen Vertragsstaat zu übertragen. Dies soll immer dann zulässig sein, wenn die Steuer im steuerberechtigten Staat nicht gezahlt wird, insb. also dann, wenn der Erwerber nicht im Wohnsitzstaat des Erblassers/Schenkers ansässig ist und daher dort nicht persönlich in Anspruch genommen werden kann.[299]

 

Rz. 201

Die Sonderrechte der Mitglieder diplomatischer und konsularischer Missionen bleiben gem. Art. 15 DBA vom Abkommen unberührt.[300]

[299] Vgl. Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 2 Rn 266.
[300] Art. 37 und 39 WÜD, siehe § 2 ErbStG Rdn 72 f..

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