Rz. 39

Viele frühere Erwerbe sind der zuständigen Erbschaftsteuerstelle nicht angezeigt worden, weil die Zuwendungen unterhalb der persönlichen Freibeträge lagen. Folgen danach weitere Erwerbe, sind sie mit den früheren nicht angezeigten Erwerben zusammenzurechnen, auch wenn für diese keine Festsetzung vorliegt. Daher sollte bei Abgabe einer Schenkungs- oder Erbschaftsteuererklärung immer auch geprüft werden, ob innerhalb der letzten 10 Jahre ein unentgeltlicher Erwerb von derselben Person erfolgt ist. In den Erklärungsformularen werden Angaben zu Vorschenkungen von derselben Person verlangt. Werden relevante Vorschenkungen nicht bewusst nicht angegeben, kann eine Steuerhinterziehung vorliegen.[83] Gesamtrechtsnachfolger, die etwa im Zusammenhang mit der Nachlasssichtung Erwerbe des Erblassers zur Kenntnis bekommen, die mangels Anzeige nicht in eine Zusammenrechnung einbezogen worden sind, müssen nachträglich diese Erwerbe anzeigen, ansonsten würden sie selbst eine Steuerhinterziehung oder -verkürzung begehen. Erkennt die Erbschaftsteuerstelle Vorerwerbe, die "nicht zum Erblasser passen", ist im Zweifel eine (Geldwäsche-Verdachts-)Anzeige gem. § 31b AO zu erstatten. Hinzuweisen ist auf "interne Anweisungen" der Finanzämter in Tz. 1.2.2 ErbStVA.[84] Danach müssen die Finanzämter die Zuwendungen solcher Personen festhalten, die nicht sogleich ihr gesamtes Vermögen übertragen, so dass noch weitere unentgeltliche Zuwendungen oder eine Vererbung von weiterem Vermögen zu erwarten sind. Dazu sind die Steuer-Identifikationsnummer des Schenkers, der Name des Bedachten und seine Steuer-Identifikationsnummer, der Zeitpunkt der Ausführung und, soweit er bereits ermittelt ist, der Wert der Zuwendung sowie bei Festsetzungen die Steuernummer und die Nummer der Steuerliste zu vermerken. Bei steuerfrei gebliebenen Zuwendungen ist die Ermittlungsnummer oder Freibelegnummer zu vermerken, unter der der Freibeleg abgelegt worden ist. In den Fällen des § 15 Abs. 4 ErbStG (Werterhöhung von Anteilen an Kapitalgesellschaften nach § 7 Abs. 8 ErbStG) sind bestimmte Vorkehrungen zu treffen, nach denen alle beteiligten Finanzämter einander zeitnah über eventuell später eintretende Änderungen unterrichten (können), die Auswirkungen im Rahmen des § 14 ErbStG haben können.

[83] Vgl. BGH v. 10.2.2015 – 1 StR 405/14, NJW 2015, 2354; die in einer Schenkungsteuererklärung enthaltene unzutreffende Angabe, vom Schenker keine Vorschenkungen erhalten zu haben, stellt sowohl für die Besteuerung der Schenkung, auf die sich die Erklärung bezieht, als auch für diejenige der Vorschenkungen eine unrichtige Angabe über steuerlich erhebliche Tatsachen i.S.v. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO dar. Allerdings ist eine hierdurch im Hinblick auf eine Vorschenkung begangene Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO) gegenüber einer zuvor durch Unterlassen für diese Schenkung begangenen Hinterziehung von Schenkungsteuer (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) mitbestrafte Nachtat, deren Straflosigkeit entfällt, wenn die Vortat nicht mehr verfolgbar ist.
[84] Gleich lautende Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder "Allgemeine Verwaltungsanweisung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer (ErbStVA) und Mitwirkungspflichten anderer Finanzämter" v. 7.12.2017, BStBl I 2018, 53.

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