Fachbeiträge & Kommentare zu Steuer

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Allgemeine Anzeigepflicht

Rz. 2 Die allgemeine Anzeigepflicht gem. § 30 Abs. 1 und 2 ErbStG ist eine gesetzlich normierte Pflicht aus dem Steuerschuldverhältnis. Die Unkenntnis über die Anzeigepflicht ist unerheblich;[1] jeder Steuerbürger muss sich über seine Pflichten informieren. Der anzuzeigende "der Erbschaftsteuer unterliegende Erwerb" bedeutet, dass für diesen Erwerb die Erbschaftsteuer i.S.v....mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Steuerklasse bei Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (Abs. 4)

Rz. 22 § 15 Abs. 4 ErbStG, der durch Art. 11 des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BeitrRLUmsG) v. 7.12.2011[57] eingefügt worden ist, regelt die Rechtsfolgen der Schenkung einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft auf Veranlassung einer unmittelbar oder mittelbar an der Kapitalgesellschaft/Genossenschaf...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Versicherungsunternehmen (Abs. 3)

Rz. 22 Anzeigepflichtig nach § 33 Abs. 3 ErbStG sind alle Unternehmen, die das Versicherungsgeschäft auf versicherungsrechtlicher Basis betreiben, wenn sie ihre Leistungen an einen anderen als den Versicherungsnehmer auszahlen oder an diesen zur Verfügung stellen. In § 3 ErbStDV ist der Kreis der so verpflichteten Unternehmen bezeichnet. Neben den Versicherungsunternehmen zä...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Anzeige und Festsetzungsverjährung

Rz. 14 Grundsätzlich tritt bei Erbschaften und Schenkung nach vier Jahren Festsetzungsverjährung[36] gem. § 169 Abs. 2 Nr. 2 AO ein. Die Festsetzungsfrist beginnt regelmäßig mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist oder eine bedingt entstandene Steuer unbedingt geworden ist (§ 170 Abs. 1 AO). Der Entstehungszeitpunkt richtet sich nach § 9 ErbStG. Dies ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Zusammenrechnung und Tarifbegünstigung nach § 19a ErbStG

Rz. 27 Die Tarifbegünstigung (Anwendung der Steuerklasse I bei Erwerben, die ansonsten nach Steuerklasse II oder III besteuert werden müssten; (bis 2008 zu 88 % nach StKl I) wirkt sich nur aus, soweit zum Letzterwerb tarifbegünstigtes Vermögen gehört[69] (vgl. Berechnungsbeispiele in H 1.4.2 (3) ErbStH 2019). Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen: Ist ein begünstigter Vo...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Vermögensgleichheit

Rz. 12 Voraussetzung für die Anrechnung einer im Ausland erhobenen Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer ist, dass sie sich auf denselben Erwerbsgegenstand bezieht wie die deutsche Steuer. Im Übrigen muss es sich bei diesem Gegenstand um sog. Auslandsvermögen i.S.v. § 21 Abs. 2 ErbStG handeln. Rz. 13 Vermögen, das in Deutschland entweder gar nicht steuerbar oder in vollem Umfang st...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Schenker übernimmt nicht freiwillig die Schenkungsteuer (Finanzamt nimmt Schenker in Anspruch, Schenker versucht nicht, sich Schenkungsteuer vom Beschenkten zurückzuholen)

Rz. 59 Ist der Schenker als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden (ohne dass ein Fall des § 10 Abs. 2 ErbStG vorliegt) und hat er die Steuer bezahlt, steht ihm gegen den Beschenkten nach § 426 BGB ein Ausgleichsanspruch zu. Wenn der Schenker freiwillig auf den Ausgleichsanspruch verzichtet, kann eine Schenkung vorliegen.[84] Die Formulierung in § 10 Abs. 2 ErbStG "(…) ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 19 Abs. 1 ErbStG enthält die Steuersätze für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2009 entsteht bzw. entstanden ist. Die Steuersätze sind formal nach drei Steuerklassen (entsprechend § 15 Abs. 1 ErbStG) unterteilt. Die bis 2008 geltende Steuersätze der Steuerklasse I blieben weitgehend unverändert, allerdings wurden die jeweiligen Tarifstufen, bis zu denen der ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Erwerb einer Stiftung, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c

Rz. 27 Geht beim Tod des Erblassers Vermögen auf eine vom Erblasser angeordnete Stiftung über (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG; H E 9.3 ErbStH 2019), entsteht die Steuer bei Erwerb einer rechtsfähigen Stiftung mit Anerkennung der Stiftung als rechtsfähig (abweichend vom Zivilrecht § 84 BGB).[86] Hat der Erblasser den Übergang auf eine rechtsfähige Stiftung angeordnet, entsteht mit d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Haftung des (Zweit-)Beschenkten nach Abs. 5

Rz. 75 Hat der Steuerschuldner den Erwerb oder Teile desselben vor Entrichtung der Erbschaftsteuer einem anderen unentgeltlich zugewendet, haftet der andere in Höhe des Wertes persönlich für die Steuer; das bedeutet, dass es sich hier nicht um eine Sachhaftung, sondern um eine persönliche Haftung handelt. In § 20 Abs. 5 ErbStG geht es nicht um die Steuerschuldnerschaft des z...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Einheitlicher Erwerb/mehrere Erwerbe

Rz. 21 Im Erbfall kann der Erwerb aus verschiedenen Erwerbsgründen hergeleitet werden. Zum einen kann der Erbe als Erbe erwerben, aber auch mit einem Vorausvermächtnis ausgestattet sein oder vom Erblasser nach § 2301 BGB eine Schenkung von Todes wegen erhalten. Diese verschiedenen Erwerbe werden jedoch als Gesamterwerb zusammengezählt. Dieser Gesamterwerb stellt die Besteuer...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

In den Fällen des § 1 Abs. 1 Nr. 4 kann der Steuerpflichtige verlangen, daß die Steuer in 30 gleichen jährlichen Teilbeträgen (Jahresbeträgen) zu entrichten ist. Die Summe der Jahresbeträge umfaßt die Tilgung und die Verzinsung der Steuer; dabei ist von einem Zinssatz von 5,5 Prozent auszugehen.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Erklärung durch Testamentsvollstrecker, Nachlassverwalter und Nachlasspfleger (Abs. 5, 6)

Rz. 14 Eine Sonderregelung gilt für Testamentsvollstrecker (§§ 2197–2228 BGB), Nachlassverwalter (§§ 1975–1988 BGB) und Nachlasspfleger (§§ 1960, 1961 BGB), die das zum Nachlass gehörende Vermögen zu verwalten haben und es zu diesem Zwecke in Besitz zu nehmen (§§ 2205, 1984 Abs. 1 BGB) bzw. für das Vermögen zu sorgen haben (§§ 1793 Abs. 1, 1915 BGB). Nach § 7 Abs. 1 ErbStDV ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VIII. Abs. 1 Nr. 6: Zuwendung an erwerbsunfähige Eltern bzw. Voreltern

Rz. 65 Erwerbe von Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern und Großeltern von Todes wegen oder durch Schenkung (§ 1 Abs. 2 ErbStG) sind bei Einhaltung der in § 13 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 ErbStG geregelten Grenze steuerfrei, wenn der jeweils begünstigte Elternteil als erwerbsunfähig einzustufen ist oder durch die Führung eines gemeinsamen Haushaltes mit erwerbsunfähigen oder in Ausbildu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / aa) Grundsatz

Rz. 181 Das Abkommen sieht in Art. 11 Abs. 2 und 3 DBA zur Vermeidung der Doppelbesteuerung grds. die Anrechnungsmethode vor. Die im Belegenheitsstaat auf Vermögen i.S.d. Art. 5, 6 und 8 DBA erhobene Steuer wird im Wohnsitzstaat auf die dortige Steuer angerechnet.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Festsetzungsverjährung

Rz. 4 Die Festsetzungsverjährung beträgt grundsätzlich vier Jahre und beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem sie entstanden ist (§ 170 Abs. 1 AO, § 9 ErbStG). War der Beteiligte zur Abgabe einer Anzeige nach § 30 ErbStG oder einer Erklärung nach § 31 ErbStG verpflichtet, beginnt die Festsetzung erst mit Ablauf des Jahres, in dem die Anzeige oder die Erklärung abgegeben wurde...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Einschränkung der Erstattung aufgrund zwischenzeitlich gezogener Nutzungen

Rz. 30 § 29 Abs. 2 ErbStG stellt eine wesentliche zu beachtende Beeinträchtigung des Erstattungsanspruches dar. Hinsichtlich der durch den Erwerber gezogenen Nutzungen, die diesem verbleiben, wird der Erstattungsbetrag entsprechend gemindert. § 29 Abs. 2 ErbStG beinhaltet keinen neuen Erwerbstatbestand, sondern führt lediglich dazu, dass die ursprünglich entstandene Steuer n...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 10. Ermessensausübung bei Gesamtschuldnerschaft

Rz. 41 Die Entscheidung, welcher von mehreren Gesamtschuldnern aus demselben Rechtsgrund in Anspruch genommen werden soll, steht nicht in freiem Belieben, sondern im pflichtgemäßen Auswahlermessen der Behörde nach den allgemeinen Grundsätzen des § 5 AO. Der einzelne Abgabenschuldner kann daher nur aufgrund einer Ermessensentscheidung unter Beachtung des Grundsatzes der Verhä...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Tatbestand

Rz. 16 Grundsätzlich ist der Bescheid demjenigen bekannt zu geben, für den er bestimmt ist oder der ihn zu befolgen hat (vgl. § 122 Abs. 1 AO). Regelmäßig wird dies die Person sein, die als Steuerschuldner für die Entrichtung der Steuer herangezogen wird. Die (wirksame) Bekanntgabe ist zugleich die Geburtsstunde des Bescheides. Scheitert sie, kann aus dem Bescheid nicht vorg...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Ausschluss der Begünstigung nach § 13a ErbStG bei Rückabwicklung (Abs. 3 S. 2)

Rz. 8 Nach der Begründung des Regierungsentwurfes zum ErbStRG vom 4.1.2008[22] dient die Regelung dazu, den Erwerb von dem Grunde nach gem. § 13b ErbStG [23] begünstigtem Vermögen von der Steuerbefreiung des § 13a ErbStG [24] (nicht aber des § 19a ErbStG) auszunehmen, wenn der Erwerb vor dem 1.1.2011 erfolgt ist und einen erneuten Erwerb durch dieselbe Person darstellt. Dies i...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 20. Inanspruchnahme des Schenkers gegen seinen Willen

Rz. 54 Wenn der Schenker sich nicht verpflichtet hat, die Steuer zu übernehmen, vom Finanzamt hierzu aber als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wird, liegt in aller Regel kein Fall einer zusätzlichen Schenkung nach § 10 Abs. 2 ErbStG vor, weil der Beschenkte zwar objektiv bereichert worden ist, es aber an einem Bereicherungswillen fehlt. Der Formulierung in § 10 Abs. 2 Er...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Erwerb mit dem Tod des Erblassers

Rz. 5 Die Steuer entsteht bei Eintritt der gesetzlichen oder der gewillkürten Erbfolge grds. mit dem Tod des Erblassers (§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ErbStG).[18] Dabei kommt es in der Regel auf den genauen Todeszeitpunkt an, der sich im Zweifel aus dem Personenstandsregister ergibt (§§ 3, 31 PStG). Das Standesamt, das den Sterbefall beurkundet hat, hat dies u.a. dem für die Veranl...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / b) Pflichtteil, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b

Rz. 23 Die Erbschaftsteuer für den von Todes wegen erworbenen Pflichtteilsanspruch[70] entsteht – anders als nach dem Zivilrecht – mit der Geltendmachung, also zeitlich nach dem Todestag (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG).[71] Die "Geltendmachung" des Pflichtteilsanspruchs besteht in dem ernstlichen Verlangen auf Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs gegenüber dem Erben.[72] ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Aufhebung/Auflösung einer Familienstiftung/eines Familienvereins (Abs. 2 S. 2)

Rz. 15 § 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG regelt die Steuerklasse bei Erwerb infolge der Aufhebung einer Stiftung bzw. der Auslösung eines Vereins. Im Gegensatz zu Satz 1 des § 15 Abs. 2 ErbStG gilt die Begünstigungsregelung in Satz 2 des § 15 Abs. 2 ErbStG für alle Stiftungen und Vereine im In- und im Ausland und gem. § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG auch für ausländische Vermögensmassen ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Prozentsätzen erhoben: (2) Ist im Falle des § 2 Absatz 1 Nummer 1 ein Teil des Vermögens der inländischen Besteuerung auf...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Bewertungsstichtag bei Nachlassverbindlichkeiten

Rz. 6 Befinden sich im Nachlass Verpflichtungen zu Steuernachzahlungen, kann der Erbe diese als Nachlassverbindlichkeiten absetzen, wenn die Steuerschulden bei der Entstehung der Erbschaftsteuer, also bei Eintritt des Erbfalls (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 11 ErbStG), rechtlich bestehen[30] und zu diesem Stichtag eine wirtschaftliche Belastung darstellen.[31] Nach einer – auch ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Besondere Konstellationen

Rz. 21 Grundsätzlich genügt wie bereits dargestellt die wirtschaftliche Belastung des Erwerbers mit ausländischer Erbschaftsteuer, um eine Anrechnung nach § 21 ErbStG zu ermöglichen. Allerdings muss die Belastung jedenfalls denselben Steuerfall betreffen.[41] Relevant wird diese Einschränkung z.B. bei Vor- und Nacherbschaften sowie bei Weiterleitungsklauseln. Rz. 22 Hängt der...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / c) Vermeidung der Doppelbesteuerung

Rz. 79 Die Doppelbesteuerung wird dadurch vermieden, dass der Wohnsitzstaat die nach Art. 24 Abs. 1 und 2 DBA im Belegenheitsstaat erhobenen Steuern anrechnet (Art. 26 Abs. 1a), Abs. 2a) DBA). Sowohl der Bundesrepublik Deutschland als auch Dänemark steht das Recht zur überdachenden Besteuerung zu. Diese kommt dann zum Tragen, wenn der Erblasser/Schenker in einem von beiden S...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 14. Praktische Umsetzungsprobleme bei Inanspruchnahme des Schenkers wegen Insolvenz des Beschenkten

Rz. 45 Eine Inanspruchnahme des Schenkers setzt zunächst voraus, dass die festsetzende Stelle, d.h. die nach § 35 ErbStG örtlich zuständige Schenkungsteuerstelle überhaupt erfährt, dass der Beschenkte die Steuer nicht oder nicht in voller Höhe entrichtet hat. Dazu ist notwendig, dass die Bearbeiter der Schenkungsteuerstellen dieses durch entsprechende Abfragen nach Fälligkei...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Grundsätzliches

Rz. 54 Vor dem Hintergrund der (früher) europarechtswidrigen Ungleichbehandlung von unbeschränkter und beschränkter Steuerpflicht[132] hatte der Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften[133] solchen beschränkt Steuerpflichtigen, bei denen es sich um EU- bzw. EWR-Ausländer handelt,[134] eine Optio...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Steuerfolgen

Rz. 29 Der Erstattungsanspruch erfasst nicht nur die ursprünglich bezahlte Steuer, sondern auch sämtliche Stundungszinsen und Säumniszuschläge. In den Fällen, in denen der Schenker die Steuer für die Schenkung entrichtet hat, ist dieser Gläubiger des Erstattungsanspruches.[50] Der Erstattungsanspruch besteht selbst nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Aufhebung oder Ände...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / B. Tatbestand

Rz. 2 Das Vorliegen einer Zweckzuwendung i.S.d. § 8 ErbStG verlangt eine Zuwendung von Vermögen von Todes wegen oder als freigebige Zuwendung an eine andere Person verbunden mit der Auflage oder Bedingung, das Vermögen oder einen Teil davon für einen bestimmten Zweck zu verwenden. Erste Voraussetzung ist damit die Zuwendung an eine andere Person als den Schenker bzw. Erblass...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Wiederkehrende Leistungen werden im Zivilrecht als Früchte eines Stammrechts angesehen.[1] In gleicher Weise lassen sich Nutzungen auf ein Stammrecht zurückführen. In der Finanzmathematik werden sie unterschiedslos Rente genannt.[2] Grundlage der Rentenrechnung ist die Erkenntnis, dass ein Geldbetrag, der jetzt zur Verfügung steht, mehr wert ist als ein künftiger Geldb...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 6. Ausführung bei gemischter Schenkung und Schenkung unter Leistungsauflage

Rz. 50 Ob eine gemischte Schenkung vorliegt, bestimmt sich danach, ob der Wert des Erworbenen das Entgelt/die Gegenleistung im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung deutlich übersteigt. Dies kann in der Praxis regelmäßig angenommen werden, wenn die tatsächliche Gegenleistung die sonst übliche angemessene Gegenleistung um 20 bis 25 v.H. unterschreitet.[153] Bei einer gemisch...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 9. Bedeutung der Gesamtschuldnerschaft

Rz. 39 Schenker und Erwerber sind Gesamtschuldner i.S.v. § 44 AO. Bei einer Gesamtschuldnerschaft schulden mindestens zwei Personen dieselbe Leistung. Deshalb findet sich in den notariellen Verträgen über Grundstücksschenkungen auch üblicherweise der Hinweis, dass Übergeber und Übernehmer für die Steuer als Gesamtschuldner haften. Bei einer Gesamtschuldnerschaft steht es dem...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 13c ErbStG wurde durch das ErbStG 2016[1] neu in das Gesetz aufgenommen (der bisherige § 13c ErbStG a.F. wurde zu § 13d ErbStG). Er ist Teil des damals eingeführten, nach dem Wert des erworbenen begünstigten Vermögens differenzierenden Verschonungsregimes und eröffnet dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht, zwar nicht den vollen Verschonungsabschlag, § 13a ErbStG, aber ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Steuerfolgen

Rz. 32 In den Fällen von § 29 Abs. 1 Nr. 1–4 ErbStG kann sich eine Änderung oder eine Aufhebung des ursprünglichen Steuerbescheides ergeben. Dies richtet sich danach, in welchem Umfang eine gemischte Schenkung vorlag, sich die rückwirkenden Ereignisse im einzelnen Fall auswirken und inwieweit gezogene Nutzungen i.S.v. § 29 Abs. 2 ErbStG zu berücksichtigen sind. Der Erstattung...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Erwerb weiteren Vermögens innerhalb von zehn Jahren, Abs. 4 S. 1 Nr. 3

Rz. 44 Außerdem entfällt der Erlass nach § 28a Abs. 4 Nr. 3 ErbStG dann, wenn der Steuerpflichtige (Erwerber) innerhalb von zehn Jahren nach dem Zeitpunkt der Entstehung der erlassenen Steuer (§ 9 ErbStG) weiteres Vermögen durch Schenkung oder von Todes wegen erwirbt, das als "verfügbares Vermögen" anzusehen ist. In diesem Fall kann der Erwerber allerdings einen erneuten Ant...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

Für die Wertermittlung ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer maßgebend.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Inhalt der Anzeige

Rz. 9 In § 30 Abs. 4 ErbStG wird ein bestimmter Inhalt der Anzeige[26] vorgegeben; es handelt sich um eine Sollvorschrift. Wichtig ist, dass das Finanzamt aus der Anzeige erkennen kann, ob ggf. Erbschaft-/Schenkungsteuer festzusetzen wäre. In der Praxis sollte eine Anzeige daher als solche bezeichnet werden "Anzeige für Erbschaft-/Schenkungsteuerzwecke". Ist dem Anzeigenden ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Als steuerpflichtiger Erwerb gilt die Bereicherung des Erwerbers, soweit sie nicht steuerfrei ist (§§ 5, 13, 13a, 13c, 13d, 16, 17 und 18). In den Fällen des § 3 gilt unbeschadet Absatz 10 als Bereicherung der Betrag, der sich ergibt, wenn von dem nach § 12 zu ermittelnden Wert des gesamten Vermögensanfalls, soweit er der Besteuerung nach diesem Gesetz unterliegt, die n...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / a) Erwerbsgegenstand wird später erworben, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a

Rz. 18 In § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG sind zwei Fallvarianten geregelt, einmal ist zum anderen sind § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG ist vorrangig zu den §§ 4–8 BewG. Zu unterscheiden sind aufschiebend bedi...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines, Normzweck

Rz. 1 § 29 ErbStG regelt den Fall, dass ein Beschenkter den Schenkungsgegenstand aufgrund eines gesetzlichen Rückforderungsrechts oder eines von dem Schenker vertraglich vorbehaltenen Rückforderungsrechts wieder an diesen zurückgeben muss. Die mit dem Vollzug der Schenkung eingetretene Steuerbelastung wird damit wieder beseitigt. Der Beschenkte, der den geschenkten Gegenstan...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Zusammenrechnung bei Jahresversteuerung von Renten gem. § 23 ErbStG

Rz. 31 Wird ein Rentenerwerb, für den die Jahresversteuerung beansprucht wird, mit Vorerwerben zusammengerechnet, wirkt sich der Vorerwerb auf den Steuersatz für die Berechnung der Jahressteuer aus. Der anzuwendende Steuersatz für den Gesamterwerb kann nicht unmittelbar aus der Steuersatztabelle (§ 19 ErbStG) entnommen werden. Der für die Jahressteuer anzuwendende Steuersatz...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Euro-Umrechnung

Rz. 48 Sind die vorstehenden Voraussetzungen erfüllt, kann die im Ausland gezahlte Erbschaftsteuer auf die deutsche angerechnet werden. Technische Voraussetzung für die Durchführung der Anrechnung ist, dass die ausländische Steuer in einem Eurobetrag ausgedrückt wird. Hierzu ggf. erforderliche Umrechnungen sind auf der Grundlage des amtlichen, Devisenkurses – ermittelt anhand...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / j) Entgelt für die Übertragung der Anwartschaft, Abs. 1 Nr. 1 Buchst. i

Rz. 34 Wird die Anwartschaft des Nacherben vor dem Eintritt der Nacherbfolge gegen Entgelt übertragen, entsteht die Steuer (für den Erwerb nach § 3 Abs. 2 Nr. 6 ErbStG) im Zeitpunkt der Übertragung der Anwartschaft. Der Gegenstand des Erwerbs wird aber allein dadurch bestimmt, was der Nacherbe und der Erwerber der Anwartschaft als Entgelt für dessen Übertragung vereinbart ha...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 7. Umfang der Haftung

Rz. 89 § 20 ErbStG sieht keine Haftung für Säumniszuschläge oder sonstige steuerliche Nebenleistungen vor.[131] Sie erstreckt sich auf die gesamte Steuer, nicht nur auf den Teil der Steuer, der auf die Versicherungssumme bzw. auf das sich im Gewahrsam befindende Vermögen des Erblassers entfällt.mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Die Steuer erlischt mit Wirkung für die Vergangenheit,mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Ausführungszeitpunkt

Rz. 40 Bei Schenkungen unter Lebenden entsteht die Steuer gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG mit dem Zeitpunkt (Tag) der Ausführung der Zuwendung. Eine eigenständige Regelung der Steuerentstehung bei Schenkungen unter Lebenden in § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG ist erforderlich, weil die Steuerentstehung anders als regelmäßig beim Erwerb von Todes wegen nicht an den Tod des bisherigen Ver...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte

Rz. 19 Gem. § 19a Abs. 5 S. 4 i.V.m. § 13a Abs. 7 S. 2–6 ErbStG ist der Erwerber zur Anzeige von Verstößen bzw. Nachsteuertatbeständen i.S.v. § 19a Abs. 5 S. 1 und 2 ErbStG verpflichtet. Diese Anzeige wirkt wie eine Steuererklärung und ist schriftlich abzugeben. Sie hat auch dann zu erfolgen, wenn der Vorgang zu keiner Besteuerung führt. Im Übrigen wird auf die Kommentierung...mehr