Rz. 89

§ 20 ErbStG sieht keine Haftung für Säumniszuschläge oder sonstige steuerliche Nebenleistungen vor.[131] Sie erstreckt sich auf die gesamte Steuer, nicht nur auf den Teil der Steuer, der auf die Versicherungssumme bzw. auf das sich im Gewahrsam befindende Vermögen des Erblassers entfällt.

[131] FG Münster v. 13.12.1990 – 3 K 2585/88 Erb, EFG 1991, 547.

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