Rz. 27

Die Tarifbegünstigung (Anwendung der Steuerklasse I bei Erwerben, die ansonsten nach Steuerklasse II oder III besteuert werden müssten; (bis 2008 zu 88 % nach StKl I) wirkt sich nur aus, soweit zum Letzterwerb tarifbegünstigtes Vermögen gehört[69] (vgl. Berechnungsbeispiele in H 1.4.2 (3) ErbStH 2019). Daraus ergeben sich folgende Konsequenzen: Ist ein begünstigter Vorerwerb mit einem anderen (nicht nach § 19a ErbStG) begünstigten Erwerb zusammenzurechnen, kann sich die Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG nicht auswirken, da es um die Steuer für einen nicht begünstigten Nacherwerb geht (H E 14.2 (3) Berechnungsbeispiel 1 ErbStH 2019). Ist ein nach § 19a ErbStG begünstigter Erwerb mit einer früheren nicht begünstigten Vorschenkung zusammenzurechnen, kann die Tarifbegrenzung die Steuer für den Nacherwerb nur in dem Umfang mindern, in dem zum Nacherwerb selbst begünstigtes Vermögen gehört (H E 14.2 (3) Berechnungsbeispiel 2 ErbStH 2019). War sowohl der Vorerwerb wie auch der Nacherwerb nach § 19a ErbStG zu entlasten, bleibt bei einer Zusammenrechnung nur der Anteil des begünstigten Vermögens im Nacherwerb maßgebend. Nach Auffassung der Finanzverwaltung (H E 14.2 (3) Berechnungsbeispiel 3 ErbStH 2019) wird die fiktive Abzugsteuer für einen begünstigten Vorerwerb ohne die Tarifbegünstigung des § 19a ErbStG abgezogen, weil es nur um die (selbstständige) Besteuerung des Nacherwerbs geht.

[69] R E 14.2 Abs. 3 S. 2 ErbStR 2019.

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