Rz. 39

Schenker und Erwerber sind Gesamtschuldner i.S.v. § 44 AO. Bei einer Gesamtschuldnerschaft schulden mindestens zwei Personen dieselbe Leistung. Deshalb findet sich in den notariellen Verträgen über Grundstücksschenkungen auch üblicherweise der Hinweis, dass Übergeber und Übernehmer für die Steuer als Gesamtschuldner haften. Bei einer Gesamtschuldnerschaft steht es dem Finanzamt nach § 421 S. 1 BGB grds. frei, an welchen Gesamtschuldner es sich wendet; siehe dazu Rdn 41 ff., 68, 73.[54] Zur Ermessensausübung im Sonderfall der in § 28 Abs. 3 ErbStG eingeführten Stundungsmöglichkeit der Erbschaftsteuer für vermietete Wohnimmobilien und für selbst genutzte Ein- und Zweifamilienhäuser bzw. für Wohneigentum siehe Rdn 4, 43.

 

Rz. 40

Im Innenverhältnis erfolgt der Ausgleich zwischen den Gesamtschuldnern nach §§ 421 ff. BGB. Hat ein Schenker die Schenkungsteuer alleine gezahlt, stehen ihm auch entsprechende Erstattungsansprüche etwa wegen nachträglichen Wegfalls der Steuer nach § 29 ErbStG zu. Haben im Rahmen der Schenkungsteuer die Gesamtschuldner jeweils auf eigene Rechnung gezahlt, kommt es im Falle einer nachträglichen Änderung der Steuerfestsetzung für die Höhe des Erstattungsanspruchs des einzelnen Gesamtschuldners nach § 37 Abs. 2 AO darauf an, inwieweit die geänderte Steuerfestsetzung Zahlungen betrifft, die auf seine Rechnung erbracht worden sind. Maßgebend ist, in welchem Verhältnis die Zahlungen auf seine Rechnung zu den Zahlungen auf Rechnung der übrigen Gesamtschuldner stehen. Dies gilt auch dann, wenn die nachträglich geänderten Festsetzungen aus verfahrensrechtlichen Gründen bzw. unter Berücksichtigung von § 44 Abs. 2 S. 3 AO nur für einen Gesamtschuldner Wirkung entfalten.[55]

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