Rz. 21

Im Erbfall kann der Erwerb aus verschiedenen Erwerbsgründen hergeleitet werden. Zum einen kann der Erbe als Erbe erwerben, aber auch mit einem Vorausvermächtnis ausgestattet sein oder vom Erblasser nach § 2301 BGB eine Schenkung von Todes wegen erhalten. Diese verschiedenen Erwerbe werden jedoch als Gesamterwerb zusammengezählt. Dieser Gesamterwerb stellt die Besteuerungsgrundlage dar, aus welcher dann auf der Basis der Steuersätze des § 19 ErbStG die Steuer zu ermitteln ist. Ein Gesamterwerb ist jedoch nur zu bilden, sofern die verschiedenen Erwerbe zeitgleich realisiert werden. Ist der Erbe auch mit einem Vermächtnis ausgestattet, welches aber aufgrund einer Bedingung erst zu einem späteren Zeitpunkt fällig wird, so handelt es sich um verschiedene Erwerbe, die getrennt zu erfassen sind, so dass die Steuer für den Erwerb durch das Vermächtnis auch erst mit dessen Fälligkeit entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG. Die nacheinander eintretenden Erwerbe können, obwohl es sich um getrennte Erwerbe handelt, in einem Steuerbescheid zusammengefasst werden.[21] Für die Berechnung der Steuer ist jedoch zu beachten, dass ein negativer Wert eines früheren Erwerbs nach § 14 Abs. 1 S. 4 ErbStG nicht mit dem positiven Wert eines späteren Erwerbs saldiert werden darf. Hingegen können negative Werte von Vermögensgegenständen aus demselben Erwerb mit positiven Werten anderer Vermögensgegenstände saldiert werden.

[21] Meincke/Hannes/Holtz, § 10 Rn 10; BFH/NV 1993, 298.

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