Rz. 1

§ 13c ErbStG wurde durch das ErbStG 2016[1] neu in das Gesetz aufgenommen (der bisherige § 13c ErbStG a.F. wurde zu § 13d ErbStG). Er ist Teil des damals eingeführten, nach dem Wert des erworbenen begünstigten Vermögens differenzierenden Verschonungsregimes und eröffnet dem Steuerpflichtigen ein Wahlrecht, zwar nicht den vollen Verschonungsabschlag, § 13a ErbStG, aber doch einen entsprechend den Vorgaben von § 13c Abs. 1 ErbStG abgeschmolzenen Verschonungsabschlag in Anspruch zu nehmen.[2]

 

Rz. 2

Die Vorschrift ist nur in Fällen anwendbar, in denen der in § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG statuierte Schwellenwert von 26 Mio. EUR[3] überschritten wird (sog. Großerwerb). Maßgeblich hierfür ist, wie § 13a Abs. 1 S. 2 ErbStG klarstellt, nicht nur der jeweils aktuelle Erwerb. Vielmehr findet eine Zusammenrechnung der Werte des aktuellen und sämtlicher innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren vor dem aktuellen Erwerb vom selben Erblasser/Schenker stammender begünstigter Vermögenserwerbe statt, um auf diese Weise eine willkürliche Aufteilung und damit die Vermeidung der Anwendbarkeit der Sonderregelungen für Großerwerbe zu verhindern.[4]

Außerdem liegt dem Konzept des Abschmelzungsmodells offenbar die Vorstellung des Gesetzgebers zugrunde, dass mit steigendem Wert des erworbenen begünstigten Vermögens die Verschonungsbedürftigkeit des Erwerbers absinke. Vor diesem Hintergrund wird der noch verbleibende Verschonungsabschlag mit steigendem Wert des erworbenen Vermögens zunehmend reduziert.[5]

 

Rz. 3

Weitere Voraussetzung für die Inanspruchnahme eines abgeschmolzenen Verschonungsabschlags ist, dass der maßgebliche (also zusammengerechnete) Wert des begünstigten Vermögens (§ 13a Abs. 2 ErbStG) einen Betrag von 90 Mio. EUR nicht überschreitet (§ 13c Abs. 1 S. 2 ErbStG). Im Übrigen setzt die Abschmelzung einen entsprechenden unwiderruflichen Antrag des Steuerpflichtigen voraus,[6] der nur dann zulässig ist, wenn nicht bereits (widerruflich) die Durchführung der Verschonungsbedarfsprüfung nach § 28a ErbStG beantragt wurde.[7]

 

Rz. 4

Hinsichtlich der nachlaufenden Verpflichtungen, also insbesondere in Bezug auf das Lohnsummenkriterium sowie die Behaltensfrist, und in Bezug auf verfahrensrechtliche Besonderheiten gelten auch bei Anwendung des Abschmelzungsmodells die allgemeinen Vorgaben des § 13a Abs. 39 ErbStG.[8] Auf diese Weise wird erreicht, dass der Steuerpflichtige im Falle der Anwendung des Abschmelzungsmodells im Grunde denselben Regelungen unterliegt wie bei der (normalen) Regel- bzw. Vollverschonung, die nur deswegen nicht zur Anwendung kommen können, weil die in § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG definierte Wertgrenze von EUR 26 Mio. überschritten ist.

 

Rz. 5

Gemäß § 37 Abs. 12 ErbStG ist § 13c ErbStG (nur) auf Erwerber anzuwenden, für die die Steuer nach dem 30.6.2016 entstanden ist. Die Überschreitung des Schwellenwerts nach § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG durch Erwerbe nach dem 30.6.2016 wirkt also nicht zurück und lässt die bereits nach altem Recht entstandene (und ggf. auch festgesetzte) Steuer unangetastet.[9]

Allerdings werden für die Ermittlung des Schwellenwerts (im Rahmen der Zusammenrechnung) auch die Erwerbe, für die die Steuer vor dem 1.7.2016 entstanden ist, berücksichtigt;[10] auch sie wirken sich also auf die Frage, ob § 13c ErbStG anwendbar ist, aus.

[1] Gesetz v. 4.11.2016, BGBl I 2016, 2464.
[2] Vgl. z.B. Warias, ZErb 2021, 257 ff.
[3] Nach Berücksichtigung eines etwaigen Vorwegabschlags nach § 13a Abs. 9 ErbStG, vgl. R E 13c.1 Abs. 1 S. 2 ErbStR 2019.
[4] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13c Rn 11.
[5] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 13c Rn 5; vgl. auch die Gesetzesbegründung, z.B. bereits Regierungsentwurf, BT-Drucks 18/5923, 9, 33; ebenso Beschlussempfehlung des Finanzausschusses, BT-Drucks 18/8911, 45.
[6] R E 13c.1 Abs. 2 S. 4 ErbStR 2019.
[7] R E 13c.1 Abs. 2 S. 3 ErbStR 2019.
[8] R E 13c.1 Abs. 2 S. 1 u. 2 ErbStR 2019.
[9] R E 13c.4 Abs. 1 S. 5 ErbStR 2019; Korezkij, DStR 2017, 189, 192.
[10] R E 13c.4 Abs. 1 S. 4 ErbStR 2019 unter Hinweis auf R E 13a.2 Abs. 2 ErbStR 2019.

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