Fachbeiträge & Kommentare zu Steuer

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Beteiligung kraft Zurechnung

Rz. 3 Wem der Gegenstand der Feststellung zuzurechnen ist, richtet sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen (vgl. § 151 BewG Rdn 45). Maßgebend für die Zurechnung sind die tatsächlichen Verhältnisse zum Bewertungsstichtag (§ 157 Abs. 1, 4 und 5 BewG). In der Regel wird dies der unmittelbar durch die Schenkung oder den Eintritt des Erbfalles begünstigte, zivilrechtliche Eigentü...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Abs. 1 Nr. 2: Gegenstände des öffentlichen Interesses

Rz. 11 Die sachliche Steuerbefreiung von Vermögensgegenständen des öffentlichen Interesses in § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG nimmt auf die verminderte Leistungsfähigkeit des Erwerbers Rücksicht und soll verhindern, dass Kulturgüter allein zum Zwecke der Steuerzahlung ins Ausland verkauft werden müssen. Dementsprechend sieht die Norm unabhängig von der Stellung des Erwerbers eine F...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Verschonungsabschlag

Rz. 72 Soweit die vorstehend dargestellten persönlichen und sachlichen Voraussetzungen erfüllt sind, gewährt § 13a Abs. 1 S. 1 ErbStG einen Verschonungsabschlag auf das übergehende begünstigte Vermögen, namentlich die nicht von den Begünstigungen ausgenommenen Teile des Betriebsvermögens, land- und forstwirtschaftliche Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften i.S.v. § 1...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 In Abschnitt 2 des Erbschaftsteuergesetzes wird die Wertermittlung geregelt. Die §§ 10–12 ErbStG regeln, nach welchen Grundlagen die steuerrechtliche Bereicherung ermittelt wird, die §§ 5, 13,13a, 16, 17 ErbStG regeln die Befreiungstatbestände, § 13c ErbStG den Verschonungsabschlag bei Großerwerben von begünstigtem Vermögen. Während in den §§ 3–9 ErbStG die Erwerbsvorgä...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Schenkung bei Vereinbarung der Gütergemeinschaft (Abs. 1 Nr. 4)

Rz. 117 Durch Vereinbarung der Gütergemeinschaft werden beide Ehegatten gemeinschaftlich Eigentümer des Gesamtgutes. Der Ehegatte, der weniger Vermögen in das Gesamtgut einbringt, wird daher durch die gemeinschaftliche Eigentümerstellung am Gesamtgut bereichert. Dies gilt unabhängig vom Grund für die Vereinbarung der Gütergemeinschaft;[248] auf einen Willen zur freigebigen Z...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Anfall und Ausschlagung

Rz. 6 Das deutsche Erbrecht wird vom Anfallsrecht bestimmt. Es bedarf also keiner ausdrücklichen Annahmeerklärungen wie dies in vielen ausländischen Erbrechtsordnungen der Fall ist.[11] Verstirbt eine Person, so findet nach § 1922 BGB Gesamtrechtsnachfolge statt, dergestalt, dass ein oder mehrere Personen die Vermögensnachfolge der verstorbenen Person antreten. Dabei kann si...mehr

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§ 18 Die Umsetzung der Pati... / 2. Die Vollmacht in Personalangelegenheiten

Rz. 31 Die Vollmacht in persönlichen Angelegenheiten (Personalangelegenheiten) umfasst mehrere Regelungsbereiche, die z.T. formbedürftig sind, d.h. in der Vollmacht ausformuliert werden müssen. Zu den Regelungsbereichen gehören unter anderem:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XII. Abs. 1 Nr. 10: Vermögensrückfall

Rz. 80 Mit dieser Steuerbefreiung soll eine mehrfache Besteuerung desselben Vermögens verhindert werden. Fällt zunächst im Wege der Schenkung bzw. eines Übergabevertrages auf Abkömmlinge übertragenes Vermögen an die Eltern bzw. Voreltern von Todes wegen zurück, wird dieser Rückerwerb über § 13 Abs. 1 Nr. 10 ErbStG steuerfrei gestellt. Im Einzelnen gilt: Rz. 81 a) Es muss sich...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / bb) Betagung

Rz. 20 Die Regelung in § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG betrifft nur solche Fälle, bei denen der Eintritt oder der Zeitpunkt des Eintritts des zur Fälligkeit führenden Ereignisses ungewiss oder unbestimmt ist (Steuerentstehung bei Eintritt der Fälligkeit).[62] Die Erbschaftsteuer für betagte Ansprüche (§ 813 Abs. 2 BGB; § 8 BewG), die zu einem bestimmten (feststehenden) Zei...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / X. Verfahrensrechtliche Gesichtspunkte, Abs. 10

Rz. 353 Ob und inwieweit bestimmte Vermögensgegenstände zu einer wirtschaftlichen Einheit gehören, wird im Rahmen der Bewertung dieser wirtschaftlichen Einheit bestimmt. Die Bestimmung der Vermögensart und der festgestellte Wert sind jeweils Gegenstand des Feststellungsbescheides (§ 182 Abs. 1 S. 1 AO).[980] Demgegenüber obliegt die Entscheidung, ob bzw. inwieweit hieraus fo...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Ende der Stundung

Rz. 19 Die Aufrechterhaltung der Stundung ist an die Einhaltung der Lohnsummenanforderungen (§ 13a Abs. 3 ErbStG) sowie daran geknüpft, dass der Erwerber nicht gegen die Behaltensauflagen nach § 13a Abs. 6 ErbStG verstößt. Andernfalls entfällt im Zeitpunkt des entsprechenden Verstoßes die bislang gewährte Stundung, so dass die dann noch offene Steuerforderung sofort fällig w...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / d) Befristungen und Betagungen

Rz. 26 Die Regelungen der §§ 4–7 BewG gelten nach § 8 BewG auch dann, wenn der Erwerb eines Wirtschaftsguts oder die Entstehung oder der Wegfall einer Last nicht bedingt aber befristet ist, also hinsichtlich des Zeitpunkts der Entstehung bzw. des Wegfalls eine Ungewissheit besteht. Dem Begriff der Befristung kommt in diesem Zusammenhang eine eigenständige bewertungsrechtlich...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Mit der Vorläufernorm des § 33 ErbStG (§ 59 ErbStG 1919) wurde die möglichst vollständige Erfassung des Erblasservermögens bezweckt. Die Steuergesetzgebung der damaligen Zeit war von dem Bestreben beherrscht, jegliches Verborgenbleiben oder Verstecken von Vermögen unmöglich zu machen.[1] § 33 ErbStG dient heute in erster Linie dazu, der Erbschaftsteuerstelle die Prüfun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Gestaltungshinweise

Rz. 22 Die Gesamthöhe der Steuerbelastung ist bei der Jahresversteuerung abhängig von der tatsächlichen Laufzeit des Rechts. Je länger die Rentenzahlungen erfolgen, desto höher wird die Gesamtsteuerbelastung. Die tatsächliche Laufzeit ist bei einer Sofortversteuerung auf Basis des Kapitalwertes der wiederkehrenden Leistungen dagegen irrelevant. Da die Berechnung des Kapitalw...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Erklärung bei mehreren Beteiligten (Abs. 4)

Rz. 11 Grundsätzlich ist jeder Beteiligte nur verpflichtet, Angaben zu den ihn betreffenden Erwerben zu machen.[30] Eine steuerliche oder gar steuerstrafrechtliche Haftung des Erklärenden für Erwerbe Dritter wird so vermieden. Die Regelung dient der Vereinfachung des Besteuerungsverfahrens sowohl auf Seiten des Erwerbers als auch auf Seiten der Verwaltung und enthält eine Au...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Österreich

Rz. 126 Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Österreich datierte vom 4.10.1954.[220] Es gilt grds. für alle nach dem 7.9.1955 eingetretenen Erbfälle. Am 15.10.2003 wurde (mit Rückwirkung ab 1.1.2003) ein Zusatzabkommen unterzeichnet. Das entsprechende deutsche Zustimmungsgesetz datiert vom 3.7.2004.[221] Rz. 127 Allerdings hat Österreich die Erbschaft- und Schenkungsteuer mit W...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemein

Rz. 1 § 265 BewG entspricht dem früheren § 205 BewG, verschoben durch das Grundsteuer-Reformgesetz v. 26.11.2019[1] und ergänzt um Nr. 12 durch Art. 1 des Gesetzes zur erleichterten Umsetzung der Reform der Grundsteuer und Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (Grundsteuerreform-Umsetzungsgesetz – GrStRefUG) v. 16.7.2021.[2] Rz. 2 § 266 BewG neu: Auf die Kommentier...mehr

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Programmkurzbeschreibung / 6.1 Voraussichtliche Einkünfte erfassen

Zunächst werden die Einkünfte aus selbstständiger Arbeit automatisch aus dem BWA-Forecast übernommen. Die weiteren sechs Einkunftsarten sind im Anschluss zu erfassen. Dabei sind hinsichtlich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb, der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit sowie der Einkünfte aus Kapitalvermögen folgende Besonderheiten zu beachten: Es sind die Einkünfte aus Gewe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Bei Schenkungen

Rz. 19 Bei einer Schenkung wird die in § 170 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 AO enthaltene Dreijahresgrenze durch § 170 Abs. 5 Nr. 2 Alt. 2 AO bei einer nach § 30 ErbStG bestehenden – aber nicht erfüllten – Anzeigepflicht, bis zu der der Anlauf der Festsetzungsfrist längstens gehemmt ist, außer Kraft gesetzt. In diesem Fall beginnt die Festsetzungsfrist für die Schenkungsteuer später, und...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Entstehung und Zweck der Vorschrift

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das ErbStRG v. 24.12.2008[2] eingefügt worden. Für Erwerbe bis zum 31.12.1996 wurden die Einheitswerte herangezogen, die auf der Grundlage der Wertverhältnisse des 1.1.1964 festgestellt wurden (§ 19 BewG). Mit dem JStG 1997 v. 20.12.1996[3] wurde für Erwerbe ab dem 1.1.1997 die Bedarfsbewertung nach § 138 BewG eingeführt, zugleich aber als einh...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Abschmelzung bei weiteren Erwerben i.S.v. § 13c ErbStG

Rz. 11 Soweit der die Begünstigung in Anspruch nehmende Erwerber von demselben Erblasser/Schenker[25] innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren mehrere Zuwendungen begünstigten Vermögens erhält, hat für jede dieser Zuwendungen eine erneute Überprüfung stattzufinden.[26] Sämtliche in den jeweiligen Zehnjahreszeitraum fallenden Zuwendungen sind hierzu zusammenzurechnen.[27] Di...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Steuerklasse I

Rz. 4 Ist Erwerber ein Ehegatte des Erblassers/Schenkers, gehört er zur Steuerklasse I. Ob im Besteuerungszeitpunkt eine Ehe rechtlich besteht/bestand, richtet sich nach dem Zivilrecht, ggf. nach internationalem Privatrecht. Durch aufschiebend bedingte Schenkung kann z.B. der Besteuerungszeitpunkt auf den Tag der Eheschließung gelegt und damit die Steuerklasse I erreicht wer...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Steuerschuldner bei Familienstiftungen nach Abs. 1 S. 1 Hs. 3 und bei Stiftungen

Rz. 33 Das Vermögen einer Stiftung unterliegt der Erbschaftsteuer (Schenkungsteuer), sofern sie wesentlich im Interesse einer Familie oder bestimmter Familien errichtet ist, in Zeitabständen von je 30 Jahren der Steuer (Ersatzerbschaftsteuer), siehe § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Steuerschuldner in den Fällen ist die Stiftung (§ 20 Abs. 1 S. 1 Hs. 3 ErbStG). Die Gleichstellung von...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Da die Pflicht zur Abgabe einer Erklärung erst durch die Aufforderung der Erbschaftsteuerstelle entsteht, muss die Erbschaftsteuerstelle zunächst in die Lage versetzt werden zu prüfen, ob ein Besteuerungsverfahren voraussichtlich mit der Festsetzung einer Steuer enden wird. Zur Vorprüfung benötigt die Erbschaftsteuer die Mitteilung, dass ein der Besteuerung unterliegen...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Allgemeine Erklärungspflicht und Erklärungsfrist

Rz. 3 Erklärungspflichtig ist mit Ausnahme der unter Absatz 3 fallenden Vermögenswerte jedenfalls derjenige, der den Vermögenswert der Erbschaft- oder Schenkungsteuer zu unterwerfen hat, mithin, wer die Steuer schuldet. Die zivilrechtliche Zuordnung ist hierfür maßgeblich. Die Durchführung des Feststellungsverfahrens steht im Ermessen des anfordernden Finanzamtes und hängt i...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Einheitliche Schenkung

Rz. 45 Schenkungsgegenstand kann ein einzelner Gegenstand, aber auch eine Mehrheit von Gegenständen sowie sog. Sachgesamtheiten (z.B. ein Betrieb) sein (vgl. dazu noch R E 7.4 Abs. 3 ErbStR 2019). Schenkungsteuerlich kommt es bei der Ausführung darauf an, ob mehrere Gegenstände gleichzeitig oder hintereinander geschenkt werden.[136] Hauptkriterien für die Annahme eines einhe...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Gestaltungshinweise

Rz. 68 Die unbeschränkte Steuerpflicht führt im Regelfall zu einer höheren Belastung mit deutscher Erbschaftsteuer als die beschränkte Steuerpflicht. Dies allerdings nur deshalb, weil im Regelfall eine deutlich höhere Bemessungsgrundlage zum Tragen kommt, die über das Inlandsvermögen hinaus das gesamte weltweit vorhandene Vermögen erfasst. Rz. 69 Des Weiteren ist dem beschrän...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Wert des Betriebsvermögens (Abs. 5)

Rz. 17 § 157 Abs. 5 BewG wurde durch das ErbStRG v. 24.12.2008[42] eingeführt. Für Erwerbe nach dem 1.1.2007 sind mit Inkrafttreten des JStG 2007 v. 13.12.2006[43] die Werte des Betriebsvermögens nach § 151 Abs. 1 Nr. 2, 3 BewG gesondert festzustellen. Zuständig für die Feststellung ist das Finanzamt am Sitz des Betriebs (§ 152 Nr. 2 BewG). Geht ein Anteil an einer Personeng...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Nachlasshaftung nach Abs. 3

Rz. 64 Der Nachlass haftet bis zur Erbauseinandersetzung (§ 2042 BGB) für die Steuer der am Erbfall Beteiligten (§ 20 Abs. 3 ErbStG). Mit "Nachlass" muss man wohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch das gesamte aktive und passive Vermögen eines Verstorbenen verstehen. § 20 Abs. 3 ErbStG begründet eine Sachhaftung des Nachlasses bis zu dessen Teilung. Die Vorschrift enthält d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / e) Vor- und Nacherbschaft

Rz. 25 Die durch eine letztwillige Verfügung von Todes wegen durch den Erblasser bestimmte Vor- und Nacherbschaft gibt ihm die Möglichkeit, dass sein Nachlassvermögen zunächst beim Vorerben anfällt und dann zu einem späteren Zeitpunkt, wobei er bestimmen kann, bei welchem Bedingungseintritt dies der Fall sein soll, beim Nacherben anfällt. Der Erblasser kann also damit, sofer...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 8. Nachrichtliche Angaben beim Grundvermögen

Rz. 21 Durch die Erbschaftsteuerreform sind eine Reihe weiterer Angaben bezogen auf den Feststellungsgegenstand erforderlich, damit die Erbschaftsteuerstelle auf der Ebene der Steuerfestsetzung die notwendigen Schlussfolgerungen ziehen kann.[99] Diese weiteren Angaben finden im Wortlaut des § 151 BewG keine Erwähnung, so dass es sich lediglich um nachrichtliche Angaben des L...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Verhältnisse des Erwerbers maßgeblich (Abs. 2)

Rz. 10 Unabhängig davon, ob Erblasser oder Schenker Inländer sind, sind nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG immer die Verhältnisse des Erwerbers maßgeblich, wenn eine Schenkung unter Lebenden oder eine Zweckzuwendung gegenüber einer Körperschaft, einer Personenvereinigung oder einer Vermögensmasse erfolgt. Mit Blick auf ggf. in Betracht kommende Steuerbefreiungsvorschriften (§ 13 ...mehr

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§ 11 Gesetzliche Grundlagen... / E. Vorlage zur Gestaltung des Grundverhältnisses

Rz. 57 Die nachfolgende Vorlage zur Regelung des Grundverhältnisses ist als Ergänzung im Vollmachtsdokument und nicht als gesondertes Dokument gedacht. Für den Fall der Regelung des Grundverhältnisses in einem gesonderten Dokument ist möglichst exakt auf die Vollmachtsurkunde zu verweisen. Die Vorlage ordnet die Anwendung des Auftragsrechtes an, soweit nicht durch die konkre...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit (Abs. 2 Nr. 2)

Rz. 42 Die Zurechnung eines Vermögensgegenstandes ist entscheidend für die Beteiligung am Feststellungsverfahren (§ 154 Abs. 1 Nr. 1 BewG) und die Rechtsbehelfsbefugnis (§ 155 BewG). Die Zurechnung erfolgt danach, wer den Erwerb des Vermögenswertes zu versteuern hat,[163] wobei eine Aufteilung nach Erbanteilen erst auf der Ebene der Besteuerung stattfindet. Dies ist sinnvoll...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / X. Zusätzliche Mitwirkungspflichten bei begünstigtem Auslandsvermögen, Abs. 8

Rz. 350 Soweit im Rahmen der Besteuerung auch Sachverhalte mit Auslandsbezug eine Rolle spielen, unterliegt der Steuerpflichtige bereits nach den allgemeinen Regelungen der AO erweiterten Mitwirkungsverpflichtungen (§ 90 Abs. 2 AO).[828] Insb. hat er an der Sachverhaltsaufklärung mitzuwirken und die hierzu erforderlichen Beweismittel zu beschaffen (und nicht nur zu benennen)...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XV. Abs. 1 Nr. 13: Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen

Rz. 90 Zuwendungen an (inländische) Pensions- und Unterstützungskassen, die gem. § 5 Abs. 1 Nr. 3 KStG steuerbefreit sind, werden über § 13 Abs. 1 Nr. 13 ErbStG steuerfrei gestellt. Voraussetzung ist, dass es sich nicht um als Betriebsausgaben abzugsfähige Zuwendungen handelt, da es insoweit bereits an einer freigebigen Zuwendung fehlt.[170] Nicht begünstigt sind daher als B...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Wahrung der Feststellungsfrist

Rz. 25 Zur Wahrung der Frist muss der Bescheid vor Fristablauf das Finanzamt so verlassen haben, dass er wirksam bekannt gegeben wird (§ 169 Abs. 1 S. 3 AO), wobei nach der Rechtsprechung der Bescheid auch vor Ablauf der Frist zugegangen sein muss.[63] Wird der Bescheid zwar vor Ablauf der Frist versandt, scheitert aber die Bekanntgabe wegen eines Bekanntgabemangels, so wahr...mehr

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§ 3 Patientenverfügung/Best... / b) Wer soll informiert werden? Wer darf handeln?

Rz. 83 Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter haben für den nicht einwilligungsfähigen Patienten die Entscheidung über die Durchführung, Nichtdurchführung oder den Abbruch einer Untersuchung des Gesundheitszustandes, einer Heilbehandlung oder eines ärztlichen Eingriffs zusammen mit dem behandelnden Arzt in einem Gespräch nach § 1828 BGB (§ 1901b BGB a.F.) zu treffen. Es empf...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Nutzungen und Leistungen

Rz. 8 Der Begriff der Nutzungen ist grundsätzlich im Sinne des § 100 BGB zu verstehen. Es handelt sich um die Früchte einer Sache oder eines Rechts (§ 99 BGB) oder um die Gebrauchsvorteile einer Sache oder eines Rechts. Über das BGB hinaus werden auch die Nutzungen eines Wirtschaftsguts im Sinne des Handelsrechts und des Steuerrechts erfasst, z.B. Lizenzzahlungen für die Nut...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XVI. Abs. 1 Nr. 14: Übliche Gelegenheitsgeschenke

Rz. 94 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG werden übliche Gelegenheitsgeschenke von der Steuer befreit. Gelegenheiten sind dabei sowohl wiederkehrende (z.B. Geburtstage, Weihnachten) als auch einmalige (z.B. Taufe, Hochzeit) Ereignisse. Zur Beantwortung der Frage, ob es sich um ein übliches Gelegenheitsgeschenk handelt, ist auf die persönlichen Verhältnisse des Schenkers und des B...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Anrechnung von Schenkungen auf den Zugewinnausgleich

Rz. 21 In § 29 Abs. 1 Nr. 3 S. 1 ErbStG ist geregelt, dass ein Erstattungsanspruch entsteht, wenn Ehegatten Schenkungen, die nach § 1380 BGB als Zuwendungen auf den Zugewinnausgleich erfolgt sind, später als Ausgleichsforderung behandelt werden, da ein Zugewinn tatsächlich entstanden ist. Da im Zeitpunkt der Zuwendung noch nicht abschließend feststehen kann, ob ein Zugewinna...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 5. Aufschiebende Bedingungen, Befristungen, Betagungen bei Schenkungen

Rz. 48 Unentgeltliche Erwerbe/freigebige Zuwendungen können im Ganzen oder teilweise zeitlich versetzt erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Zuwendung selbst zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt ausgeführt werden soll oder ob die Zuwendung sofort, aber deren Erfüllungen zu einem oder mehreren späteren Zeitpunkten erfolgen sollen. In ersterem Fall entsteht die E...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Verhältnis zu anderen Befreiungsmöglichkeiten bei Immobilien

Rz. 21 Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b u. 4c ErbStG wird ein Grundstück, soweit der Erblasser darin insbesondere bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (Näheres siehe § 13 ErbStG Rdn 31 f., 41 ff.) und der Erwerber die Selbstnutzung unverzüglich aufnimmt, ganz oder teilweise befreit. Bei Erwerben durch Kinder gilt eine betragsmäßige Grenze von 200 m² Wohnflä...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Land- und forstwirtschaftliches Vermögen

Rz. 25 Begünstigungsfähig ist gem. § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG das inländische bzw. das EU-/EWR-ausländische land- und forstwirtschaftliche Vermögen. Allerdings ist durch das ErbStG 2009 die früher[60] für die Abgrenzung maßgebliche Anknüpfung an die ertragsteuerrechtliche Zuordnung entfallen.[61] Maßgeblich ist daher ausschließlich die Definition nach dem Bewertungsgesetz.[62...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Gegenseitige Erbeinsetzung (Berliner Testament) (Abs. 3)

Rz. 18 § 15 Abs. 3 ErbStG ermöglicht in Fällen des Berliner Testaments unter gewissen Voraussetzungen eine Abmilderung der Steuerbelastung des Schlusserben/Vermächtnisnehmers.[50] Der Schlusserbe/Vermächtnisnehmer eines Berliner Testaments erwirbt den gesamten Nachlass grundsätzlich vom letztversterbenden Ehegatten/Lebenspartner. Der Versteuerung ist daher grundsätzlich (von...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift legt fest, für welche Erwerbsfälle die jeweils gültige Fassung des ErbStG gilt. Bis zur jüngsten Entscheidung des BVerfG[1] wurden die Steuerbescheide mit Blick auf die ausstehende Entscheidung gem. § 165 Abs. 1 AO vorläufig festgesetzt. Das BVerfG hat das ErbStG in der gültigen Fassung wegen des ungleichen Wertniveaus der Vermögensgegenstände, die der B...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Erwerb bei Einrichtung einer Stiftung (Abs. 1 Nr. 8)

Rz. 139 Die freigebige Erstausstattung einer rechtsfähigen Stiftung (§§ 80 ff. BGB) mit Vermögen aufgrund eines Stiftungsgeschäftes unter Lebenden beinhaltet eine steuerpflichtige Schenkung des Stifters an die Stiftung als juristische Person.[265] Bei Errichtung einer Stiftung von Todes wegen greift § 3 Abs. 2 Nr. 1 ErbStG ein. Das Halten des Vermögens durch die Stiftung kan...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / XIX. Abs. 1 Nr. 17 Zuwendungen zu steuerbegünstigten Zwecken

Rz. 104 Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken i.S.d. §§ 51 ff. AO gewidmet sind, werden von der Steuer befreit. Voraussetzung ist, dass der Zuwendende eine entsprechende Zweckwidmung getroffen hat und dass die Zweckerreichung sichergestellt ist.[196] Es genügt nicht, wenn der Empfänger lediglich zu den steuerbegünstigten Körpers...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Steuerrecht

Rz. 7 Steuerrechtlich werden der Vorerb- und der Nacherbfall als zwei gesonderte, voneinander getrennte Erbfälle angenommen. Nach § 6 Abs. 1 ErbStG ist der Vorerbe Vollerbe des Erblassers. § 6 Abs. 2 S. 1 ErbStG regelt dies ausdrücklich, wonach der Nacherbe das anfallende Vermögen als vom Vorerben anfallend versteuern muss. Jedoch ermöglicht § 6 Abs. 2 S. 2 ErbStG dem Nacher...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 21 Die Abgrenzung, ob es sich um einen Erwerb von Todes wegen oder eine Schenkung handelt, ist nicht nur für die im Einzelfall anwendbaren Normen, sondern vor allem für den Zeitpunkt der Entstehung der Steuer (§ 9 ErbStG) von Bedeutung. Rz. 22 Bei Nachfolgegestaltungen im Zusammenhang mit Stiftungen sollte versucht werden, die Erbersatzsteuer weitestgehend zu vermeiden, s...mehr