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§ 3 Patientenverfügung/Bestattungsverfügung / b) Wer soll informiert werden? Wer darf handeln?

Dr. Gudrun Doering-Striening
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Rz. 83

Betreuer oder Vorsorgebevollmächtigter haben für den nicht einwilligungsfähigen Patienten die Entscheidung über die Durchführung, Nichtdurchführung oder den Abbruch einer Untersuchung des Gesundheitszustandes, einer Heilbehandlung oder eines ärztlichen Eingriffs zusammen mit dem behandelnden Arzt in einem Gespräch nach § 1828 BGB (§ 1901b BGB a.F.) zu treffen. Es empfiehlt sich daher m.E. gleich zu Beginn einer Patientenverfügung und nicht erst am Ende Angaben darüber aufzunehmen, wer unverzüglich über den Zustand des Betroffenen zu informieren ist und wer rechtlich zum Handeln und zur Entscheidung legitimiert ist.

 

Rz. 84

Muster 3.2: Einleitung: Informationen und Entscheidungskompetenzen

 

Muster 3.2: Einleitung: Informationen und Entscheidungskompetenzen

Personenstandsdaten

_________________________

Wer soll informiert werden?

Sollte ich in einen Zustand geraten, in dem ich meine Urteils- und/oder Entscheidungsfähigkeit verloren habe oder diese wesentlich beeinträchtigt ist, so soll über meinen Zustand und meinen Aufenthaltsort _________________________ unverzüglich unterrichtet werden.

Wer darf handeln?

Ich habe _________________________ eine General- und Vorsorgevollmacht erteilt. Eine Ersatzvollmacht in gesundheitlichen Belangen habe ich an _________________________ erteilt.

Alternativ:

Ich habe eine Vollmacht in persönlichen, insbesondere gesundheitlichen Angelegenheiten an _________________________ erteilt. Sie enthält (alternativ: enthält nicht) auch die Befugnis zur Entscheidung über lebensgefährdende Maßnahmen, freiheitsentziehende Unterbringung und Maßnahmen und ärztliche Zwangsbehandlung. Eine Ersatzvorsorgevollmacht habe ich an _________________________ erteilt. Eine Vollmacht in Vermögens-, Steuer- und sonstigen Rechtsangelegenheiten habe ich an _______________...

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