Rz. 21

Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b u. 4c ErbStG wird ein Grundstück, soweit der Erblasser darin insbesondere bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat (Näheres siehe § 13 ErbStG Rdn 31 f., 41 ff.) und der Erwerber die Selbstnutzung unverzüglich aufnimmt, ganz oder teilweise befreit. Bei Erwerben durch Kinder gilt eine betragsmäßige Grenze von 200 m² Wohnfläche. In diesen Fällen gehen m.E. speziellere weiterreichende Befreiungen vor. In diesen Fällen könnte § 13d ErbStG Anwendung finden, wenn in dem Grundstück weitere zu Wohnzwecken vermiete Räume vorhanden sind (z.B. Zweifamilienhaus mit vermieteter Einliegerwohnung[39]).

Der Wertabschlag nach § 13d ErbStG ist auch bei denkmalgeschützten Miethäusern zu erlangen.[40]

 

Rz. 22

Wird ein Familienheim i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG vom Erwerber nach Beendigung der Selbstnutzung innerhalb des zehnjährigen Behaltenszeitraums zu Wohnzwecken vermietet, mit der Folge, dass die zunächst gewährte Steuerbefreiung rückwirkend entfällt, kann für dieses Grundstück oder diesen Grundstücksteil nicht nachträglich der Befreiungsabschlag nach § 13d ErbStG in Anspruch genommen werden. Entsprechendes gilt, wenn für ein zum begünstigten Betriebsvermögen i.S.d. §§ 13a13c ErbStG gehörendes, zu Wohnzwecken vermietetes Grundstück die Verschonung nach § 13a Abs. 5, 6 und § 13c Abs. 2 ErbStG rückwirkend wegfällt.[41]

 

Rz. 23

Neben dem Befreiungsabschlag nach § 13d ErbStG kann gem. § 28 ErbStG auf Antrag unter den dort genannten Voraussetzungen zusätzlich eine Steuerstundung gewährt werden, soweit der Erwerber die Steuer nur durch Veräußerung dieses Vermögens aufbringen kann. Es handelt sich – im Gegensatz zur Stundung gem. § 222 AO – um eine gebundene Entscheidung.[42] (Näheres siehe § 28 ErbStG Rdn 29 f.).

Auch die Stundung nach Verschonungsprüfung (§ 28a ErbStG) schließt nach dem Wortlaut des § 13d Abs. 3 Nr. 3 ErbStG die Anwendung des § 13d ErbStG nicht aus.[43]

[40] Näheres auch zum Nachweis der Denkmaleigenschaft siehe R E 13.2 ErbStR 2019; zur Befreiung wegen Denkmaleigenschaft siehe z.B. FG Münster v. 24.9.2014 – 3 K 2906/12 Erb, EFG 2015, 61 (Az. d. BFH: II R 56/14).
[41] R E 13d Abs. 4 S. 8 ErbStR 2019.
[42] FG Münster v. 20.11.2017 – 3 K 396/16 AO, EFG 2018, 139. § 13d und § 28a ErbStG schließen sich gegenseitig nicht aus. Nach FG Münster v. 11.3.2021 – 3 K 3054/19 AO, EFG 2021, 869 ist die Stundung nach § 28 Abs. 3 S. 1 ErbStG nur in den Fällen ausgeschlossen, in denen der Erwerber die Schenkungsteuer aus weiterem erworbenen Vermögen oder aus vorhandenem eigenem Vermögen aufbringen kann. Der Erwerber ist nicht gehalten, sich jenseits des üblichen Kapitalmarkts zu refinanzieren.
[43] R E 13d Abs. 4 S. 5 ErbStR 2019.

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