Rz. 29

Durch das Erbschaftsteuergesetz 2009 wurde erstmals die Möglichkeit in das Gesetz aufgenommen, eine Stundung auch für die auf den Erwerb von Wohnimmobilien entfallende Steuer zu erlangen. Gegenstand der Begünstigung sind bebaute Grundstücke oder Grundstücksteile, die zu Wohnzwecken vermietet werden (§ 13d ErbStG) sowie ein selbstgenutztes Ein- oder Zweifamilienhaus oder Wohnungseigentum (§ 28 Abs. 3 S. 2 ErbStG). Voraussetzung ist in beiden Fällen, dass sich die jeweiligen Immobilien im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums befinden und sie nicht zum begünstigten Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG gehören.[66] Im Übrigen ist für die Gewährung der Stundung nach § 28 Abs. 3 ErbStG kein unmittelbares Halten des Grundbesitzes erforderlich.[67]

 

Rz. 30

Im Falle der Selbstnutzung durch den Erwerber (§ 28 Abs. 3 S. 2 ErbStG) spielt es keine Rolle, ob und inwieweit der Erblasser/Schenker das Objekt vor dem Erwerb selbst genutzt hat.[68] Eine Wohnung in einem Mietwohn-, Geschäfts- oder gemischt genutzten Grundstück oder in einem sonstigen bebauten Grundstück ist aber nicht begünstigt[69] (soweit es sich nicht um separates Wohnungseigentum handelt); Der Anwendungsbereich der Stundungsvorschriften ist vielmehr laut Gesetz ausdrücklich auf Ein- oder Zweifamilienhäuser und Wohneigentum beschränkt.[70] Eine Aufteilung anderer Objekte kommt nicht in Betracht.

[66] R E 28 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 ErbStR 2019.
[67] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28 Rn 13; ebenso Reich, in: v. Oertzen/Loose, ErbStG, § 28 Rn 31.
[68] R E 28 Abs. 6 S. 4 ErbStR 2019.
[69] R E 28 Abs. 6 S. 3 ErbStR 2019.
[70] R E 28 Abs. 6 S. 2 ErbStR 2019.

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