Rz. 78

Die Steuerbefreiung wird nur dann gewährt, wenn die Grundstücke "nicht zum begünstigten Betriebsvermögen oder begünstigten Vermögen eines Betriebs der Land- und Forstwirtschaft i. S. d. § 13a gehören".[1]

 

Rz. 79

Mit dieser Regelung soll eine doppelte Begünstigung (einerseits für unternehmerisches Vermögen, andererseits für vermietete Wohnimmobilien) verhindert werden.[2]

 

Rz. 80

Nach dem Gesetzeswortlaut ist ein Grundstück bereits dann von der Steuerbefreiung ausgeschlossen, wenn es zu einem begünstigten Vermögen "gehört". Nach dem Normzweck muss es aber darauf ankommen, ob der Erwerb des Grundstücks tatsächlich steuerlich begünstigt ist. Der Erwerb eines Grundstücks, das zu einem begünstigten Betriebsvermögen gehört, aber tatsächlich nicht begünstigt wird (z. B. als Verwaltungsvermögen), muss daher begünstigt werden.[3]

 

Rz. 81

Betriebswohnungen[4] gehören nicht zum begünstigten land- und forstwirtschaftlichen Vermögen[5] und können daher als vermietete Wohnimmobilien begünstigt sein.

 

Rz. 82

Die Steuerbefreiung für vermietete Wohnimmobilien gilt nur für Grundstücke und nicht für Anteile an Grundstücksgesellschaften. Für den Erwerb von Anteilen an Kapital- oder Personengesellschaften ist eine Steuerbefreiung somit auch dann ausgeschlossen, wenn zu deren Vermögen vermietete Grundstücke gehören.[6] Eine Ausnahme gilt aber für Anteile an vermögensverwaltenden Personengesellschaften.[7] Diese sind steuerlich transparent[8], sodass die zum Vermögen der Gesellschaften gehörenden Grundstücke als Gegenstand des Erwerbs anzusehen sind. Eine vorrangige Begünstigung als Betriebsvermögen[9] erfolgt nicht.

[2] S. dazu R E 13d Abs. 4 ErbStR 2019.
[3] Anders aber R E 13d Abs. 4 S. 2 ErbStR 2019.
[5] § 13b Abs. 1 Nr. 1 ErbStG, § 168 Abs. 1 Nr. 1 BewG; R E 13d Abs. 4 S. 6 ErbStR 2019.
[6] S. auch R E 13d Abs. 4 und 5 ErbStR 2019.
[7] So auch Halaczinsky, in Daragan/Halaczinsky/Riedel, ErbStG/BewG, § 13s Rz. 10; Löcherbach, in Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG/BewG, § 13d Rz. 11.

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