Rz. 83

Ein Erwerber kann den verminderten Wertansatz[1] nicht in Anspruch nehmen, soweit er erworbene Grundstücke (aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers) auf einen Dritten übertragen muss.[2]

 

Rz. 84

Entsprechendes gilt auch dann, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses ein vermietetes Grundstück[3] auf einen Miterben überträgt.[4] Die Erbauseinandersetzung muss dabei[5] nicht zeitnah erfolgen[6], insbesondere nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall.[7]

 

Rz. 85

Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens.[8]

 

Rz. 86

Ziel der Regelung ist es, dass die steuerliche Verschonung demjenigen Erwerber gewährt wird, der das vermietete Grundstück tatsächlich erwirbt. Entsprechende Regelungen finden sich in allen steuerlichen Verschonungsvorschriften für begünstigtes Vermögen.[9]

 

Rz. 87–99

einstweilen frei

[2] § 13d Abs. 2 S. 1 ErbStG; s. dazu R E 13d Abs. 8 ErbStR 2019 und das Rechenbeispiel in H E 13d ErbStR 2019; ausführlich zu den Fällen des Begünstigungstransfers Löcherbach, in Viskorf/Schuck/Wälzholz, ErbStG/BewG, § 13d Rz. 36 ff.
[5] Entgegen der Auffassung der FinVerw in R E 13d Abs. 8 S. 11 ErbStR 2019.
[6] BFH v. 23.6.2015, II R 39/13, BStBl II 2016, 225, DStR 2015, 2066, ZEV 2015, 658, ZErb 2015, 379 mit Anm. Riedel. Ausführlich dazu Mensch, ZEV 2016, 75; s. dazu auch die gleichlautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder v 3.3.2016, BStBl. I 2016, 280, DStR 2016, 814.
[7] So (allerdings im Zusammenhang mit der Begünstigung von Betriebsvermögen und des Familienheims) FG Düsseldorf v. 21.4.2021, 4 K 1154/20 Erb, BFH II R 12/21, ErbStB 2021, 206 mit Anm. Halaczinsky, EFG 2021, 1216 mit Anm. Münch, ZErb 2021, 319, ZEV 2021, 544. Ausführlich dazu Geck/Messner, ZEV 2021, 498.

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