Rz. 83
Ein Erwerber kann den verminderten Wertansatz[1] nicht in Anspruch nehmen, soweit er erworbene Grundstücke (aufgrund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers oder Schenkers) auf einen Dritten übertragen muss.[2]
Rz. 84
Entsprechendes gilt auch dann, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses ein vermietetes Grundstück[3] auf einen Miterben überträgt.[4] Die Erbauseinandersetzung muss dabei[5] nicht zeitnah erfolgen[6], insbesondere nicht innerhalb von 6 Monaten nach dem Erbfall.[7]
Rz. 85
Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens.[8]
Rz. 86
Ziel der Regelung ist es, dass die steuerliche Verschonung demjenigen Erwerber gewährt wird, der das vermietete Grundstück tatsächlich erwirbt. Entsprechende Regelungen finden sich in allen steuerlichen Verschonungsvorschriften für begünstigtes Vermögen.[9]
Rz. 87–99
einstweilen frei
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