Rz. 1

Die Vorschrift legt fest, für welche Erwerbsfälle die jeweils gültige Fassung des ErbStG gilt. Bis zur jüngsten Entscheidung des BVerfG[1] wurden die Steuerbescheide mit Blick auf die ausstehende Entscheidung gem. § 165 Abs. 1 AO vorläufig festgesetzt. Das BVerfG hat das ErbStG in der gültigen Fassung wegen des ungleichen Wertniveaus der Vermögensgegenstände, die der Besteuerung unterliegen, für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt und dem Gesetzgeber den Auftrag zur Neuregelung des ErbStG bis zum 31.12.2008 erteilt. Für den Zeitraum bis zur Entscheidung indes lässt das BVerfG die Besteuerung nach dem ErbStG alter Fassung unbeanstandet. Damit ist der Grund für die vorläufige Festsetzung weggefallen und die Festsetzung ist ohne weiteres als endgültig anzusehen. Nach § 165 Abs. 2 S. 4 AO erfolgt die Aufhebung des Vorläufigkeitsvermerks nur innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren ab Veröffentlichung der Entscheidung und auf Antrag des Steuerpflichtigen.

 

Rz. 2

Nach der grundlegenden Neufassung des ErbStG v. 27.2.1997[2] sind eine Reihe von Folgeänderungen vorgenommen worden. Nachdem die Neufassung für Erwerbe ab dem 1.1.1996 gilt, beschränkt sich die weitere Darstellung auf die letzten drei materiell-rechtlich erheblichen Änderungen des ErbStG mit den dazugehörigen Anwendungsstichtagen:[3]

Art. 6 des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung von Stiftungen v. 14.7.2000:[4] Für Erwerbszeitpunkte ab dem 1.1.2000 führen Zuwendungen aus Nachlässen oder Schenkung an einen erweiterten Kreis von Körperschaften zum Erlöschen der Steuer nach § 29 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG. Adressaten können nicht mehr nur wissenschaftlichen oder kulturellen Zwecken dienende Stiftungen sein. Ausreichend ist, dass die Stiftung allgemein steuerbegünstigten Zwecken im Sinne der §§ 5254 AO dient.
Art. 16 des Steueränderungsgesetzes 2001 v. 20.12.2001:[5] Für Erwerbszeitpunkte ab dem 22.12.2001 sind Betriebe nach § 13a ErbStG[6] nicht nur in Fällen der vorweggenommenen Erbfolge begünstigt. Vielmehr unterfällt jede freigebige Zuwendung von Betriebsvermögen dem § 13a ErbStG,[7] insoweit die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind. Diese Regelung gilt ebenso für Erwerbszeitpunkte ab dem 1.1.1996 mit der Maßgabe, dass die Steuerfestsetzung am 23.12.2001 noch nicht bestandskräftig festgesetzt war.
Art. 13 Haushaltsbegleitgesetz v. 29.12.2003:[8] Für Erwerbszeitpunkte ab dem 1.1.2004 wurde die steuerliche Begünstigung des Betriebsvermögens geringfügig eingeschränkt, indem der Freibetrag von 256.000 EUR auf 225.000 EUR und der Bewertungsabschlag von 40 % auf 35 % reduziert wurde. Die Entscheidung des BVerfG, das Verfahren nicht zur Entscheidung anzunehmen, deutet darauf hin, dass aus Sicht des BVerfG das Gesetz formal ordnungsgemäß zustande gekommen ist.[9] Zwischenzeitlich ist das aus formellen Gründen angegriffene Gesetz vom Gesetzgeber geheilt worden.[10]
[2] BGBl I 1997, 379.
[3] Ausführlich hierzu: Kien-Hümbert, in: Moench/Weinmann, ErbStG, § 37 Rn 1–13.
[4] BGBl I 2000, 1034.
[5] BGBl I 2001, 3794.
[6] In der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2001, BGBl I 2001, 3794.
[7] In der Fassung des Steueränderungsgesetzes 2001, BGBl I 2001, 3794.
[8] BGBl I 2003, 3076.
[9] BVerfG v. 7.11.2007 – 2 BvR 412/04, StEd 2007, SATZ768.
[10] Gesetz zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 v. 5.4.2011, BGBl I 2011, 554.

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