Rz. 8

Der Begriff der Nutzungen ist grundsätzlich im Sinne des § 100 BGB zu verstehen. Es handelt sich um die Früchte einer Sache oder eines Rechts (§ 99 BGB) oder um die Gebrauchsvorteile einer Sache oder eines Rechts. Über das BGB hinaus werden auch die Nutzungen eines Wirtschaftsguts im Sinne des Handelsrechts und des Steuerrechts erfasst, z.B. Lizenzzahlungen für die Nutzung von Know-how. Vorausgesetzt ist jeweils, dass sich der Wert der Nutzungen in Geld ausdrücken lässt.

 

Rz. 9

§ 13 BewG regelt die Bewertung von Nutzungen eines fremden Gegenstandes oder Wirtschaftsguts. Nutzungen eines Gegenstandes oder eines Wirtschaftsguts, die dem Nutzenden gehören oder zuzurechnen sind, werden nicht gesondert bewertet und sind in dem Wert des Gegenstandes oder des Wirtschaftsguts enthalten. Ob es sich um einen fremden Gegenstand handelt, ist nach den Zurechnungskriterien des einzelnen Steuergesetzes zu entscheiden. Kommt es nicht auf das wirtschaftliche Eigentum an, entscheidet die Zivilrechtslage. Im Einkommensteuerrecht zählt das wirtschaftliche Eigentum, im Erbschaftsteuerrecht das zivilrechtliche Eigentum, sofern die Steuer nicht an das Einkommensteuerrecht anknüpft, so in den §§ 95 ff. BewG. Ein Vorteil aus dem Verbrauch oder der Verwertung einer fremden Sache oder eines fremden Rechts ist keine Nutzung.[6]

 

Rz. 10

Mit "Leistungen" sind periodisch wiederkehrende geldwerte Zuflüsse gemeint, die auf einem gesetzlichen oder vertraglichen Schuldverhältnis beruhen. Ratenzahlungen gehören nicht dazu. Wiederkehrende Leistungen für den Erwerb eines Gegenstandes sind daher keine Leistungen im Sinne des § 13 BewG, sondern Kaufpreisraten.[7]

Eine wiederkehrende Leistung eigener Art ist der Anspruch auf den Erbbauzins.[8] Er ist nach den §§ 193, 194 BewG bei der Bewertung des Erbbaurechts oder des Erbbaugrundstücks zu berücksichtigen. Wegen dieser Sonderregelung kann er nicht nach § 13 BewG als gesonderter Anspruch bewertet werden.

 

Rz. 11

§ 13 BewG setzt voraus, dass die Nutzungen oder Leistungen dem Berechtigten aufgrund eines dinglichen oder obligatorischen Rechts zustehen. Die gegenteilige Rechtsprechung,[9] wonach es genügt, dass wirtschaftlich eine Lage gegeben ist, bei der der "Berechtigte" mit Sicherheit auf die fortdauernde Zahlung rechnen kann, auch wenn es an einem klagbaren Anspruch fehlt, ist überholt.[10] Sie ist zu § 67 Abs. 1 Nr. 4 BewG a.F. ergangen, der die Bewertung des sonstigen Vermögens im Sinne von § 19 Nr. 4 BewG a.F. regelte. Es geht also darum, ob das einschlägige Gesetz – seinerzeit ging es um sonstiges Vermögen nach dem Vermögensteuergesetz (VStG) –einer wirtschaftlichen Betrachtung folgt, wie das VStG, oder einer zivilrechtlichen Betrachtung, wie das ErbStG. Nur dann, wenn die Steuerpflicht auch für einen "wirtschaftlichen" Anspruch besteht, im Erbschaftsteuerrecht also für dessen Erwerb, kann dafür nach § 13 BewG in analoger Anwendung auch ein Kapitalwert ermittelt werden.

[6] Grüneberg/Ellenberger, § 99 Rn 2, § 100 Rn 1
[9] RFH v. 8.1.1937 – III A 129/36, RStBl 1937, 347; BFH v. 9.9.1960 – III 277/57 U, BStBl III 1961, 18.
[10] Zweifelnd auch Eisele in: Rössler/Troll, BewG, § 13 Rn 5.

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