Rz. 104

Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken i.S.d. §§ 51 ff. AO gewidmet sind, werden von der Steuer befreit. Voraussetzung ist, dass der Zuwendende eine entsprechende Zweckwidmung getroffen hat und dass die Zweckerreichung sichergestellt ist.[196] Es genügt nicht, wenn der Empfänger lediglich zu den steuerbegünstigten Körperschaften zählt. Um die zweckgerechte Verwendung überprüfen zu können, muss regelmäßig ein selbstständiges Zweckvermögen gebildet werden, das der Empfänger im Wege einer Zweckzuwendung (§ 8 ErbStG) erhalten hat.[197] Es reicht aber bereits aus, z.B. bei einer ausländischen Körperschaft, dass die Zuwendung zu satzungseigenen, aus deutscher Sicht steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden soll, nicht aber die Bildung von zweckfreiem Eigenvermögen.[198] Ausreichend ist, wenn lediglich die Erträge eines zugewendeten Vermögensstamms zu den steuerbegünstigten Zwecken verwendet werden.[199] Unschädlich ist, wenn die Erträge zu 20 % der Verstärkung des Kapitalstamms dienen.[200] Die Zuwendung darf dabei nicht den Erben selbst zugutekommen, wie z.B. bei Zuwendung zur Sanierung eines dem Erben gehörenden Kulturgutes. Über § 10 Abs. 9 ErbStG scheidet ein Abzug als Nachlassverbindlichkeit aus.

 

Rz. 105

Die zweckgerichtete Verwendung ist gesichert, wenn der Empfänger die Zuwendung durch Einschaltung einer Amtsperson oder aufgrund der satzungsmäßigen Mittelverwendung bestimmungsgemäß dauerhaft verwendet. Bei Zuwendungen an Privatpersonen (z.B. Testamentsvollstrecker) oder nichtrechtsfähige Vereine muss dies besonders nachgewiesen werden.[201] Anhaltspunkte dafür können sich beispielsweise aus den Regelungen über die Auflösung des Zuwendungsempfängers ergeben.[202] Bloße Zuwendungen an ausländische Staaten ohne Zweckbestimmungen genügen grds. nicht. Etwas anderes gilt jedoch, wenn – wie bei dem Staat Israel – die ausländischen Gesetze bzw. staatliche Erklärungen vorsehen, dass dem Staat anfallenden Nachlässe zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden sind.[203] Das Eingreifen der Steuerbefreiung kann auch in Einzelfällen explizit von der Finanzverwaltung bestätigt werden, wie z.B. bei Zuwendungen an die deutsche Botschaft in den USA zugunsten der Opfer der Terroranschläge in den USA.[204] Sind die Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 Nr. 16 ErbStG nicht erfüllt, kommt eine Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 17 ErbStG als Auffangtatbestand in Betracht.[205]

[196] R E 13.10 Abs. 1 ErbStR 2019.
[197] R E 13.10 Abs. 2 S. 1 ErbStR 2019.
[201] Meincke/Hannes/Holtz, § 13 Rn 78.
[204] FinMin Baden-Württ. v. 26.11.2001, BB 2002, 33 (koordinierter Ländererlass).
[205] R E 13.10 Abs. 3 ErbStR 2019.

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