Rz. 117

Durch Vereinbarung der Gütergemeinschaft werden beide Ehegatten gemeinschaftlich Eigentümer des Gesamtgutes. Der Ehegatte, der weniger Vermögen in das Gesamtgut einbringt, wird daher durch die gemeinschaftliche Eigentümerstellung am Gesamtgut bereichert. Dies gilt unabhängig vom Grund für die Vereinbarung der Gütergemeinschaft;[248] auf einen Willen zur freigebigen Zuwendung kommt es daher nicht an. Ab dem 1.1.2009 findet die Norm auch auf Lebenspartnerschaften Anwendung.

 

Rz. 118

Die Bereicherung des weniger vermögenden Ehegatten errechnet sich wie folgt:

1. Schritt: Bestimmung der zivilrechtlichen Bereicherung als Obergrenze. Dazu sind die von jedem Ehegatten in das Gesamtgut eingebrachten Vermögensgegenstände mit ihren Verkehrswerten in Ansatz zu bringen und gegenüberzustellen. Die Obergrenze errechnet sich aus der Hälfte der mehr eingebrachten Vermögenswerte eines Ehegatten, die nach Abzug der eingebrachten Vermögenswerte des weniger vermögenden Ehegatten verbleiben.

2. Schritt: Bestimmung der steuerrechtlichen Bereicherung gem. § 12 ErbStG im Zeitpunkt der Begründung der Gütergemeinschaft durch Vergleich der eingebrachten Vermögenswerte. Auszuscheiden sind dabei auch steuerbefreite Vermögensgegenstände. Eine Steuerpflicht nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG kommt dabei nur zum Tragen, wenn sowohl bei zivilrechtlicher als auch erbschafsteuerlicher Betrachtung derselbe Ehegatte als bereichert gilt.

 

Beispiel

E und F wählen bei Eheschließung Gütergemeinschaft. E bringt Barvermögen von 500.000 EUR in das Gesamtgut ein, F ein Einfamilienhaus im Verkehrswert von 400.000 EUR (Steuerwert 350.000 EUR). Zivilrechtlich ist F mit 50.000 EUR bereichert (500.000 EUR – 400.000 EUR = 100.000 EUR : 2). Steuerrechtlich beläuft sich die Bereicherung der F auf 75.000 EUR (500.000 EUR – 350.000 EUR = 150.000 EUR : 2), die durch die zivilrechtliche Obergrenze auf 50.000 EUR gedeckelt wird. F hat daher 50.000 EUR nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG zu versteuern.

 

Rz. 119

Auch der während bestehender Ehe vorgenommene Wechsel vom Güterstand der Zugewinngemeinschaft zur Gütergemeinschaft wird von § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erfasst. Bei der Ermittlung der Bereicherung ist zu beachten, dass der zugewinnausgleichsberechtigte Ehegatte seine Ausgleichsforderung in das Gesamtgut einbringt.[249]

 

Beispiel

Das Anfangsvermögen des E bei Eheschließung beträgt 200.000 EUR, das der F 0 EUR. Sie leben zunächst im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Bei späterer Vereinbarung der Gütergemeinschaft beläuft sich das Vermögen des E auf 500.000 EUR, das der F auf 400.000 EUR (Verkehrswert = Steuerwert). Das Vermögen wird insgesamt in das Gesamtgut eingebracht.

1. Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung:

Der Zugewinn des E beträgt 300.000 EUR (500.000 EUR – 200.000 EUR), der Zugewinn der F 400.000 EUR (400.000 EUR – 0 EUR). Somit steht E eine Zugewinnausgleichsforderung gegenüber F in Höhe von 50.000 EUR zu (400.000 EUR – 300.000 EUR = 100.000 EUR : 2).

2. Bereicherung des weniger vermögenden Ehegatten:

Das Vermögen, das Gesamtgut wird, beträgt insgesamt 900.000 EUR (500.000 EUR + 400.000 EUR). E bringt neben seinem Vermögen von 500.000 EUR auch seine Zugewinnausgleichsforderung von 50.000 EUR ein, also insgesamt 550.000 EUR. F bringt dagegen lediglich 400.000 EUR abzüglich der Verpflichtung aus dem Zugewinn (50.000 EUR) also insgesamt nur 350.000 EUR ein, so dass sie in Höhe von 100.000 EUR bereichert wird (550.000 EUR – 350.000 EUR = 200.000 EUR : 2). Da im Beispielsfall Steuerwert und zivilrechtlicher Wert deckungsgleich sind, hat F einen Betrag von 100.000 EUR nach § 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG im Zeitpunkt der Vereinbarung der Gütergemeinschaft zu versteuern.

 

Rz. 120

Bestehende Verbindlichkeiten, die in das Gesamtgut übergehen, sind über § 10 ErbStG zu berücksichtigen. Da die Verbindlichkeiten gemeinsame Verbindlichkeiten der Ehegatten werden, finden die Grundsätze über gemischte Schenkungen keine Anwendung. Vorbehalts- und Sondergut der Ehegatten, die nicht Bestandteil des Gesamtgutes werden, bleiben bei Berechnung der Bereicherung unberücksichtigt.

 

Rz. 121

Zuwendungen von Todes wegen oder Schenkungen an nur einen Ehegatten sind nicht automatisch für den anderen Ehegatten mitbestimmt, auch wenn sie in das Gesamtgut fallen und keine Einstufung als Vorbehaltsvermögen durch den Schenker bzw. Erblasser gem. § 1418 Abs. 2 BGB vorgenommen wurde. Da der andere Ehegatte lediglich kraft Gesetzes (§ 1416 BGB) an diesem Vermögen partizipiert, liegt weder eine unentgeltliche Zuwendung an ihn noch zwischen den Ehegatten vor.[250]

 

Rz. 122

Schenkungen der Ehegatten aus dem Gesamthandsvermögen sind dagegen stets als hälftige Zuwendung beider Ehegatten zu behandeln.[251]

 

Rz. 123

§ 7 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG erfasst nach seinem Wortlaut nur die Bereicherung, die bei Begründung der Gütergemeinschaft als deren Folge eintritt. Dies verdeutlicht auch der Verweis auf § 1415 BGB, der sich ebenfalls auf die Begründung der Gütergemeinschaft bezieht. Dementsprechend fällt der spätere Wechsel von Vorbeh...

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