Rz. 48

Unentgeltliche Erwerbe/freigebige Zuwendungen können im Ganzen oder teilweise zeitlich versetzt erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden, ob die Zuwendung selbst zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt ausgeführt werden soll oder ob die Zuwendung sofort, aber deren Erfüllungen zu einem oder mehreren späteren Zeitpunkten erfolgen sollen. In ersterem Fall entsteht die Erbschaftsteuer erst mit dem späteren tatsächlichen Erwerb, d.h. mit Eintritt der Bedingung, der Befristung oder Betagung, von der die Entstehung des Anspruchs abhängig sein sollte.[149] Durch das Setzen von aufschiebenden Bedingungen usw. bei Schenkungen kann auf den Steuerentstehungszeitpunkt Einfluss genommen werden. Es geltend die Regelungen der §§ 4 ff. BewG.[150]

 

Beispiel

M schenkt F KG-Anteile mit Wirkung zum 31.5.2021, 24.00 h. Sämtliche Gesellschaftsrechte sollen F ab 1.6.2021 zustehen. Die Schenkung entsteht zum Beginn des 1.6.2021.[151]

 

Rz. 49

Wenn GmbH-Gesellschaftsanteile durch notariellen Vertrag verkauft und abgetreten werden, wobei die Abtretung unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Kaufpreiszahlung steht, ist der Käufer, ähnlich wie bei der notariellen Veräußerung eines Grundstücks mit Auflassungsbewilligung, jederzeit in der Lage, die Rechtsänderung durch Zahlung des Kaufpreises herbeizuführen. Denn in diesem Fall ist die für die Abtretung gem. § 15 Abs. 3 GmbHG erforderliche notarielle Form erfüllt und es liegt allein in der Hand des Erwerbers, die Rechtsänderung zu bewirken. Dementsprechend kommt es für die Beurteilung der Frage, ob ein solcher Kaufvertrag als gemischte Schenkung zu beurteilen ist, auf das Verhältnis des Kaufpreises zum Wert der veräußerten Gesellschaftsanteile zum Zeitpunkt des notariellen Vertrages an.[152]

[150] Näheres mit Beispielen siehe z.B. Halaczinsky, ErbStB 2008, 20.
[152] FG Münster v. 16.2.2012 – 3 K 2923/09 Erb, EFG 2012, 1574.

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