Rz. 59

Ist der Schenker als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden (ohne dass ein Fall des § 10 Abs. 2 ErbStG vorliegt) und hat er die Steuer bezahlt, steht ihm gegen den Beschenkten nach § 426 BGB ein Ausgleichsanspruch zu. Wenn der Schenker freiwillig auf den Ausgleichsanspruch verzichtet, kann eine Schenkung vorliegen.[84] Die Formulierung in § 10 Abs. 2 ErbStG "(…) oder hat der Schenker die Entrichtung der vom Beschenkten geschuldeten Steuer selbst übernommen (…)" deutet m.E. darauf hin, dass der Gesetzgeber unter die Vorschrift des § 10 Abs. 2 ErbStG nicht auch "den Verzicht auf den Ausgleichanspruch" subsumieren wollte. Ich plädiere vorliegend daher für eine Zusammenrechnung über § 14 ErbStG. Voraussetzung ist aber zusätzlich, dass überhaupt eine Bereicherungsabsicht besteht. "Ist bei dem Beschenkten nichts zu holen", wäre der Verzicht nicht freigebig.[85]

[84] Nach Ansicht von Kien-Hümbert (in: Moench/Weinmann, ErbStG, § 20 Rn 9) liegt ein Fall des § 10 Abs. 2 ErbStG vor. Gebel (in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 20 Rn 28) sieht dagegen keinen Fall des § 10 Abs. 2 ErbStG (jedenfalls dann, wenn der Schenker sich nicht zusätzlich zur Übernahme der aus dem Ausgleichsverzicht resultierenden Steuer verpflichtet hat).
[85] Loose, in: v. Oertzen/Loose, ErbStG, § 20 Rn 14.

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