Rz. 59
Ist der Schenker als Gesamtschuldner in Anspruch genommen worden (ohne dass ein Fall des § 10 Abs. 2 ErbStG vorliegt) und hat er die Steuer bezahlt, steht ihm gegen den Beschenkten nach § 426 BGB ein Ausgleichsanspruch zu. Wenn der Schenker freiwillig auf den Ausgleichsanspruch verzichtet, kann eine Schenkung vorliegen.[84] Die Formulierung in § 10 Abs. 2 ErbStG "(…) oder hat der Schenker die Entrichtung der vom Beschenkten geschuldeten Steuer selbst übernommen (…)" deutet m.E. darauf hin, dass der Gesetzgeber unter die Vorschrift des § 10 Abs. 2 ErbStG nicht auch "den Verzicht auf den Ausgleichanspruch" subsumieren wollte. Ich plädiere vorliegend daher für eine Zusammenrechnung über § 14 ErbStG. Voraussetzung ist aber zusätzlich, dass überhaupt eine Bereicherungsabsicht besteht. "Ist bei dem Beschenkten nichts zu holen", wäre der Verzicht nicht freigebig.[85]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen