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Wenn der Schenker sich nicht verpflichtet hat, die Steuer zu übernehmen, vom Finanzamt hierzu aber als Gesamtschuldner in Anspruch genommen wird, liegt in aller Regel kein Fall einer zusätzlichen Schenkung nach § 10 Abs. 2 ErbStG vor, weil der Beschenkte zwar objektiv bereichert worden ist, es aber an einem Bereicherungswillen fehlt. Der Formulierung in § 10 Abs. 2 ErbStG ist zu entnehmen, dass es sich um ein aktives Verhalten des Schenkers handeln muss. Das liegt aber gerade dann nicht vor, wenn der Schenker die Steuer gegen seinen Willen übernehmen muss.

Heinrich[76] hat sich ausführlich mit der Frage befasst, welche Auswirkungen es hat, wenn der Schenker nur einen Teil der Steuer übernommen hat. Auf diese in mehr als 25-jähriger Praxis des Verfassers nie vorgekommene Fallgestaltung soll an dieser Stelle nicht weiter eingegangen werden. Der auch im Steuerrecht geltende § 421 BGB setzt nicht voraus, dass die Finanzbehörde gegenüber den Steuerschuldnern ihre Forderung stets in voller Höhe und nicht "scheibchenweise" geltend macht. Nach dem Wortlaut des § 421 BGB kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder "zu einem Teile" fordern.

[76] Heinrich, ZEV 2002, 98.

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