Rz. 41

Die Entscheidung über eine Zusammenrechnung erfolgt i.R.d. Steuerfestsetzung des jeweils nachfolgenden Erwerbs von Amts wegen. Die Berechnung ist im Bescheid nachvollziehbar darzustellen. Streitigkeiten über das Ob und Wie der Zusammenrechnung müssen i.R.d. Anfechtung (durch Einspruch) gegen den betreffenden (Steuer-)Bescheid geklärt werden.

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