Rz. 48

§ 28a Abs. 2 S. 1 Nr. 6 ErbStG[131] betrifft die Fälle, in denen der Erwerber begünstigten Vermögens einer Weitergabeverpflichtung unterliegt, dieser aber erst nach Gewährung des Steuererlasses gemäß § 28a Abs. 1 ErbStG nachkommt.

Durch die Erfüllung der Weitergabeverpflichtung mindert sich das in der Hand des Steuerpflichtigen verbleibende begünstigte Vermögen und damit auch die hierauf entfallende Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer, deren Erlass beansprucht werden kann. Demzufolge macht die Erfüllung der Weitergabeverpflichtung eine Neuberechnung sowohl der Steuer als auch des zu erlassenden Betrags erforderlich. Dem trägt die Regelung Rechnung.

Bei Bedingungseintritt entfällt der Steuererlass vollständig;[132] der entsprechende Erlassbescheid ist mit Wirkung für die Vergangenheit zu widerrufen.[133] Der Steuerpflichtige hat aber die Möglichkeit, einen erneuten Erlassantrag zu stellen (§ 28a Abs. 2 S. 1 Nr. 6 S. 2 ErbStG).

[131] Anwendbar auf alle Fälle, in denen der Steuererlass nach dem 14.12.2018 ausgesprochen wurde, § 37 Abs. 16 S. 2 ErbStG; vgl. auch Eisele, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 28a Rn 18.1.
[132] R E 28a.4 Abs. 3 S. 2 ErbStR 2019.
[133] R E 28a.4 Abs. 3 S. 1 Nr. 3 und 2 ErbStR 2019.

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