Zunächst werden die Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor Gewerbesteuer - da die Gewerbesteuer erst anschließend ermittelt wird - automatisch aus dem BWA-Forecast übernommen. Als Betriebsausgabe bereits berücksichtigte Gewerbesteuervorauszahlungen bzw. Einstellungen in die Gewerbesteuerrückstellung sind somit wieder hinzuzurechnen (vgl. vorletzte Zeile der BWA-Datenerfassung). Gewerbesteuerliche Modifikationen, also der Saldo aus Hinzurechnungen (§ 8 GewStG) und Kürzungen (§ 9 GewStG), sowie der anzuwendende Hebesatz sind anschließend einzugeben. Ab dem Tarif 2008 ist für die Ermittlung des Saldos aus gewerbesteuerlichen Hinzurechnungen/Kürzungen eine Berechnung hinterlegt.

Thesaurierte Gewinne (ab VZ 2008), für die der Antrag auf begünstigte Besteuerung (§ 34a EStG) gestellt wird, sind nach den Gewinneinkunftsarten zu erfassen. Der bei späterer Entnahme nachversteuerungspflichtige Betrag wird automatisch berechnet. Die auf diesem Betrag lastende latente Steuer wird im Bericht (Interpretation des Steuer-Forecasts) berechnet.

Die weiteren sechs Einkunftsarten sind im Anschluss zu erfassen. Die Eingaben erfolgen teilweise in Höhe der Einkünfte (Nettogröße nach Abzug der Betriebsausgaben, Werbungskosten) und teilweise als Einnahme (Bruttogröße vor Werbungskosten). Die getrennte Erfassung dient der korrekten Berücksichtigung von Frei- und Werbungskostenpauschbeträgen. Letzteres betrifft lediglich die Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und - bis 2008 - Kapitalvermögen.

Werden lediglich Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit erfasst, so wird der Arbeitnehmerpauschbetrag (§ 9a S. 1 Nr. 1 EStG) automatisch einmal abgezogen. Werden höhere Werbungskosten erfasst, so kommen diese zum Abzug. Da bei Zusammenveranlagung die Einkünfte von Ehepaaren in einer Spalte zu erfassen sind, ist hier eine Besonderheit zu beachten: Erzielen beide Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit und betragen die Werbungskosten beider Ehepartner jeweils weniger als die pauschal abzuziehenden Werbungskosten, so ist der doppelte Pauschbetrag (z. B. in 2006: 2 x 920 EUR) als Werbungskosten zu erfassen.

Des Weiteren sind bei Kapitaleinkünften bis 2008 Werbungskosten gesondert zu erfassen. Zudem erfolgt eine Differenzierung in Dividenden- und Zinseinkünfte, da erstere nur zur Hälfte besteuert werden und die damit im Zusammenhang stehenden Werbungskosten auch lediglich zur Hälfte abzugsfähig sind. Der Sparerfreibetrag (§ 20 Abs. 4 EStG) sowie der Werbungskostenpauschbetrag (§ 9a S. 1 Nr. 2 EStG) werden automatisch berücksichtigt; im Fall der Zusammenveranlagung erfolgt automatisch eine Verdoppelung, da diese nicht von der tatsächlichen Einkünfteerzielung eines Ehegatten abhängig ist.

Ab dem Jahr 2009 können dem Abgeltungstarif unterliegende Kapitaleinnahmen (ohne Abzug von Werbungskosten) sowie dem Normaltarif unterliegende Kapitaleinkünfte (unter Berücksichtigung von Werbungskosten) gesondert erfasst werden. Das Programm führt eine automatische Günstigerprüfung zwischen Abgeltungs- und Normaltarif durch. Weiterhin können dem Teileinkünfteverfahren unterliegende Einkünfte (Option zur Regelbesteuerung bei einer Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft (§ 32d Abs. 1 S. 1 Nr. 3 EStG) oder bei in einem Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen kommt das Teileinkünfteverfahren zur Anwendung) gesondert erfasst werden. 40 % der Einnahmen sind steuerfrei, 60 % der damit im Zusammenhang stehenden Ausgaben sind abzugsfähig. Es sind hier 100 % der Einnahmen abzüglich 100 % der Werbungskosten zu erfassen.

Die übrigen Einkünfte sind als Nettowerte zu erfassen. Der Werbungskostenpauschbetrag in Höhe von 102 EUR bei einigen den sonstigen Einkünften zuzurechnenden Einnahmen (§ 9a S. 1 Nr. 3 EStG) ist aufgrund seiner geringen Bedeutung manuell zu berücksichtigen.

Im letzten Eingabefeld "Abzugsbeträge (Sonderausgaben etc.)" sind die abziehbaren Teile der Sonderausgaben (ohne Kirchensteuer), außergewöhnlichen Belastungen und weitere abziehbaren Ausgaben und Freibeträge einzugeben. Die Kirchensteuer wird als zu veranlagende Kirchensteuer automatisch berücksichtigt. Wird die automatische Lösung gewählt, wird für Planungszwecke die zu veranlagende und nicht - wie gesetzlich vorgesehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG) - die tatsächlich gezahlte Kirchensteuer als Sonderausgabe berücksichtigt.

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