Rz. 31

Anders als beim begünstigten Vermögen i.S.d. § 13b Abs. 2 ErbStG kommen als Stundungsbegünstigte sämtliche Erwerber, sowohl bei Erwerben von Todes wegen als auch bei Schenkungen unter Lebenden in Betracht. Das Verwandtschaftsverhältnis des Erwerbers zum Erblasser/Schenker spielt keine Rolle.[71]

 

Rz. 32

Im Übrigen setzt die Stundung voraus, dass die sofortige Begleichung der auf die in Rede stehenden Immobilien entfallenden Erbschaftsteuer nur durch Veräußerung der Immobilien aufgebracht werden könnte.[72] Demzufolge kann – jedenfalls nach Auffassung der Finanzverwaltung – eine Stundung nicht erfolgen, wenn der Erwerber die auf das begünstigte Vermögen entfallende Erbschaftsteuer entweder aus weiterem erworbenem Vermögen[73] oder aus (originär) eigenem Vermögen aufbringen kann.[74] Auch sämtliche Möglichkeiten zur Kreditfinanzierung müssen ausgeschöpft werden, wobei dem Steuerpflichtigen die Beweislast dafür obliegt, dass er weder über eigenes Vermögen verfügt noch eine (ausreichende) Kreditfinanzierung erlangen kann.[75] Allerdings sollten insoweit die (Nachweis-)Anforderungen auch nicht überzogen werden. Abgelehnte Kreditanfragen von zwei Banken sollten im Regelfall genügen;[76] die Anfrage nach bzw. Aufnahme von "Verwandtendarlehen" kann (wohl) nicht verlangt werden.[77]

 

Rz. 33

Auch die Möglichkeit, den Schenker für die Zahlung der Schenkungsteuer in Anspruch zu nehmen, sei es wegen einer Übernahme der Steuer nach § 10 Abs. 2 ErbStG oder als Gesamtschuldner, schließt einen Stundungsanspruch aus.[78]

 

Rz. 34

Darüber hinaus ist anzunehmen, dass eine Stundung nur zugelassen wird, soweit der entsprechende Liquiditätsengpass allein durch die Erbschaftsteuer verursacht ist. Beruht die drohende Notwendigkeit der Veräußerung daneben auch auf anderen Verpflichtungen, wie beispielsweise Vermächtnissen oder Pflichtteilsansprüchen oder dem Schuldendienst bei erworbenen fremdfinanzierten Immobilien, wird eine Stundung wohl ausscheiden.[79]

Maßgeblicher Prüfungszeitpunkt ist der Zeitpunkt der Entstehung der Steuer.[80] Die Verhältnisse am Fälligkeitstag sind (im Hinblick auf das das ErbStG prägende Stichtagsprinzip) nicht relevant.[81]

[71] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28 Rn 13; R E 28 Abs. 5 S. 2 ErbStR 2019 enthält keine Einschränkung.
[72] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28 Rn 16.
[74] R E 28 Abs. 7 S. 1 ErbStR 2019.
[75] R E 28 Abs. 7 S. 2 ErbStR 2019.
[76] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28 Rn 16; Eisele, in: Kapp/Ebeling, ErbStG, § 28 Rn 6.
[78] R E 28 Abs. 7 S. 4 ErbStR 2019.
[79] R E 28 Abs. 7 S. 6 ErbStR 2019; vgl. Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28 Rn 16.
[81] Jülicher, in: Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk, ErbStG, § 28 Rn 16.

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