Rz. 91
Bei Zweckzuwendungen unter Lebenden (§ 8 ErbStG) entsteht die Steuer stets im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendungen an den durch die Zweckzuwendung Belasteten (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG), der im Übrigen stets auch der Steuerschuldner für die Zweckzuwendung ist (§ 20 Abs. 1 S. 1 ErbStG). Auf den Zeitpunkt der Erfüllung der Verpflichtung kommt es nicht an.
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